Berechnung und Verwendung des Reinertrags der Jagdgenossenschaft
Fragen in Verbindung mit dem Reinertrag der Jagdnutzung sind in der Praxis für Jagdgenossenschaften von besonderem Interesse. Die Verwendung des Reinertrags stellt einen zentralen Beratungs- und Beschlussgegenstand in jeder Jagdgenossenschaft dar.
Die jagdrechtlichen Vorschriften unterscheiden zwei Möglichkeiten, nämlich die Verteilung des Reinertrags an die Jagdgenossen (Auskehrung) und die anderweitige Verwendung des Reinertrags (z.B. für den Wirtschaftswegebau). Die nachstehenden Ausführungen stellen die grundlegenden Zusammenhänge, auch unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsprechung, dar.
1. Grundsätzliche Festlegungen
Die Jagdgenossenschaft beschließt nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LJG über die Verwendung des Reinertrags. Beschließendes Organ ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 LJGDVO 1981 die Jagdgenossenschaftsversammlung, sofern die Aufgabe nicht dem Jagdvorstand übertragen wurde. Wird der Gemeinde mit den Verwaltungsgeschäften gemäß § 11 Abs. 7 LJG auch die Befugnis zur Verwendung des Reinertrags übertragen, so entscheidet sie hierüber im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, gilt die Übertragung gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 LJG als nicht erfolgt.
Die gesetzliche Formulierung stellt ausdrücklich auf den Reinertrag ab. Zum Reinertrag gehören alle Einnahmen, welche der Jagdgenossenschaft aus der Wahrnehmung des Jagdrechts gemäß § 12 Abs. 1 LJG durch Verpachtung oder durch Eigenbewirtschaftung zufließen, nach Abzug der mit der Erzielung des Ertrags notwendig verbundenen Aufwendungen (BVerwG, Urt. vom 5.5. 1994 – 3 C 13/93 –, NuR 1996 S. 26). Demgemäß kann der Reinertrag erst am Ende des Jagdjahres, rückwirkend für das abgelaufene Jagdjahr, berechnet werden.
Sinn und Zweck der Regelung des § 12 Abs. 2 LJG, inhaltsgleich mit § 10 Abs. 3 BJagdG, ist es, dem einzelnen Jagdgenossen einen ungeschmälerten Anspruch auf anteiligen Reinertrag – entsprechend dem Flächeninhalt seiner beteiligten Grundstücke – zuzuweisen. Dieser Rechtsanspruch kann einem Jagdgenossen auch nicht durch Mehrheitsbeschluss der Jagdgenossenschaftsversammlung genommen werden. Es handelt sich gewissermaßen um eine Entschädigung für die gesetzliche Verlagerung der Wahrnehmung des Jagdrechts auf die Jagdgenossenschaft (§ 10 Abs. 4 LJG) in Verbindung mit der Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft (§ 11 Abs. 1 LJG). Das BVerfG (Beschl. vom 13.12.2006 – 1 BvR 2084/ 05 –, NuR 2007 S. 199) sieht in dem nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG nicht abdingbaren Teilhaberecht einen angemessenen Ausgleich für die Beschränkung des Eigentums.
Der Rechtsanspruch des einzelnen Jagdgenossen auf anteiligen Reinertrag gegenüber der Jagdgenossenschaft ist öffentlich-rechtlicher Natur. Für die gerichtliche Geltendmachung kommt die Leistungsklage auf dem Verwaltungsrechtsweg in Betracht.
§ 12 Abs. 2 LJG behandelt zwei Möglichkeiten hinsichtlich der Verwendung des Reinertrags. Den Regelfall stellt aus Sicht des Gesetzgebers die Verteilung des Reinertrags an die Jagdgenossen (Auskehrung) dar. Als Ausnahmefall wird ein Beschluss der Jagdgenossenschaftsversammlung zur anderweitigen Verwendung des Reinertrags angesehen, der dem einzelnen Jagdgenossen aber seinen Auskehrungsanspruch nicht entzieht.
