Jagdsteuer; Gemeinden | | Das BVerwG hat mit Urteil vom 27.06.2012, Az.: 9 C 2.12, entschieden, dass Gemeinden keinen nach Art. 105 Abs. 2 a GG steuerbaren Aufwand betreiben und daher nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden können. Bei verfassungskonformer Auslegung stellt § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG Rheinland-Pfalz keine gesetzliche Grundlage für die Heranziehung von Gemeinden zur Jagdsteuer dar. Die Jagdsteuer ist eine herkömmliche Aufwandsteuer. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG erfassen Aufwandsteuern die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die darin zum Ausdruck kommt, dass die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf (Konsum) über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Diese Voraussetzung ist bei Gemeinden generell nicht gegeben. Verzichtet eine Gemeinde auf Einnahmen aus der Verpachtung ihres Eigenjagdbezirks, um das Jagdrecht selbst ausüben zu können, so geschieht dies nicht im Rahmen persönlicher Lebensführung, sondern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. In der Streitsache hatte sich die Stadt Ingelheim gegen ihre Heranziehung zur Jagdsteuer durch den Landkreis gewandt. Die Eigennutzung der Jagd sei ein Mittel zur naturnahen Waldbewirtschaftung. Das OVG Rheinland-Pfalz hatte mit Urteil vom 25.05.2011, wie zuvor auch das VG Koblenz, die Klage abgewiesen und damit die Jagdsteuerpflicht der Kommune bestätigt. Diese Urteile wurden nunmehr durch das BVerwG geändert und der Jagdsteuerbescheid des Landkreises aufgehoben. BR 103/10/12 DS/765-00 |
Jagdsteuer; Jagdgenossenschaften | Das BVerwG hat mit Urteil vom 27.06.2012, Az.: 9 C 10.11, entschieden, dass Jagdgenossenschaften zur Jagdsteuer herangezogen werden können. Dies kommt auch dann in Betracht, wenn der gemeinschaftliche Jagdbezirk nur während eines Zwischenzeitraums unverpachtet und ein steuerpflichtiger Jagdpächter daher vorübergehend nicht vorhanden war. Der Jagdsteuerpflicht steht nicht entgegen, dass Jagdgenossenschaften, wie Inhaber von Eigenjagdbezirken, im Falle der Nichtverpachtung des Jagdbezirks gesetzlich verpflichtet sind, den Steuertatbestand, nämlich die Ausübung des Jagdrechts, zu erfüllen. Im Unterschied zu Gemeinden unterliegen Jagdgenossenschaften keiner Gemeinwohlbindung, die über die alle jagdausübungsberechtigten gleichermaßen treffenden jagdrechtlichen Pflichten hinausgeht. Es trifft zwar zu, dass die Jagdgenossenschaft selbst als verfasste Körperschaft keinen persönlichen Lebensbereich hat, dem die Ausübung des Jagdrechts dienen könnte. Anders liegt es nach Auffassung des BVerwG jedoch bei den Jagdgenossen. Als Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengefassten Grundflächen haben sie einen engen Bezug zur Ausübung des Jagdrechts. Beschließen die Jagdgenossen, auf Pachteinnahmen zu verzichten und das Jagdrecht selbst auszuüben, wird wirtschaftlich betrachtet Einkommen der Jagdgenossen für deren persönlichen Lebensbedarf verwendet. Danach stellt sich die Ausübung des Jagdrechts durch die Jagdgenossenschaft als Einkommensverwendung dar, ohne dass es darauf ankommt, ob es objektiv möglich gewesen wäre, den Jagdbezirk durchgängig zu verpachten. Das BVerwG hat die Revision gegen das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 23.11.2010 insoweit zurückgewiesen. BR 104/10/12 DS/765-00 | |
Landesjagdgesetz; Mindestabschussplan; Untere Jagdbehörde | Auf Anfrage des GStB hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten mit Schreiben vom 10.09.2012 bestätigt, dass die Untere Jagdbehörde bei der Festsetzung eines Mindestabschussplans, unter den in § 31 Abs. 7 LJG genannten Prämissen, zwingend eine Erhöhung des Abschusses gegenüber den bisherigen Festlegungen vorzunehmen hat. Das Landesjagdgesetz räume der Unteren Jagdbehörde zwar zum Erreichen der gesetzlichen Ziele grundsätzlich einen Ermessensspielraum ein. Dieser sei in Bezug auf die genannte Regelung jedoch ausdrücklich nach unten begrenzt. Bei erheblicher Beeinträchtigung der berechtigten Ansprüche und Belange durch Rot-, Dam-, Muffel- oder Rehwild setzt die Untere Jagdbehörde für diese Wildarten einen mindestens zu erfüllenden Abschussplan von Amts wegen fest (Mindestabschussplan). Zur Feststellung der Beeinträchtigung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden hat die Untere Forstbehörde regelmäßig eine Stellungnahme zum Einfluss des Schalenwildes auf das waldbauliche Betriebsziel zu erstellen und der Jagdbehörde vorzulegen. Die Festsetzung des Mindestabschussplans erfolgt unter Berücksichtigung der bisherigen Festlegungen, der bisherigen Abschussergebnisse und der fachbehördlichen Stellungnahmen; sie ist mit der Verpflichtung zum körperlichen Nachweis der erlegten Stücke zu verbinden. BR 105/10/12 DS/765-00 | |
Verfahren in Wildschadenssachen; Anmeldung des Schadens | Das LG Heilbronn hat es mit Urteil vom 15.02.2012, Az.: 1 S 52/11, für ausreichend angesehen, dass der Geschädigte bei der Behörde den Schaden per Fax anmeldet und die Behörde auf das Faxschreiben ihren Eingangsstempel und die Unterschrift des Sachbearbeiters anbringt. Nach dem Urteil des LG Koblenz vom 25.05.2012, Az.: 14 S 98/11, ist die Wochenfrist eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist, bei deren Versäumen der Schadensfall zum Nachteil des Geschädigten abgeschlossen ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Frist trifft den Geschädigten. Eine Einigung darauf, den Umfang des Schadens erst zum Erntezeitpunkt festzustellen, beinhaltet nicht einen Verzicht auf die Anmeldung nachfolgend auftretender Wildschäden. BR 106/10/12 DS/765-33 |
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