Jagdgenossenschaft; Pflichtmitgliedschaft; Europäischer Gerichtshof | | Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit rechtskräftigem Urteil vom 26.06.2012, Az.: 9300/07, festgestellt, dass die gesetzliche Verpflichtung, die Jagd auf eigenen Grundstücksflächen dulden zu müssen, eine Verletzung von Art. 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt. Grundstücksbesitzern, welche die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, werde eine unverhältnismäßige Belastung auferlegt. Damit folgt der Europäische Gerichtshof seinen Schlussfolgerungen in zwei früheren Urteilen, die das Jagdrecht in Frankreich und Luxemburg betrafen. In Rheinland-Pfalz ergibt sich die Pflichtmitgliedschaft der Eigentümer bejagbarer Grundstücke in der Jagdgenossenschaft aus § 11 Abs. 1 Satz 1 LJG. Kraft Gesetzes, d. h. unabhängig vom individuellen Willen, gehören die betroffenen Grundstückseigentümer der Jagdgenossenschaft an. Eines formalen Eintrittsakts bedarf es nicht, ein Austritt ist nicht möglich. Die Pflichtmitgliedschaft entzieht dem einzelnen Grundstückseigentümer die Entscheidung, ob auf seinem Grund und Boden die Jagd ausgeübt werden darf oder nicht. Bundes- und Landesgesetzgeber sind nunmehr aufgefordert, eine Regelung zu schaffen, welche die Konventionsverletzung beseitigt. Wie künftige gesetzliche Regelungen aussehen können oder müssen, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschätzen. Der GStB wird sich im Interesse der rheinland-pfälzischen Gemeinden und Jagdgenossenschaften in die Abstimmungsgespräche einbringen. BR 080/08/12 DS/765-22 |
Jagdgenossenschaft; Pflichtmitgliedschaft; Europäischer Gerichtshof; Konsequenzen | Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten ist mit Schreiben vom 02.07.2012 an die unteren Jagdbehörden auf die Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eingegangen. Den Jagdgenossenschaften und Jagdbehörden wird dringend empfohlen, an sie gerichtete Anträge auf Austritt aus der Jagdgenossenschaft abzulehnen bzw. zurückzustellen, bis die konventionsgerechte Ausgestaltung des Jagdrechts erfolgt ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat keine Verwerfungskompetenz, bis zur Änderung des Jagdgesetzes besteht das geltende Recht fort. Das deutsche Jagdrecht sieht eine Möglichkeit zum Austritt aus der Jagdgenossenschaft nicht vor. Damit steht weder der Jagdgenossenschaft noch deren Aufsichtsbehörde nach geltender Rechtslage ein Entscheidungsspielraum zu. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mit den entsprechenden Landesbehörden Kontakt aufgenommen, um eine bundesweit einheitliche Änderung des Jagdrechts zu erarbeiten. Bei der rechtlichen Umsetzung des Urteils hat der Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Keineswegs folgt aus dem Urteil, dass die Pflichtmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft generell abzuschaffen ist. Vielmehr muss eine Ausgestaltung der Rechtslage vorgenommen werden, die die Eigentumsrechte mit Blick auf die Europäische Menschenrechtskonvention im Sinne der Vorgaben des Gerichtshofs wahrt. BR 081/08/12 DS/765-22 | |
Jagdgenossenschaft; Übertragung der Verwaltung der Angelegenheiten auf die Gemeinde; Muster-Vereinbarung | Die Jagdgenossenschaft kann gemäß § 11 Abs. 7 LJG die Verwaltung ihrer Angelegenheiten mit Ausnahme des Erlasses oder der Änderung der Satzung aufgrund eines Beschlusses der Versammlung ihrer Mitglieder durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf die Gemeinde, in der die Jagdgenossenschaft ihren Sitz hat, übertragen. Der GStB hat im Juli 2012 die Neufassung einer diesbezüglichen Muster-Vereinbarung nebst umfangreichen Erläuterungen veröffentlicht. Sie berücksichtigt die veränderten jagdrechtlichen Vorschriften, die mit und im Gefolge des LJG vom 10.07.2010 in Kraft getreten sind. Eine zwingende rechtliche Notwendigkeit, die bestehenden Vereinbarungen zur auftragsweisen Wahrnehmung der Verwaltungsgeschäfte anzupassen, ergibt sich allerdings nicht. Die Muster-Vereinbarung kann und soll nach Maßgabe der örtlichen Besonderheiten verändert werden. Teilweise wird bereits im Muster auf mögliche Alternativen hingewiesen. Je nach den Verhältnissen vor Ort sind angemessene Lösungen zu entwickeln. Weitere Info: kosDirekt BR 083/08/12 DS/765-22 | |
FSC-Zertifizierung; Staatswald | In Rheinland-Pfalz wird, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, der Staatswald stufenweise FSC-zertifiziert. Bereits 2012 sollen die ersten 12 der 45 Forstämter und damit etwa 20 % der Staatswaldfläche das Label erhalten. Das Voraudit für diese Forstämter wurde im Juni 2012 abgeschlossen. Der gesamte Staatswald soll bis Ende 2014 mit dem FSC-Siegel zertifiziert sein. Aus Sicht des zuständigen Ministeriums ist das FSC-Siegel ein wichtiges Instrument, um Holz aus illegalem Einschlag kenntlich zu machen. Damit Instrumente wie die neue EU-Gesetzgebung zum Verbot des Importes vom illegalem Holz greifen könnten, müssten Herkunft und Herstellung nachvollziehbar sein. Der GStB bietet seinen Mitgliedern bereits seit 1998 eine FSC-Gruppenzertifizierung an. Gegenwärtig beteiligen sich ca. 220 Gemeinden und Städte mit einer Waldfläche von insgesamt rund 60.000 Hektar. BR 084/08/12 DS/866-00 | |
Jagdgenossenschaft; Jagdvorstand; Gesamtvertretung; Jagdpachtvertrag | Die Jagdgenossenschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Jagdvorstand vertreten. Beim Jagdvorstand handelt es sich um ein Kollegialorgan, das sich aus dem Jagdvorsteher und zwei Beisitzern zusammensetzt. Für die beiden Beisitzer werden Stellvertreter gewählt. Abweichungen von der vorgeschriebenen Zusammensetzung des Jagdvorstandes sind nicht zulässig. Der Jagdvorstand handelt nach dem Prinzip der Gesamtvertretung. Bei der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen müssen alle Mitglieder des Jagdvorstandes gemeinschaftlich handeln. Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 13.04.2011, Az.: 3 U 174/10, festgestellt: Wird eine Jagdgenossenschaft nach ihrer Satzung durch den Vorstand gemeinschaftlich handelnd vertreten, so ist es zur Einhaltung der Schriftform eines Jagdpachtvertrages erforderlich, dass sämtliche zur Vertretung der Jagdgenossenschaft berufene Vorstandsmitglieder auf der Verpächterseite den Pachtvertrag unterzeichnen. Bei Fehlen der Unterschrift eines Vorstandsmitglieds ist der Jagdpachtvertrag wegen Nichteinhaltung der Schriftform nichtig. Eine Heilung durch nachträgliche Genehmigung scheidet aus, weil dadurch zwar der Mangel in der Vertretung, nicht aber ein Schriftformmangel geheilt werden kann. BR 087/08/12 DS/765-00 |
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Dr. Stefan Schaefer | Telefon: 0 61 31 – 23 98 124 | E-Mail: dschaefer@gstbrp.de |
Georg Bauer | Telefon: 0 61 31 – 23 98 165 | E-Mail: gbauer@gstbrp.de |