Das Regel-Ausnahme-Verhältnis hinsichtlich der Verwendung des Reinertrags steht in der Praxis allerdings unter umgekehrtem Vorzeichen. Vielerorts stellen die Jagdgenossenschaften Finanzmittel für den Ausbau und die Unterhaltung der gemeindlichen Wirtschaftswege zur Verfügung. Gegenüber dieser anderweitigen Verwendung stellt die Auskehrung eher die Ausnahme dar.
2. Verteilung des Reinertrags an die Jagdgenossen (Auskehrung)
2.1 Berechnung des Reinertrags der Jagdgenossenschaft
Zur Berechnung des Reinertrags ist zunächst von den Einnahmen auszugehen, die der Jagdgenossenschaft zufließen. Hierzu zählen im Falle der Verpachtung neben der Pachteinnahme auch vertraglich vereinbarte Sonderleistungen, die einen Geldwert haben (z.B. Zuwendungen des Jagdpächters zu „gesellschaftlichen Veranstaltungen“ der Jagdgenossenschaft). Es würde der Entschädigungsfunktion des Auskehrungsanspruchs zuwiderlaufen, wenn der Reinertragsumfang durch „zusätzlich zum Pachtpreis zu erbringende Sonderleistungen“ disponibel wäre. Die Jagdgenossenschaft hat keine Kompetenz, bestimmte geldwerte Leistungen durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit dem Jagdpächter aus der Reinertragsberechnung auszunehmen (BVerwG, Urt. vom 5.5.1994 – 3 C 13/93 –, NuR 1996 S. 26).
Zur weiteren Berechnung des Reinertrags sind von den Einnahmen die mit der Erzielung des Ertrags notwendig verbundenen Aufwendungen abzuziehen. Die Rechtsprechung und die kommentierende Literatur hat sich, unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 3 BJagdG, intensiv und auch mit unterschiedlichen Ergebnissen um Klärung bemüht, was „notwendig verbundene Aufwendungen“ in diesem Sinne sind. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen die Kosten des Wildschadensersatzes, welche die Jagdgenossenschaft gemäß § 39 Abs. 1 LJG im abgelaufenen Jagdjahr gegebenenfalls selbst zu leisten hatte. Übernimmt der Jagdpächter im Rahmen des Jagdpachtvertrages die Wildschadensersatzpflicht nicht oder nicht mehr vollständig („Deckelung des Wildschadensersatzes“), hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen.
Verwaltungskosten, welche der Jagdgenossenschaft unmittelbar oder aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Gemeinde gemäß § 11 Abs. 7 LJG entstehen, sind im Regelfall als notwendige Aufwendungen anzusehen und daher abzugsfähig. Dies betrifft beispielsweise die Kosten für eine öffentliche Ausbietung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, die Kosten für die Aktualisierung des Jagdkatasters, die Kosten für Rechtsberatung und Rechtsvertretung sowie die Kosten für den „laufenden Geschäftsbetrieb“ (Bank-, Portokosten usw.).
Es handelt sich insoweit um Verwaltungskosten, die auf Ebene der Jagdgenossenschaft notwendig anfallen und den Reinertrag aller Jagdgenossen schmälert. Es handelt sich nicht um Verwaltungskosten, die gegenüber dem einzelnen Jagdgenossen in Ansatz gebracht werden, der von seinem Auskehrungsanspruch Gebrauch macht, und die demgemäß dessen individuellen Reinertrag schmälern würden.
Zu den Verwaltungskosten der Jagdgenossenschaft im dargestellten Sinne dürfte auch der Mitgliedsbeitrag in der entsprechenden Interessenvertretung der Bauern- und Winzerverbände und des Fachbeirats „Forst und Jagd“ des Gemeinde-und Städtebundes Rheinland-Pfalz zählen (vgl. BayVGH, Beschl. vom 23.1.2008 – 19 ZB 07.2833 – im Hinblick auf die Mitgliedschaft einer Jagdgenossenschaft im Bayerischen Bauernverband). Die Aufwendungen eines Zivilrechtsstreits, den zwei Mitglieder des Jagdvorstands in eigenem Namen führen, sind keine Verwaltungskosten, die in Abzug gebracht werden können (BayVGH, a.a.O.).
