Wie in der gemeinsamen Walderklärung der Landesregierung Rheinland-Pfalz und der Vertretungen der Waldbesitzenden vom 11. Juni 2019 festgehalten, ist für den Waldumbau Grundvoraussetzung, den Einfluss des Schalenwildes erforderlichenfalls durch geeignete Bejagungsstrategien auf ein waldverträgliches Niveau zu bringen. Demnach sind die vorhandenen jagdrechtlichen Instrumentarien von den Jagdrechtsinhabern, Jagdausübungsberechtigten und Jagdbehörden im Sinne dieser Zielsetzung konsequent anzuwenden. In diesem Rahmen hatte die oberste Jagdbehörde bereits Ende 2019 einen umfangreichen Dialog- und Arbeitsprozess zu der Frage eines zeitgemäßen Wildmanagements im Kontext der Klimawandelfolgen organisiert, in den alle für den Wald und die Jagd zuständigen Verbände eingebunden waren. Die Ergebnisse wurden in dem in Kürze veröffentlichten Strategiepapier "Waldumbau, Wild und Jagd im Zeichen des Klimawandels" festgehalten. In der betreffenden Arbeitsgruppe wurde dabei auch die Möglichkeit der fallweisen Vorverlegung der Jagdzeiten auf Grundlage von § 32 Abs. 1 Landesjagdgesetz (LJG) diskutiert. Hiernach kann die obere Jagdbehörde aus besonderen Gründen für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke die gesetzliche Schonzeit abkürzen oder aufheben.
Anpassung der Jagdzeiten
Regulärer Bejagungsbeginn im Verlaufe eines Jagdjahres ist der 1. Mai. Ab diesem Zeitpunkt dürfen gemäß § 42 Abs. 1 der Landesjagdverordnung (LJVO) Rehböcke, einjährige weibliche Rehe ("Schmalrehe") sowie einjährige Tiere der Wildarten Rot-, Dam- und Muffelwild bejagt werden. Im Wald spielen dabei die ersten Wochen der Jagdzeit für den Jagderfolg eine wichtige Rolle. Dies gilt insbesondere für das Rehwild. Im Frühjahr sind die Wildtiere besonders aktiv und bei noch niedriger Vegetation im Vergleich zu einem späteren Zeitpunkt deutlich sichtbarer. Darüber hinaus ist zu diesem Zeitpunkt eine sichere Altersunterscheidung noch möglich, was potenziellen Fehlabschüssen vorbeugt. Durch den Einfluss der Klimaveränderung auf den Vegetationsbeginn verlagert sich der Zeitraum einer effektiven Bejagung jedoch zunehmend nach vorne. Alle diese Aspekte berücksichtigend, wurde zur Vorbeugung von Wildschäden im Zusammenhang mit dem notwendigen Aufbau naturnaher Mischwälder die Anwendung der fallweisen Schonzeitaufhebung als geeignetes Steuerungsinstrument abschließend in das gemeinsam erarbeitete Strategiepapier aufgenommen.
Aufgrund dessen, dass derzeit die Notwendigkeit des Waldumbaus angesichts der rasanten Waldschadensentwicklung nahezu flächendeckend in Rheinland-Pfalz gegeben ist, hat die obere Jagdbehörde für das laufende Jagdjahr in ca. 170 Fällen infolge entsprechend begründeter Anträge von der dargestellten Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Jagdzeitbeginn für diese Jagdbezirke zum 15. April ermöglicht. Hierunter fallen landesweit auch alle staatlichen Jagdbezirke, die durch den Landesbetrieb Landesforsten in eigener Verantwortung bejagt werden. Die Möglichkeit einer solchen Antragstellung auf Grundlage des Landesjagdgesetzes steht allen Jagdausübungsberechtigten offen, ist jedoch uneinheitlich genutzt worden. Dies hat in der Praxis des laufenden Jagdjahres zu unterschiedlichen Jagdzeiten in der Fläche und mitunter emotionalen Diskussionen geführt.
Der Waldbesitzerverband und der Gemeinde- und Städtebund sind gemeinsam mit dem Landesbetrieb Landesforsten bestrebt, den Aufbau klimaangepasster Mischwälder durch Anpassung der Jagdzeiten an den nachweisbar früheren Vegetationsbeginn wirksam zu unterstützen. Bereits die Vielzahl der bei der oberen Jagdbehörde gestellten Einzelanträge zeigt entsprechenden Handlungsbedarf in der Jagdpraxis.
In den Bundesländern Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt ist die Bejagung des Rehwildes im Monat April als Regelfall bereits vorgesehen. Aktuell wurde in Hessen durch Änderung der Jagdverordnung der Bejagungsbeginn für Rehböcke, Schmalrehe und einjährige Tiere der Wildarten Rot-, Dam-, Sika- und Muffelwild auf den 1. April festgelegt. Zuvor hatte das Land Nordrhein-Westfalen im Erlasswege bestimmt, dass die Jagdzeit für Rehböcke und Schmalrehe in Jagdbezirken unter 450 Höhenmetern am 1. April und in Jagdbezirken über 450 Höhenmetern am 15. April beginnt.
Evaluation der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft (FAWF)
In Absprache mit dem Landesbetrieb Landesforsten wurde daher vereinbart, die ab 15. April geltende Schonzeitaufhebung für staatliche Regiejagdflächen zu nutzen, um anhand wildbiologischer und jagdpraktischer Kriterien eine wissenschaftliche Evaluation der Jagdzeitenanpassung durchzuführen. Hierzu wurde die staatliche Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft in Trippstadt (FAWF) durch die Landesbetriebsleitung beauftragt. Aus Sicht der Waldbesitzenden, dem Landesbetrieb Landesforsten, dem Gemeinde- und Städtebund und dem Waldbesitzerverband ist eine sachliche und wissensbasierte Diskussion um eine allgemeine Anpassung der Jagdzeiten auch für Rheinland-Pfalz zweckmäßig und erstrebenswert.
Gemeinsame Verlautbarung des Landesbetriebs Landesforsten, des Gemeinde- und Städtebundes und des Waldbesitzerverbandes vom 28. April 2020