Jagdgenossenschaft; Pflichtmitgliedschaft; Änderung des Bundesjagdgesetzes | | Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 27.11.2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vorgelegt. Ziel ist, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.06.2012 (vgl. BR 080/08/12, 081/08/12) in nationales Recht umzusetzen. Im Bundesjagdgesetz soll § 6a „Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen“ neu eingefügt werden. Die Vorschrift eröffnet Grundeigentümern, welche die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, unter strengen Voraussetzungen die Möglichkeit, über ein Antragsverfahren ihre Flächen zu befriedeten Bezirken erklären zu lassen. Antragsberechtigt sind nur natürliche Personen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk, die ihre ethischen Motive glaubhaft machen müssen. Die zuständige Jagdbehörde entscheidet nach Anhörung der Betroffenen. Die Befriedung soll grundsätzlich mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Der Grundeigentümer hat für seine befriedeten Grundflächen keinen Anspruch auf Wildschadensersatz. Er kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch anteilig zum Wildschadensersatz im gemeinschaftlichen Jagdbezirk herangezogen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anzuordnen. Darüber hinausgehend sieht der Gesetzentwurf eine Änderung von § 292 StGB (Jagdwilderei) vor. Die befugten Jagdausübungsberechtigten in gemeinschaftlichen Jagdbezirken werden von der Strafbarkeit hinsichtlich der Verletzung des Jagdrechts an den aus ethischen Gründen befriedeten Flächen ausgenommen. BR 124/12/12 DS/765-22 |
Jagdgenossenschaft; Jagdkataster-Software Artemis | Der Fachbeirat „Forst und Jagd“ des GStB und des Städtetages hat die Entwicklung eines elektronischen Jagdkatasters initiiert und hinsichtlich der jagdrechtlichen Aspekte begleitet. Artemis ist die Lösung von OrgaSoft Kommunal (Saarbrücken) zum Führen genossenschaftlicher Jagdkataster. Es handelt sich um eine serverbasierte Anwendung, die auf die aktuellen Katasterdaten zurückgreift. Die Abgrenzung der bejagbaren von den nicht bejagbaren Flächen sowie die Überprüfung der Jagdbezirksgrenzen werden unter Zuhilfenahme von Luftbildern erheblich erleichtert. Eine stetige Aktualisierung der Daten ist gewährleistet. Zur Aufstellung und Führung eines Jagdkatasters sind die Jagdgenossenschaften nach den Vorschriften des Jagdrechts sowie nach der Rechtsprechung verpflichtet. Die sich aus dem Jagdkataster ergebenden bejagbaren Grundflächen der einzelnen Jagdgenossen sind von zentraler Bedeutung für die Feststellung der doppelten Mehrheit bei der Beschlussfassung sowie für anteiligen Nutzen (Reinerlös) oder anteilige Lasten (Umlagen). Eine neue Relevanz hat das Jagdkataster durch die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erlangt. Da dem einzelnen Grundstückseigentümer grundsätzlich die Entscheidung eröffnet werden muss, ob auf seinem Grund und Boden die Jagd ausgeübt werden darf oder nicht, sind vollständige und aktuelle Verzeichnisse über die Grundstücksflächen und die Eigentumsverhältnisse unabdingbar. Weitere Info: http://artemis.o-s-k.de; artemis@o-s-k.de BR 125/12/12 DS/765-22 |
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Dr. Stefan Schaefer | Telefon: 0 61 31 - 23 98 124 | E-Mail: dschaefer@gstbrp.de |
Georg Bauer | Telefon: 0 61 31 - 23 98 165 | E-Mail: gbauer@gstbrp.de |