Dies gilt auch für rechtsgrundlos an Jagdgenossen ausgezahlte Aufwendungsentschädigungen (VG Stuttgart, Urt. vom 23.3.2010 – 5 K 631/08 –). Die Kosten eines Jagdgenossen für Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden (hier: einer Gemeinde für ihren Körperschaftswald) sind keine Aufwendungen der Jagdgenossenschaft und dürfen daher nicht ertragsmindernd abgezogen werden (VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 15.10. 1998 – 5 S 966/96 –).
Bei der Reinertragsberechnung können auf freier Entscheidung der Jagdgenossenschaft beruhende Zuwendungen, z.B. zum Wirtschaftswegebau oder zu örtlichen Vorhaben der Kirchengemeinde oder des Kindergartens, nicht in Abzug gebracht werden. Beim Erwerb von Maschinen, die nicht der unmittelbaren Aufgabenerfüllung der Jagdgenossenschaft dienen, stellen die hiermit im Zusammenhang stehenden Kosten (Abschreibung, Reparatur, Wartung) keine notwendigen Aufwendungen dar (VG Stuttgart, Urt. vom 23.3.2010 – 5 K 631/08 –). Auch die Anmietung eines Busses für die Fahrt der Jagdgenossen zur Jagdgenossenschaftsversammlung und die Verköstigung der Versammlungsteilnehmer ist nicht notwendig im dargestellten Sinne (VG Kassel, Urt. vom 29.8.1988 – 2/VE 2691/87 –).
In diesem Zusammenhang ist zwischen dem Reinertrag des abgelaufenen Jagdjahres und einer bereits in früheren Jagdjahren gebildeten Rücklage zu unterscheiden. Die Rücklage unterfällt nicht der Regelung des § 12 Abs. 2 LJG. Die Beschlussfassung hat insoweit einen anderen rechtlichen Charakter. Die Jagdgenossenschaft ist nicht gehindert, die Rücklage für andere als unmittelbar genossenschaftliche Zwecke zu verwenden. Ein entsprechender Beschluss der Genossenschaftsversammlung bedarf lediglich der erforderlichen Mehrheit (BayVGH, Beschl. vom 11.3.1999 – 19 ZB 98. 2488 –).
2.2 Berechnung des anteiligen Reinertrags der Jagdgenossen
Für die Berechnung des anteiligen Reinertrags der einzelnen Jagdgenossen ist nach der Formulierung in § 12 Abs. 2 Satz 2 LJG das „Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundflächen“ maßgebend.
„Beteiligt“ im Sinne der Vorschrift sind nur Grundflächen, soweit auf ihnen die Jagdausübung zulässig ist. In befriedeten Bezirken ruht hingegen die Jagd (§ 8 Abs. 1 LJG), die Eigentümer sind keine Jagdgenossen (§ 11 Abs. 1 LJG). Allerdings gehören die befriedeten Bezirke flächenmäßig zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk (§ 10 Abs. 1 Satz 2 LJG). Kommt es demgemäß auf das Verhältnis des Flächeninhalts der beteiligten Grundflächen an, ist die bejagbare Grundfläche des einzelnen Jagdgenossen mit der bejagbaren Fläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks (und nicht mit seiner Gesamtfläche) in Beziehung zu setzen. Der Begriff „bejagbar“, der in diesem Zusammenhang in § 15 Abs. 1 der Mustersatzung für Jagdgenossenschaften verwandt wird, entspricht damit dem Begriff „beteiligt“ in § 12 Abs. 2 Satz 2 LJG.
Die gesetzliche Vorschrift, die allein auf das Verhältnis des Flächeninhalts der beteiligten Grundflächen abstellt, lässt eine Differenzierung nach der Ergiebigkeit und dem jagdlichen Wert, z.B. im Hinblick auf Wald- und Feldflächen, nicht zu (VGH Baden- Württemberg, Beschl. vom 15.10.1998 – 5 S 966/96 – unter Bezugnahme auf die inhaltsgleiche Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG). An der Berechnung des anteiligen Reinertrags nehmen alle bejagbaren Grundflächen in gleicher Weise teil.
