Zur Ausgestaltung der Abschussregelung für Schalenwild (GuSt Oktober 2013)

Zur Ausgestaltung der Abschussregelung für Schalenwild

Die Abschussregelung wurde im Zuge der Novellierung des Landesjagdgesetzes im Jahr 2010 völlig umgestaltet, mit der Einführung neuer Verfahrensformen wurde bundesweit Neuland betreten. Mittlerweile liegen in vielen Jagdbezirken mehrjährige Erfahrungen mit den dabei bestehenden Mechanismen und Gestaltungsspielräumen vor. Gleichzeitig besteht angesichts der offenbar immer weiter steigenden Schalenwildbestände (Rot-, Dam-, Muffel-, Schwarz- und Rehwild) und damit einhergehender Wildschäden im Feld und Wald mehr denn je die Notwendigkeit, diese Gestaltungsspielräume im Sinne der Gemeinden und Jagdgenossenschaften auszufüllen und zu nutzen.

Einführung und Standortbestimmung

Die Abschussregelung ist darauf auszurichten, die Interessen der Landnutzer (Land-, Forst-, und Fischereiwirtschaft) durch vorbeugenden Schutz vor Wildschäden zu wahren und weiteren öffentlichen Interessen gerecht zu werden (z.B. Naturschutz und Seuchenhygiene). Für das besonders empfindliche Ökosystem Wald gilt dabei der Grundsatz „Wald vor Wild“, nachdem die Erfordernisse des Waldbaus und der Holzerzeugung Vorrang vor der zahlenmäßigen Hege von Wildarten (vgl. § 31 Abs. 1 LJG) haben.

Nach den vorliegenden Abschussergebnissen des letzten Jagdjahres 2012/2013 ist festzustellen, dass Rekordstrecken erzielt wurden beim Rotwild (9.154 erlegte Stücke), beim Damwild (1.647 erlegte Stücke), beim Muffelwild (1.523 erlegte Stücke) und beim Rehwild (78.980 erlegte Stücke). Gleichzeitig wurde beim Schwarzwild die Rekordmarke aus dem Jahr 2008/2009 mit etwa 80.000 erlegten Wildschweinen im vergangenen Jahr nur knapp unterschritten (79.500 erlegte Stücke). Diese markanten Zahlen spiegeln das Engagement vieler Jäger wider, im Zusammenhang mit der landesweit zu beobachtenden angespannten Wildschadenssituation deuten diese Ergebnisse auch auf nach wie vor hohe und vermutlich weiter steigende Schalenwildpopulationen hin.

Nach den Ergebnissen der Waldbaulichen Gutachten aus den Jahren 2011 und 2012 ist die Waldwildschadenssituation landesweit unverändert. Nach wie vor gelten in etwa der Hälfte der Jagdbezirke in Rheinland-Pfalz die durch Schalenwild verursachten Schäden im Wald als unvereinbar mit den rechtlichen Vorgaben und den Interessen der betroffenen Forstbetriebe. In regional unterschiedlichem Ausmaß traten im vergangenen Jahr zudem bemerkenswerte Wildschäden in der Landwirtschaft auf, verursacht insbesondere durch Schwarzwild und Rotwild.

Ziel sollte es daher sein, diese Ausgangslage bei den in den nächsten Monaten anstehenden Abschussregelungen vor Ort (Einigung über eine Abschussvereinbarung, Zustimmung zu Teilabschussplänen) mit den Jagdpächtern oder der Hegegemeinschaft zu berücksichtigen. Hohen Wildschäden ist dabei durch eine angemessene Erhöhung des entsprechenden Schalenwildabschusses Rechnung zu getragen. Als angemessen gilt in diesem Zusammenhang eine Abschusserhöhung um bis zu 30% gegenüber den Vorjahren (vgl. Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 13.08.1997, Az.: 8 A 10391/96).

