Jagdsteuer; Gemeinden; Urteil des BVerwG; Konsequenzen | | Das BVerwG hat mit Urteil vom 27.06.2012, Az.: 9 C 2.12, entschieden, dass Gemeinden, die auf eine Jagdverpachtung verzichten und eine Eigennutzung ihres Eigenjagdbezirks vornehmen, nicht der Jagdsteuerpflicht unterliegen (vgl. BR 103/10/12). Bei verfassungskonformer Auslegung stellt § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG keine gesetzliche Grundlage für die Heranziehung von Gemeinden zur Jagdsteuer dar. Auf Anfrage des GStB hat das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur mit Schreiben vom 22.10.2012 klargestellt, dass sich die Entscheidung lediglich auf nicht verpachtete kommunale Eigenjagdbezirke bezieht, verpachtete kommunale Eigenjagdbezirke bleiben hingegen unberührt. Im Falle einer Verpachtung werde die Ausübung des Jagdrechts im Wege der Rechtspacht von dem kommunalen Eigenjagdbesitzer an eine andere Person verpachtet. Steuerschuldner der Jagdsteuer sei in diesem Fall der Jagdpächter, da ihm auf Grund des Jagdpachtvertrages das Recht zur Ausübung der Jagd (zeitweise) zustehe. Ferner teilt das Ministerium in seinem Schreiben mit, dass eine isolierte Änderung des § 6 Abs. 1 KAG bzw. § 1 Abs. 3 KAVO nicht beabsichtigt sei. Da das BVerwG eine klare Grundlage für die weitere Gesetzesanwendung formuliert hat, sind nach Auffassung des GStB die Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte über die Erhebung der Jagdsteuer entsprechend anzupassen. Abzuwarten bleibt, ob dabei auch nicht verpachtete staatliche Eigenjagdbezirke den nicht verpachteten kommunalen Eigenjagdbezirken gleichgestellt werden. Weitere Info: GStB-N Nr. 0219/2012 BR 114/11/12 DS/765-00 |
Änderung jagdrechtlicher Vorschriften; Landesgesetz | Durch das Landesgesetz vom 12.09.2012 (GVBl. S. 310) ist am 21.09.2012 eine Änderung jagdrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. Im Wege eines Artikelgesetzes wurden das Landesjagdgesetz, die Landesverordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rot-, Dam- und Muffelwild, die Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild sowie die Landesjagdverordnung geändert. Das Landesgesetz, das der Landtag einstimmig beschlossen hatte, nimmt Neuregelungen in 3 Bereichen vor: Umsetzung der EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, Verknüpfung der Sanktionsvorschriften des § 48 LJG mit den Ordnungswidrigkeitstatbeständen der Rechtsverordnungen sowie Einführung einer Stellvertretung für den Kreisjagdmeister. Aus Sicht des GStB sind die Änderungen als unproblematisch einzuschätzen. Unmittelbare praktische Relevanz dürfte von der Neuregelung zur Stellvertretung des Kreisjagdmeisters ausgehen. In einigen Landkreisen waren die Neuwahlen bis zum Vorliegen der angesprochenen gesetzlichen Regelung verschoben worden. BR 119/11/12 DS/765-00 | |
Schwarzwildbestände; Handlungsprogramm zur Reduzierung; Jagdjahre 2012/13 und 2013/14 | Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten, die Bauern- und Winzerverbände, der Landesjagdverband sowie der GStB haben sich auf ein Handlungsprogramm zur Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände und zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von Tierseuchen für die Jagdjahre 2012/13 und 2013/14 verständigt. Der Schwarzwildbestand ist in allen Landesteilen von Rheinland-Pfalz deutlich zu verringern. Schwarzwild muss ganzjährig intensiv bejagt werden. Frischlinge sind umfassend und unabhängig von ihrer Verwertbarkeit zu bejagen. Der Abschuss der Zuwachsträger (weibliche Stücke) ist deutlich zu steigern. Jegliche Beschränkungen der Jagdausübung auf Schwarzwild durch Gewichts- oder Altersvorgaben erschweren den erforderlichen Reduktionsabschuss und sind zu unterlassen. Der GStB empfiehlt, die gemeinsamen Bejagungsempfehlungen vor Ort zum Inhalt der abzuschließenden Abschussvereinbarungen bzw. Abschusszielsetzungen für Schwarzwild zu machen. Weitere Info: www.gstb-rlp.de BR 120/11/12 DS/765-00 | |
Jagdschein; Einziehung; Jäger erschießt Pferd | Das VG Koblenz hat mit Beschluss vom 21.09.2012, Az.: 6 L 828/12, entschieden, dass die Kreisverwaltung den Jagdschein eines Jägers, der während der Jagd ein Pferd erschossen hat, vorläufig einziehen und die Waffenbesitzkarte widerrufen darf. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Maßnahme überwiege. Der Jäger habe in der Annahme, auf ein Wildschwein zu schießen, in grob fahrlässiger Weise auf das Pferd geschossen. Es bestehe ein überragendes Gemeininteresse daran, das mit der privaten Verwendung von Waffen ‑ auch bei der Jagd - grundsätzlich verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst zu minimieren. BR 121/11/12 DS/765-00 |
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