Ist der gemeinschaftliche Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft in mehreren Jagdbögen (§ 14 Abs. 2 LJG) verpachtet, sind die im Regelfall unterschiedlichen Pachteinnahmen der Jagdbögen zusammenzuzählen und als Ausgangspunkt für die Berechnung des anteiligen Reinertrags zu verwenden. Bezugseinheit ist, wie auch bei Umlageforderungen, die bejagbare Fläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks und nicht der einzelne Jagdbogen. Die Jagdgenossen haben einen Auskehrungsanspruch gegenüber der Jagdgenossenschaft, der die Wahrnehmung des Jagdrechts im (gesamten) gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusteht.
Anspruchsberechtigt hinsichtlich des anteiligen Reinertrags sind die Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die Jagdgenossen, also die Grundeigentümer. Nutzungsberechtigte, wie insbesondere Landpächter, haben keinen unmittelbaren Auskehrungsanspruch gegenüber der Jagdgenossenschaft. Da auch das Eigentum an Klein- und Kleinstgrundstücken die Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft begründet, erfolgt die Berechnung des anteiligen Reinertrags unabhängig von einer Mindestfläche.
2.3 Auskehrungsanspruch der Jagdgenossen
Der Auskehrungsanspruch der Jagdgenossen entsteht für jedes Jagdjahr neu und zwar rückwirkend für das abgelaufene Jagdjahr (BVerwG, Urt. vom 25.4.1972 – I C 1.71; VG Kassel, Beschl. vom 21.7.1988 – 2/V E 59/88 –).
Der Zeitpunkt der Fälligkeit des Auskehrungsanspruchs kann sich aus der Satzung ergeben. Mangels einer satzungsrechtlichen Regelung, zumindest in der Mustersatzung, gelangt § 271 BGB zur Anwendung. Unter normalen Umständen kann die erforderliche Berechnung zwei bis drei Monate nach Ablauf des Jagdjahres, also frühestens ab 1. Juni vorliegen (VG Sigmaringen, Beschl. vom 15.11.1984 – 7 K 448/84 –). Der Anspruch der Jagdgenossen auf Auszahlung des anteiligen Reinertrags ist keine Leistung, für die im Verzugsfall ein Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB analog besteht (VG Stuttgart, Urt. vom 23.3.2010 – 5 K 631/08 –).
Neben dem Auskehrungsanspruch selbst hat der einzelne Jagdgenosse auch einen damit verbundenen Auskunftsanspruch gegenüber der Jagdgenossenschaft. Er kann Auskunft über die Rechnungslegung, speziell über die Einnahmen und Ausgaben, im abgelaufenen Jagdjahr verlangen (VG Sigmaringen, Beschl. vom 15.11.1984 – 7 K 448/84 –).
Der Auskehrungsanspruch der Jagdgenossen verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die vom Gesetzgeber für den Beginn der Verjährung geforderte Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen kann grundsätzlich mit der Eigentümerstellung und der Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft als gegeben angesehen werden.
Die Jagdgenossenschaft kann über die Verwendung des Reinertrags, also auch über seine Verteilung an die Jagdgenossen, im Voraus zeitlich unbegrenzt beschließen. Nach dem Grundsatzurteil des BVerwG (25.4.1972 – I C 1.71 –) ist der Beschluss zunächst für die Dauer eines Jagdjahres verbindlich. Er verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jagdjahr, sofern die Jagdgenossenschaftsversammlung nicht anderweitig beschließt. Auch bei Beschlüssen, die sich auf einen längeren Zeitraum erstrecken, entsteht mit Ablauf des jeweiligen Jagdjahres der Auskehrungsanspruch der Jagdgenossen erneut (VG Trier, Urt. vom 2.2.1982 – 2 K 63/80 –).
Hat die Jagdgenossenschaft die Verteilung des Reinertrags an die Jagdgenossen (Auskehrung) beschlossen, ergibt sich aus der Mustersatzung keine Regelung dergestalt, dass der Auskehrungsanspruch erlischt, falls er nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht wird. Die Bestimmung in § 15 Abs. 3 der Mustersatzung bezieht sich erkennbar nur auf den Fall einer „anderweitigen Reinertragsverwendung“ als der Auskehrung. Das Erlöschen des Auskehrungsanspruchs unterliegt daher der angesprochenen Verjährung.
2.4 Verteilungsplan und Auszahlung
Zu den Aufgaben des Jagdvorstands gehört es nach § 7 Abs. 4 Nr. 6 LJGDVO 1981, „den Verteilungsplan über den jährlichen Reinertrag der Jagdnutzung für die Jagdgenossen aufzustellen, die nicht auf die Auszahlung ihres Anteils am Reinertrag verzichtet haben“.
Der Verteilungsplan, welcher die den einzelnen Jagdgenossen zustehenden Beträge ausweist, ist nach § 15 Abs. 2 der Mustersatzung für Jagdgenossenschaften zwei Wochen lang beim Jagdvorsteher für die Jagdgenossen auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Werden keine Einsprüche erhoben, gilt der Verteilungsplan nach Ablauf der Frist als festgestellt. Bei Einsprüchen kommt das gleiche Verfahren zur Anwendung wie bei der Umlageliste und beim Jagdkataster. Der Reinertragsanteil ist demjenigen auszuzahlen, der zur Zeit der Fälligkeit Jagdgenosse war. Bei Eigentumswechsel entscheidet der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch.
Nach der Formulierung in § 16 Abs. 1 der Mustersatzung handelt es sich beim Auskehrungsanspruch um eine Schickschuld (§ 270 Abs. 1 BGB). Hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten wird in § 16 Abs. 2 der Mustersatzung festgelegt, dass Kleinbeträge unter 15 E erst dann zur Auszahlung fällig werden, wenn ein Mindestbetrag (Bagatellschwellenwert) von 15 E durch Zuwachs erreicht wird.
3. Anderweitige Reinertragsverwendung als die Auskehrung
3.1 Beschlussfassung und Auskehrungsanspruch des nicht zustimmenden Jagdgenossen
Die Jagdgenossenschaft kann den Beschluss fassen, den Reinertrag nicht an die Jagdgenossen zu verteilen, sondern einem anderen Zweck zuzuführen. Welche Form der anderweitigen Verwendung des Reinertrags gewählt wird, ist grundsätzlich in die freie Entscheidung der Jagdgenossenschaft gestellt. Gängige Praxis sind Zuwendungen zum Ausbau und zur Unterhaltung der gemeindlichen Wirtschaftswege, aber auch die Anschaffung von Maschinen und Arbeitsgeräten sowie die Unterstützung von Naturschutzmaßnahmen. In einem weiten Sinne besteht insoweit hinsichtlich des Wirkungskreises eine Verbindung zu den Aufgaben der Jagdgenossenschaft.
Die Jagdgenossenschaft unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof bzw. durch die Gemeindeprüfungsämter, da es sich um eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Der Prüfung der finanzrelevanten Entscheidungen und Maßnahmen der Jagdgenossenschaft sind allerdings Grenzen gezogen. Insbesondere der Beschluss über die Verwendung des Reinertrags gemäß § 12 Abs. 2 LJG liegt ausschließlich bei der Jagdgenossenschaft und entzieht sich einer prüferischen Wertung.
Hinsichtlich einer in früheren Jagdjahren gegebenenfalls gebildeten Rücklage, die nicht der Regelung des § 12 Abs. 2 LJG unterfällt, ist die Jagdgenossenschaft auf der Grundlage einer entsprechenden Beschlussfassung nicht gehindert, beispielsweise auch örtliche Projekte der Kirchengemeinde, des Kindergartens oder von Vereinen zu unterstützen. In jüngerer Zeit spielt in Einzelfällen auch der Erwerb von Grundstücken durch die Jagdgenossenschaft selbst eine Rolle.
Nach der gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 LJG hat der einzelne Jagdgenosse einen unabdingbaren Auskehrungsanspruch. Keinem Jagdgenossen kann gegen seinen Willen durch einen Mehrheitsbeschluss der Jagdgenossenschaftsversammlung der auf ihn entfallende Anteil am Reinertrag entzogen werden. Voraussetzung ist, dass der Jagdgenosse dem Beschluss zur anderweitigen Verwendung des Reinertrags nicht zugestimmt hat. Hat er zugestimmt, besteht kein Auskehrungsanspruch.
Inhaber des Auskehrungsanspruchs im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 LJG ist, wer dem Beschluss nicht zugestimmt hat, also die Jagdgenossen, die dagegen gestimmt haben, die sich der Stimme enthalten haben oder die nicht anwesend waren. Allerdings müssen diese Jagdgenossen nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift die Auszahlung ihres anteiligen Reinertrags im Anschluss nochmals ausdrücklich verlangen. Dies vor dem Hintergrund, dass ein bei der Beschlussfassung unterlegener Jagdgenosse die Mehrheitsmeinung nachträglich auch für sich selbst akzeptieren könnte.
Beschließt die Jagdgenossenschaft die anderweitige Verwendung des Reinertrags zeitlich unbegrenzt, kann ein Jagdgenosse die Auszahlung seines anteiligen Reinertrags ebenfalls im Voraus für zukünftige Jagdjahre geltend machen (BVerwG, Urt. vom 25.4.1972 – I C 1.71 –; VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 15.10.1998 – 5 S 966/96 –). Eine einmal abgegebene Erklärung eines Jagdgenossen wirkt so lange in die Zukunft, bis sie widerrufen wird. Auch bei Beschlüssen, die sich auf einen längeren Zeitraum erstrecken, entsteht mit Ablauf des jeweiligen Jagdjahres der Auskehrungsanspruch eines Jagdgenossen von neuem (VG Trier, Urt. vom 2.2.1982 – 2 K 63/80 –). Ändern sich die Eigentumsverhältnisse, ist der Erwerber für künftige Jagdjahre nicht an die diesbezügliche Willenserklärung seines Rechtsvorgängers gebunden.
Die jagdrechtlichen Vorschriften enthalten keine Bestimmung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Bearbeitung von geltend gemachten Auskehrungsansprüchen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LJG. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Jagdgenossenschaft setzt eine Regelung in der Satzung der Jagdgenossenschaft voraus (VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 17.8.1988 – 5 S 2219/87 –).
3.2 Ausschlussfrist und Bekanntmachung
Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 LJG erlischt der Auskehrungsanspruch des nicht zustimmenden Jagdgenossen, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Jagdgenossenschaft die anderweitige Verwendung des Reinertrags festgelegt hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstands geltend gemacht wird.
Die Monatsfrist stellt eine Ausschlussfrist dar. Der ungenutzte Ablauf der Frist bewirkt den Verlust des Anspruchs (BayVGH, Urt. vom 12.9.1990 – 19 B 89.1507 –). Der Zeitraum ist sehr kurz gewählt, damit die Jagdgenossenschaft schnell Klarheit gewinnt, ob der Reinertrag in vollem Umfang der anderweitigen Verwendung zugeführt werden kann oder ob Auskehrungsansprüche nicht zustimmender Jagdgenossen befriedigt werden müssen.
Der Lauf der Monatsfrist wird durch die Bekanntmachung des Nichtauszahlungsbeschlusses ausgelöst. Wie Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bekannt zu machen sind, regelt die jeweilige Satzung. Nach § 19 der Mustersatzung erfolgt die Bekanntmachung im Bekanntmachungsblatt der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder in der örtlichen Tageszeitung.
Die ortsübliche Bekanntmachung ist auch im Hinblick auf § 12 Abs. 2 Satz 3 LJG ausreichend. Es besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach auswärtig wohnende Jagdgenossen gesondert, also zusätzlich schriftlich, zu informieren wären. Der BayVGH (a.a.O.) stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Normgeber mit der „Ortsüblichkeit“ den unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten Rechnung trägt. Im Rahmen seiner Bestimmungsfreiheit dürfe der Normgeber auswärts Wohnenden einen Mehraufwand zumuten, um sich Kenntnis vom Inhalt örtlicher Rechtsvorschriften und Ladungen zu verschaffen. Der Normgeber überschreite damit nicht die äußersten Grenzen seiner Ermessensfreiheit.
§ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 LJG regelt nur den Fall, dass die Jagdgenossenschaftsversammlung für jedes einzelne Jagdjahr über die anderweitige Verwendung des Reinertrags beschließt. In der Praxis sind aber zeitlich unbeschränkte Beschlussfassungen durchaus üblich, welche die Frage nach dem Beginn der Monatsfrist aufwerfen. § 15 Abs. 3 Satz 3 der Mustersatzung für Jagdgenossenschaften legt hierzu fest:
„Wird der Beschluss der Jagdgenossenschaftsversammlung über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nicht bekannt gemacht, kann der Anspruch bis einschließlich dem auf das Jagdjahr folgenden Monat geltend gemacht werden; die Geltendmachung eines Anspruchs im Voraus ist zulässig.“
Demgemäß gilt auch in diesem Fall die Monatsfrist, die allerdings kalendermäßig auf den Monat April festgelegt wird. Die Auskehrungsansprüche der nicht zustimmenden Jagdgenossen erlöschen in gleicher Weise wie es § 12 Abs. 2 Satz 3 LJG vorsieht, wenn sie nicht binnen des Monats April geltend gemacht werden. Als Gegenstück zu der unbefristeten Beschlussfassung der Jagdgenossenschaftsversammlung über die anderweitige Verwendung des Reinertrags lässt die Mustersatzung ausdrücklich zu, dass auch der nicht zustimmende Jagdgenosse seinen Auskehrungsanspruch im Voraus, also für zukünftige Jagdjahre, geltend macht.
Ist der Gemeinde mit den Verwaltungsgeschäften gemäß § 11 Abs. 7 LJG auch die Befugnis zur Verwendung des Reinertrags (im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand) übertragen, handelt es sich gleichfalls um den gesetzlich nicht näher geregelten Fall eines unbefristeten anderweitigen Verwendungsbeschlusses. Auskehrungsansprüche einzelner Jagdgenossen sind im Monat April für das abgelaufene Jagdjahr geltend zu machen, ansonsten erlöschen sie.
Der Auskehrungsanspruch des nicht zustimmenden Jagdgenossen muss nach § 12 Abs. 2 Satz 3 LJG gegenüber dem Jagdvorstand erhoben werden. Verweigert die Jagdgenossenschaft trotz form- und fristgemäß gestellten Verlangens die Auszahlung, steht dem Jagdgenossen der Verwaltungsrechtsweg offen. Der Auskehrungsanspruch ist ein auf den Rechtsbeziehungen des Jagdgenossen zu der öffentlich-rechtlichen Körperschaft „Jagdgenossenschaft“ beruhender Anspruch, der vor den Verwaltungsgerichten mit der Leistungsklage geltend zu machen ist.
3.3 Zuwendungen zum Ausbau und zur Unterhaltung der gemeindlichen Wirtschaftswege
Auch wenn der Gesetzgeber die Verteilung des Reinertrags an die Jagdgenossen als Regelfall ansieht, dürfte in der Praxis eine anderweitige Reinertragsverwendung die dominierende Rolle spielen, nämlich Zuwendungen zum Ausbau und zur Unterhaltung der gemeindlichen Wirtschaftswege. Die Modalitäten sind dabei im Einzelfall sehr unterschiedlich. Sie reichen von der zweckgebundenen Zuwendung der Jagdgenossenschaft zu einem konkreten Wegebauprojekt bis hin zum grundsätzlichen Verzicht auf den Reinertrag zu Gunsten der Gemeinde.
Sofern der Gemeinde zweckgebundene Mittel Dritter, also auch der Jagdgenossenschaft, für Investitionen zur Verfügung gestellt werden, sind diese gemäß § 38 Abs. 2 und 4 GemHVO als Sonderposten zu bilanzieren. Die Sonderposten sind entsprechend der Abschreibung des begünstigten Vermögensgegenstands aufzulösen.