Dabei haben Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer eine gute Verhandlungsposition und können ihre Position durchaus selbstbewusst vertreten. Sie sind nicht zwingend auf eine Einigung angewiesen und können eine solche durchaus scheitern lassen, sofern sie ihre eigenen Interessen nicht ausreichend gewahrt sehen. Kommt keine Einigung zustande, wird von der unteren Jagdbehörde ein Mindestabschussplan für den betreffenden Jagdbezirk festgesetzt. Dieser ist für die betroffenen Jäger zwingend mit dem körperlichen Nachweis des erlegten Schalenwildes verbunden.

Abschussvereinbarungen

Im Regelfall ist für alle Schalenwildarten inklusive Schwarzwild eine Abschussvereinbarung mit Abschusshöhen für die einzelnen Wildarten jährlich aufs Neue zu treffen und bis zum 15. März der unteren Jagdbehörde vorzulegen. Die erforderlichen Entscheidungen und Vorbereitungen sollten deshalb in den Jagdgenossenschaften und Gemeinden rechtzeitig getroffen werden, spätestens in den Monaten Januar/Februar.

Im Vorfeld einer Abschussvereinbarung ist eine gemeinsame Revierbegehung mit dem betreffenden Jagdpächter vorgesehen (vgl. § 38 Abs. 1 LJVO). Ziel dieser Revierbegehung ist es dabei, dass sich die Beteiligten einen Eindruck über die lokalen Verhältnisse verschaffen (z.B. Auftreten von Wildschäden), Handlungsschwerpunkte identifizieren und ggf. bereits Konsens über erforderliche Ansätze in der Abschussvereinbarung erzielen.

Bei der Beurteilung der erforderlichen Abschusshöhe dienen zunächst die tatsächlichen Abschussergebnisse der vorangegangenen Jagdjahre als Eingangs- und Bezugsgröße. Davon ausgehend sollte die Abschusshöhe beibehalten werden, sofern das Wildschadensgeschehen tolerierbar ist und kein Anlass für eine Abschusserhöhung besteht (z.B. Erkenntnisse der Revierbegehung). Gründe für eine Anhebung des Abschusses liegen dagegen vor, sofern die Interessen der Land- und Forstwirtschaft durch Wildschäden beeinträchtigt sind (z.B. Ergebnisse des Waldbaulichen Gutachtens).

Flächendeckend ist für alle Reviere in Rheinland-Pfalz der erforderliche Rehwildabschuss in der Abschussvereinbarung festzulegen. Dabei sollten die Ergebnisse des Waldbaulichen Gutachtens und die Erkenntnisse im Laufe der Revierbegehung berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich, in Absprache mit den Forstrevierleitern räumliche Schwerpunktabschüsse für Rehwild zu identifizieren und in der Abschussvereinbarung festzulegen (z.B. Bereiche mit Aufforstungen oder Naturverjüngungen).

Grafik "Schwarzwild-Abschüsse" in Rheinland-Pfalz

Ein gänzlich neuer Ansatz ist die im Jagdrecht festgeschriebene verpflichtende Regelung des Schwarzwildabschusses. Landesweit besteht nach wie vor eine hohe und vermutlich weiter steigende Schwarzwildpopulation (vgl. Grafik S. 302), einhergehend mit beträchtlichen Schäden insbesondere in der Landwirtschaft und im Weinbau. Das damit verbundene Wildschadensrisiko erschwert in zunehmendem Maße die Verpachtung der gemeinschaftlichen Jagdbezirke, teilweise bis zur Unverpachtbarkeit. Um zu einer jagdlichen Lösung zumindest lokal beizutragen, ist es empfehlenswert, auf der Vereinbarung konkreter Abschusshöhen auch für Schwarzwild zu bestehen. Dies insbesondere dann, wenn die Wildschadensersatzpflicht des Jagdpächters auf einen bestimmten Betrag pro Jahr begrenzt ist („Deckelung“) und der Verpächter das Wildschadensrisiko teilweise trägt. Fortschritte in der Schwarzwildfrage können durch angemessene, aber ehrgeizige und konkretisierte Abschusshöhen erreicht werden. Nach Ablauf eines Jahres bieten sie im Vergleich mit der tatsächlichen Abschusserfüllung die Chance, Bilanz zu ziehen und Orientierung für die darauffolgende Abschussvereinbarung zu geben. Zur jagdpraktischen Umsetzung ist auf die vereinbarten Maßnahmen im „Gemeinsamen Handlungsprogramm zur Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände“ (13-Punkte-Programm) abzustellen, insbesondere auf revierübergreifende Bejagungsformen.

