Oberste Jagdbehörde: Zur Freigabe von Hirschen (GuSt Oktober 2015)
Auf Anfrage des Gemeinde- und Städtebundes hat der Staatssekretär im Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten mit Schreiben vom 17.09.2015 zur Handhabung der Freigabe von Hirschen außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke Stellung genommen.
Unter anderem wird ausgeführt:
„Für Ihr Schreiben vom 27.August 2015 zur Umsetzung der Landesjagdverordnung, in dem Sie vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Koblenz erneut die Abschussfreigabe von Hirschen der Klassen I und II außerhalb der für Rotwild bestehenden Bewirtschaftungsbezirke thematisieren, bedanke ich mich.
Mit Verweis auf die vielerorts noch vorhandenen insbesondere durch Rotwild verursachten hohen Waldwildschäden bekräftigen Sie das Eintreten des Gemeinde- und Städtebundes für die Entwicklung an die landeskulturellen Verhältnisse angepasster Wildbestände.
Hierfür gilt Ihnen mein besonderer Dank. Es tut gut, den Spitzenverband des summarisch größten Grundeigentums im Land in dieser entscheidenden jagdpolitischen Forderung der Landesregierung an unserer Seite zu wissen!
Mit meinem Schreiben vom 14.11.2014 habe ich Ihnen die Intention des Verordnungsgebers zur Einwilligung für den Abschuss von Hirschen der Altersklassen I und II außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke dargelegt und darauf hingewiesen, dass der Antragsteller hinsichtlich seines Abschussbegehrens hinreichend zu begründen hat, dass die Erlegung des übrigen vorkommenden Rotwildes als nicht ausreichend anzusehen ist, um die konkrete Gefahrensituation abzuwenden.
Dieser Intention entsprechend stellt das Verwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil (Az.: 1K 1226/14.KO) fest, dass die Begründung des Klägers nicht hinreichend sei. An dem Urteil des VG Koblenz vermag ich insofern keine Kritik üben. Ich gehe nach wie vor davon aus, dass bei entsprechender Darlegung der Gefahrensituation und der umfänglichen Abschussbemühungen hinsichtlich allen vorkommenden weiblichen Wildes und geringer Hirsche der Nachweis der Notwendigkeit für den Abschuss vorkommender Hirsche der Klassen I und II zur Schadensvermeidung erbracht ist.
Dies muss insbesondere dann gelten, wenn Schäden durch die Wildart bereits eingetreten sind und das Vorkommen von Hirschen im Jagdbezirk bestätigt wird. Ist die Notwendigkeit zum Abschuss von Hirschen außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke gegeben, hat der Schutz gegen Wildschäden Vorrang vor der Schonung von Hirschen der Klassen I und II; die Freigabe ist so zu erteilen, dass den Belangen auf Schutz gegen Wildschäden umfänglich Rechnung getragen wird, ein Ermessensspielraum für die Behörde besteht in diesem Fall nicht.
Mit meinem Schreiben vom 14.11.2014 habe ich auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kopplung der Einwilligung an die vorherige Erlegung weiblichen Wildes ebenso wie die Bindung der Einwilligung an bestimmte Trophäenausprägungen unzulässig ist.Wie ich den von Ihnen vorgelegten Unterlagen entnehme, wird dieses nunmehr auch so von den nachgeordneten Jagdbehörden umgesetzt.
Das o.g. Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vermag jedoch nicht die Versagung einer anteiligen Abschussfestsetzung von Hirschen der Klassen I und II im Rahmen eines Mindestabschussplanes rechtfertigen. Der Mindestabschussplan zielt auf die Absenkung des Wildbestandes grundsätzlich anteilig über alle Altersklassen ab, und zwar in dem zur Schadensvermeidung notwendigen und realisierbaren Umfang.
Vor dem Hintergrund einer erheblichen Beeinträchtigung der Belange von Land- oder Forstwirtschaft dürfte daher eine ausschließliche oder stark überwiegende Fokussierung der Abschussfestsetzung auf das weibliche Wild, welche die im Jagdbezirk vorkommenden Klassen des männlichen Wildes außer Acht lässt, grundsätzlich als unangemessen gelten. Gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 der Landesjagdverordnung (LJVO) erfolgt die behördliche Abschussfestsetzung für Schalenwild in der Regel für ein Jagdjahr; sie kann nach Ermessen der unteren Jagdbehörde für die Dauer von bis zu drei Jagdjahren erfolgen. Eine unterjährige Nachsteuerung als Regelverfahren ist hingegen nicht vorgesehen.
Daraus folgt, dass die Abschussfestsetzung grundsätzlich so zu erfolgen hat, dass sie den Ansprüchen nach § 31 Abs. 1 LJG für die Dauer der Abschussfestsetzung genügt. Dies ist insbesondere hinsichtlich des limitierenden Charakters der Abschussfestlegung für Hirsche der Klassen I, II und III von Bedeutung.
Die vom Kreisjagdmeister als Ehrenbeamter des Landkreises wahrzunehmenden Aufgaben sind im Landesjagdgesetz (LJG) definiert. Gemäß § 46 Abs. 7 Satz 2 LJG berät die Kreisjagdmeisterin oder der Kreisjagdmeister die untere Jagdbehörde auf Anforderung in allen mit der Jagd im Zusammenhang stehenden Fragen; ihr oder ihm kann die Vorbereitung jagdlicher Angelegenheiten übertragen werden. Darüber hinaus ist die Kreisjagdmeisterin oder der Kreisjagdmeister gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 LJG vorsitzendes Mitglied des Jagdbeirates.
In dieser Funktion beruft die Kreisjagdmeisterin oder der Kreisjagdmeister die Sitzungen des Jagdbeirates ein und leitet diese (siehe § 46 Abs. 5 Satz 1 LJG). Die behördliche Entscheidung selbst (z.B. Einwilligung zum Abschuss von Hirschen der Klassen I und II außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke) hingegen ist Aufgabe der Jagdbehörde und kann als solche auch nicht auf die Person der Kreisjagdmeisterin oder des Kreisjagdmeisters übertragen werden.“