Vielerorts in Rheinland-Pfalz wird die Anrechnung nicht ausgezahlter Reinertragsanteile auf die Beitragsschuld nach § 11 KAG praktiziert. Nach dieser Vorschrift können die Gemeinden für die Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen wiederkehrende Beiträge erheben. Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich der Gemeinde gelegenen Grundstücke, die durch das Wegenetz erschlossen sind.
Das Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 9.3.1996 (MinBl. S.197) zum Vollzug des KAG stellt klar, dass alle land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke ohne Rücksicht darauf erschlossen sind, ob sie unmittelbar an einen Wirtschaftsweg angrenzen oder nicht. Der Vorteil des Grundeigentümers beziehe sich nicht auf die einzelne Baumaßnahme. Der Vorteil bestehe vielmehr darin, dass sich das Wirtschaftswegenetz in seiner Gesamtheit in einem guten Zustand befinde. Die Wirtschaftswege in einer politischen Gemeinde stellen eine abgabenrechtliche Einheit dar, so dass eine Verteilung der Kosten auf alle Grundstücke erfolgt, die durch das Wegenetz erschlossen werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 17.12.2003 – 6 A 11246/03 –).
Beiträge gelten Vorteile ab, die sich aus dem Vorhalten einer Einrichtung ergeben. Von einem beitragsrechtlichen Vorteil ist immer dann auszugehen, wenn die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit besteht, ein Grundstück oder einen Grundstücksteil zu Bewirtschaftungszwecken zu erreichen. Nicht entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung der Inanspruchnahme des gemeindlichen Wirtschaftswegenetzes.
Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz hat eine Muster-Beitragssatzung für Feld-, Weinbergs- und Waldwege auf der Grundlage des § 11 KAG veröffentlicht. Da die Jagdgenossen als Eigentümer bejagbarer Grundstücke gleichzeitig auch die Beitragsschuldner gemäß § 11 KAG sind, liegt in der Praxis eine Verknüpfung beider Regelungsbereiche nahe. Nach § 7 der Muster-Beitragssatzung sind von den beitragsfähigen Aufwendungen und Kosten die Einnahmeüberschüsse abzuziehen, welche der Gemeinde von der Jagdgenossenschaft zur Verfügung gestellt werden, sofern nicht Auskehrungsansprüche von Jagdgenossen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 LJG zu befriedigen sind.
Wird der Gemeinde der Reinertrag nicht von allen Beitragsschuldnern zur Verfügung gestellt, so sind die der Gemeinde zufließenden Mittel auf die Beiträge der Beitragsschuldner, die keine Auskehrungsansprüche gestellt haben, entsprechend anzurechnen. Werden wiederkehrende Beiträge für den Ausbau und die Unterhaltung von gemeindlichen Wirtschaftswegen nur von denjenigen Jagdgenossen erhoben, die sich ihren anteiligen Reinertrag auszahlen lassen, so setzt dies voraus, dass die der Gemeinde zur Verfügung gestellten Reinertragsanteile genau den anteiligen Beiträgen der betreffenden Grundstückseigentümer entsprechen.
Das OVG Rheinland-Pfalz (Urt. vom 13.11. 1990 – 6 A 11178/90 –) hat ausdrücklich rechtliche Bedenken gegen die Festlegung eines Beitragssatzes geltend gemacht, der sich lediglich pauschal an den bisher üblichen Einnahmen aus der Jagdpacht orientiert. Die Anrechnung nicht ausgezahlter Reinertragsanteile auf die Wegebaubeiträge dient der finanziellen Gleichstellung aller betroffenen Grundstückseigentümer und ferner der Verwaltungsvereinfachung. Eine „finanzielle Sonderlast“ für die Grundstückseigentümer, die von ihrem Recht nach § 11 Abs. 2 Satz 2 LJG Gebrauch machen, darf damit nicht verbunden sein.
In vielen rheinland-pfälzischen Gemeinden reichen die auf freier Entscheidung beruhenden Zuwendungen der Jagdgenossenschaft aus, um die Wirtschaftswege auszubauen und zu unterhalten.
Aufsatzt aus Gemeinde und Stadt Oktober 2016
Autor: Dr. Stefan Schaefer
Referent im Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz