Landesjagdverordnung; Entwurf einer Neufassung; Anhörungsverfahren | | Im Anhörungsverfahren zum Entwurf der Neufassung der Landesjagdverordnung (vgl. BR 027/03/13) geht der GStB in seiner Stellungnahme u. a. auf den Regelungsbereich „Bewirtschaftungsbezirke, Hegegemeinschaften“ ein. Nach Einschätzung des GStB wird seitens der als Körperschaften des öffentlichen Rechts neu etablierten Hegegemeinschaften systematisch der Versuch unternommen, grundlegende Zielsetzungen, die Landtag und Landesregierung mit der Neufassung des Landesjagdgesetzes verfolgt haben, durch interne Regelungen (insbesondere Bejagungs- und Fütterungskonzepte, Disziplinarordnungen) zu konterkarieren. Vermehrt fassen Hegegemeinschaften Beschlüsse, die generelle zeitliche, räumliche oder klassenbezogene Einschränkungen der Jagdausübung über die gesetzlichen Regelungen hinaus treffen. Durch die Pflichtmitgliedschaft sind auch die Jagdausübungsberechtigten, die im Sinne der Intension des Gesetzgebers agieren wollen, an ein behinderndes Mehrheitsvotum innerhalb der Hegegemeinschaft gebunden. Vor diesem Hintergrund bittet der GStB um die eindeutige Klarstellung, dass Beschlüsse der Hegegemeinschaften, die jagdrechtliche Vorgaben einschränken, insbesondere im Hinblick auf die Abschusserfüllung, rechtlich nicht zulässig sind. Die Ausweitung bestehender Bewirtschaftungsbezirke muss nach Auffassung des GStB die Ausnahme bleiben. Priorität haben außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke das Verbot der Hege sowie der konsequente Vollzug des Erlegungsgebotes. Anderenfalls würden Gesetzesverstöße durch die Anpassung der Außengrenzen von Bewirtschaftungsbezirken nachträglich legitimiert und der Einfluss der Hegegemeinschaften würde weiter wachsen. BR 040/4/13 DS/765-00 |
Jagdabgabe; Mittelverwendung | Nach § 22 LJG wird mit der Gebühr für die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheins eine Jagdabgabe in Höhe des fünffachen Betrages der Gebühr erhoben. Das Land erhält das Aufkommen aus der Jagdabgabe zur Förderung des Jagdwesens nach den Zielen des Landesjagdgesetzes, insbesondere zur Förderung der jagdbezogenen wissenschaftlichen Forschung und der Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Verhütung von Wildschäden. Der Antwort des zuständigen Ministeriums auf eine Kleine Anfrage im Landtag (LT-Drs. 16/2082) ist zu entnehmen, dass sich das Aufkommen aus der Jagdabgabe im Jahr 2012 auf über 1,45 Mio. € belief. Aus diesen Mitteln erhält der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V. jährlich den weitaus größten Einzelbetrag, nämlich ca. 268.000 € zur Durchführung von hoheitlichen und nicht hoheitlichen Aufgaben (z. B. jagdliche Ausbildung, Beratungsstelle Gensingen, Öffentlichkeitsarbeit). Grundlage ist ein Vertrag des Landes mit dem Landesjagdverband aus dem Jahre 1992. Ferner werden jährliche Zuwendungen als Projektförderung an den Landesjagdverband ausgezahlt. BR 041/04/13 DS/765-00 |
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