Der Abschuss von Rot-, Dam-, und Muffelwild außerhalb von Bewirtschaftungsbezirken ist im Rahmen genereller Freigaben (vgl. § 31 Abs. 4 LJG und § 13 Abs. 2 LJVO) bereits in den Formularen zur Abschussvereinbarung vorgesehen.

Darüber hinaus bieten sich weitere Aspekte an, die in der Abschussvereinbarung geregelt werden können (z.B. Körperlicher Nachweis der erlegten Stücke, Beteiligung an revierübergreifenden Bejagungsformen, Sanktionsmaßnahmen bei Nichterfüllung). Es empfiehlt sich, eine Kopie der getroffenen Abschussvereinbarung auf Seite des Verpächters vorzuhalten, um die Erfüllung der Vereinbarungen nachvollziehen zu können.

Teilabschussplan (Hegegemeinschaft)

In den abgegrenzten Bewirtschaftungsbezirken für Rot-, Dam- und Muffelwild erfolgt die Abschussregelung über die Hegegemeinschaft. Diese setzt für die jeweils zu bewirtschaftende Wildart einen Gesamtabschussplan fest, der sich aus mehreren revierbezogenen Teilabschussplänen zusammensetzt. Für den jeweils betrachteten Jagdbezirk ist die Abschusshöhe im jeweiligen Teilabschussplan relevant. Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer wirken an den Beratungen und Beschlussfassungen in den Hegegemeinschaften mit beratender Stimme mit. Darüber hinaus sollten sie, ggf. gemeinsam mit ihrem Jagdpächter, über revierbezogene Stellungnahmen eine Abschusshöhe für ihren Jagdbezirk vorschlagen.

Die entscheidende Einflussnahme ergibt sich für Jagdgenossenschaften und Gemeinden, wenn in der Folge der von der Hegegemeinschaft beschlossene Teilabschussplan zur erforderlichen Zustimmung vorgelegt wird. Hier sollte sehr sorgfältig geprüft werden, ob die vorgesehene Abschusshöhe von Verpächterseite mitgetragen werden kann. Dabei gilt es, die gleichen Maßstäbe heranzuziehen wie bei der Abschussvereinbarung (Abschussergebnis des Vorjahres, Wildschadensgeschehen etc.). Eine ggf. gerechtfertigte Verweigerung der Zustimmung ist zu begründen, in der Folge wird ein Mindestabschussplan durch die untere Jagdbehörde festgesetzt.

Hilfestellung Fachbeirat „Forst und Jagd“

Der Gemeinde- und Städtebund hat gemeinsam mit dem Städtetag bereits im Jahr 2011 den Fachbeirat „Forst und Jagd“ ins Leben gerufen, um die jagdrechtliche Betreuung zu intensivieren und eine Vor-Ort-Beratung zu etablieren. Das Angebot besteht dabei in der Durchführung örtlicher Informationsveranstaltungen oder auch der fallweisen individuellen Beratung. Einen Schwerpunkt bilden dabei die geschilderten umfangreichen Gestaltungsspielräume bei der Abschussregelung. Das neu geschaffene Gremium erfährt regen Zuspruch und zählt mittlerweile fast 70 Kommunalverwaltungen zu seinen Mitgliedern.

Nähere Informationen sind unter www.gstb-rlp.de verfügbar.

Autor: Georg Bauer (Referent im Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz)