Vielerorts gefährden gravierende Wildschäden die nachhaltige, naturnahe Bewirtschaftung
der Wälder. Vor diesem Hintergrund sollen die vertraglichen Bestimmungen dazu beitragen,
der gesetzlichen Vorgabe, dass im Konfliktfall die Belange der Waldbewirtschaftung Vorrang
vor den Belangen der Jagd haben, in der Praxis Geltung zu verschaffen.
Ziel ist, das Entstehen von Waldwildschäden möglichst zu vermeiden. Die Vermeidung hat Vorrang vor der Erstattung von Wildschäden.