Eigenbewirtschaftung der Jagd – Jagddienstvertrag des GStB (GuSt Oktober 2014)

Eigenbewirtschaftung der Jagd – Jagddienstvertrag des GStB (GuSt Oktober 2014)

Eine wachsende Zahl von Gemeinden und Jagdgenossenschaften sieht sich heute aus verschiedenen Gründen vor die Aufgabe gestellt, Jagdbezirke in Eigenbewirtschaftung (Regiejagd) zu betreiben. Für die erforderliche Benennung und Beauftragung eines angestellten Jägers hat der Gemeinde- und Städtebund in Anhalt an ein Muster des bayerischen Bauernverbandes (BBV) einen Musterjagddienstvertrag entwickelt.

Jagdverpachtung vs. Eigenbewirtschaftung

Nach wie vor stellt landesweit die Verpachtung der Jagd die Regelform für die Nutzung der Jagdbezirke dar. In regional unterschiedlicher Ausprägung verschlechtern sich jedoch seit einigen Jahren die Rahmenbedingungen. Hohe Schwarzwildbestände führen in Verbindung mit verstärktem Anbau nachwachsender Rohstoffe und Energiepflanzen (z.B. Mais) zu einem erheblichen Anstieg des Wildschadensrisikos. Bei Neuverpachtungen drängen viele Pachtinteressenten darauf, die bisher übliche uneingeschränkte Übernahme der Wildschadensersatzpflicht zu begrenzen („Deckelung des Wildschadens”) und damit seitens der Verpächter einen wesentlichen Teil des Wildschadensrisikos zu tragen. Eine solche Regelung kann dazu führen, dass z.B. in der Jagdgenossenschaft flächenanteilige Umlagen von den Mitgliedern verlangt werden müssen, um den Wildschadensersatz zu finanzieren. Häufig haben Gemeinden die größten Flächen und verzichten zugunsten der Jagdgenossenschaft auf die selbstständige Nutzung ihrer kommunalen Eigenjagdbezirke. Waldwildschäden durch überhöhte Schalenwildbestände stellen nach wie vor in etwa der Hälfte der Jagdbezirke erhebliche Einschränkungen dar, sie gefährden die Nachhaltigkeit und führen zu spürbaren finanziellen Verlusten in vielen Gemeinden. Gleichzeitig sinkt seitens der Jägerschaft offenbar generell das Interesse, Jagdbezirke zu pachten (Demographischer Wandel, Verpflichtung über viele Jahre, berufliche Mobilität etc.).

Eine alternative Nutzungsform zur Jagdverpachtung ist mit der Eigenbewirtschaftung der Jagd gegeben (vgl. § 12 Abs. 1 LJG). Das Jagdausübungsrecht wird in diesem Fall nicht übertragen, sondern selbst wahrgenommen. Von dieser Möglichkeit macht z.B. Landesforsten regen Gebrauch; mit 125.000 Hektar befinden sich fast 60% des Staatswaldes in jagdlicher Eigenbewirtschaftung durch die staatlichen Forstämter. Zunehmend nutzen auch Gemeinden und Jagdgenossenschaften die Eigenbewirtschaftung, weil sie bei der herkömmlichen Jagdverpachtung auf die erläuterten Schwierigkeiten und Beeinträchtigungen stoßen. Ursprünglich von Einzelbetrieben, wie z.B. der Stadt Ingelheim angeführt, hat die Abkehr von der herkömmlichen Jagdverpachtung nun auch den ländlichen Bereich erreicht. Jährlich kommen weitere Jagdbezirke in allen Landesteilen hinzu, die eine Eigenbewirtschaftung der Jagd aufnehmen.

Jagddienstvertrag des Gemeinde- und Städtebundes

Die Jagdausübung selbst kann nur von natürlichen Personen wahrgenommen werden. Für die Eigenbewirtschaftung müssen Gemeinden und Jagdgenossenschaften als juristische Personen des öffentlichen Rechtes daher natürliche Personen anstellen und benennen, die als Jagdausübungsberechtigte die Bejagung auftragsweise in der Praxis durchführen („Angestellte Jäger” nach § 9 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 LJG).

Der Musterjagddienstvertrag schafft das erforderliche weisungsgebundene Verhältnis zwischen der Gemeinde/Jagdgenossenschaft und einem angestellten Jäger und gestaltet dessen Beauftragung weiter aus. Das Muster begründet kein Arbeitsverhältnis, so dass arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte der Einfachheit halber entfallen.

Der angestellte Jäger gilt als jagdausübungsberechtigte Person, die den Jagdbetrieb steuert und die Bejagung im Regelfall unter Beteiligung weiterer Jäger durchführt. Deshalb kommt der sorgfältigen und umsichtigen Auswahl einer kompetenten Person für die Rolle des „angestellten Jägers” erhebliche Bedeutung zu. Als Jagdleiter sollte sie sowohl loyal hinter den Zielen der Gemeinde/Jagdgenossenschaft stehen als auch fähig sein, diese erfolgreich in der Jagdpraxis umzusetzen.

Die mit der Eigenbewirtschaftung der Jagd verfolgten Ziele (z.B. Verringern von Wildschäden, positiver Reinertrag aus der Jagdnutzung) und der damit als erforderlich erachtete Rahmen für die Jagdpraxis (z.B. Schwerpunktbejagungen, Bewegungsjagden) sollten in einem an die örtlichen Verhältnisse angepassten „Jagdkonzept” niedergelegt und beschlossen werden. Ein solches Jagdkonzept regelt darüber hinaus die Beteiligung weiterer Personen an der Jagdausübung sowie die Verwertung und Vermarktung des erlegten Wildes. Dem Jagddienstvertrag als verbindliche Anlage beigefügt, erleichtert es dem angestellten Jäger die erfolgreiche Ausrichtung der Jagdpraxis und sorgt in nachvollziehbarer und transparenter Weise für den Einfluss der Gemeinde/Jagdgenossenschaft auf das jagdbetriebliche Geschehen.

Als Gegenleistung für seine Tätigkeiten und seinen Aufwand erhält der angestellte Jäger eine Vergütung, die im Grunde aus einer unbegrenzten und entgeltfreien Jagdgelegenheit besteht. Diese kann wahlweise ergänzt werden durch eine feste monetäre Vergütung, durch eine bestimmte prozentuale Beteiligung am Umsatz des Jagdbetriebes oder durch eine Naturalvergütung (entgeltfreie Übernahme des Fleisches selbsterlegten Schalenwildes). Die erforderlichen Kosten für Unterhaltung und Instandsetzung von Reviereinrichtungen, Berufsgenossenschaftsbeiträge, ggf. erforderlicher Wildschadensersatz sowie die Jagdsteuer im gemeinschaftlichen Jagdbezirk werden von der Gemeinde bzw. der Jagdgenossenschaft getragen.

In den wenigsten Fällen wird der angestellte Jäger die erforderliche Bejagung ausschließlich selbst bewerkstelligen können. Die Beteiligung weiterer Personen an der Jagdausübung trägt im Regelfall entscheidend zur Erzielung von Einnahmen und zum Aufrechterhalten des Jagdbetriebes bei. Das Angebot von Jagdgelegenheiten für ortsansässige Jäger fördert dabei die örtliche Integration und die Akzeptanz einer Eigenbewirtschaftung. Das GStB-Muster sieht daher selbstverständlich vor, weitere Jäger an der Jagdausübung zu beteiligen. Dies geschieht dauerhaft über die Vergabe von Jagderlaubnisscheinen und fallweise über Angebote für Jagdgäste (Einzelabschüsse, Gesellschaftsjagden). Diesbezügliche Vorgaben und Konditionen sollten im Jagdkonzept festgelegt sein.

Sowohl die Aufnahme als auch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses können, im Gegensatz zu einem Jagdpachtverhältnis, sehr flexibel gehandhabt werden. Es bestehen jährliche Kündigungsmöglichkeiten für beide Seiten jeweils zum Ende des Jagdjahres.

Ausblick

Mit der Veröffentlichung des Muster-Jagddienstvertrages (siehe: www.gstb-rlp.de – Jagdgenossenschaften) ergänzt der GStB sein Angebot an Mustern und Vorlagen, um seine  Mitglieder bei der Wahrnehmung und Verwaltung ihrer Rechte zu unterstützen. Er stellt damit das landesweit erste Muster zur Anstellung eines Jägers unter rheinland-pfälzischen Verhältnissen zur Verfügung. Der weiter zunehmenden Bedeutung der Eigenbewirtschaftung von Jagdbezirken wird damit Rechnung getragen.

Gerne vermittelt der GStB Kontakte, um mögliche Organisationsformen und Abläufe der jagdlichen Eigenbewirtschaftung kennenzulernen. Darüber hinaus steht der Gemeinde- und Städtebund zur weitergehenden Beratung und Unterstützung zur Verfügung, im Rahmen des Fachbeirates „Forst und Jagd” selbstverständlich auch vor Ort.


Quelle: Gemeinde und Stadt Oktober 2014