GStB-Nachricht: Empfehlungen für Jagdgenossenschaften zur Erfüllung ihrer datenschutzrechtlichen Informationspflichten


Grundlagen

Die DSGVO hat zum Ziel, die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen zu schützen, insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Jagdgenossenschaften tragen diesbezüglich als Körperschaften des öffentlichen Rechts eine besondere Verantwortung. Sie sind gefordert, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen bestimmte datenschutzrechtliche Schritte umzusetzen. In Abhängigkeit von den jeweils vorliegenden datenschutzrelevanten Prozessen innerhalb der Jagdgenossenschaft gehören hierzu unter anderem:

  • Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
  • Ggf. die Anpassung der Übertragungsvereinbarung mit der Gemeinde
  • Ggf. der Abschluss einer Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung
  • Die Erstellung und das Führen eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten
  • Die Wahrnehmung von Informationspflichten

Informationspflichten gegenüber den Jagdgenossen

Vor allem die Wahrnehmung der Informationspflichten gemäß Art. 13 und Art. 14 DSGVO gegenüber den betroffenen Jagdgenossen stellt für die einzelne Jagdgenossenschaft eine große Herausforderung dar. Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, empfehlen der Gemeinde- und Städtebund, wie auch die Bauern- und Winzerverbände, im Zuge der Jagdgenossenschaftsversammlung unter einem gesonderten Tagesordnungspunkt den Jagdgenossen ihren Rechten entsprechend Auskunft zu erteilen und diesen Vorgang zu Protokoll zu nehmen. Als Hilfe hierzu stellt der Gemeinde- und Städtebund die „MusterInformation für Jagdgenossen“ zur Verfügung. Diese erfordert ebenso wie das Muster-Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten unter Umständen eine individuelle Anpassung an die datenschutzrelevanten Prozesse der jeweiligen Jagdgenossenschaft.

Aufgrund zu erwartenden Änderungen innerhalb des betroffenen Personenkreises müsste der beschriebene Informationsprozess jedoch fortlaufend wiederholt werden. Ebenso hätte eine Neuauskunft der Jagdgenossen zu erfolgen, wenn neue gesetzliche Vorgaben oder neue datenschutzrelevante Prozesse innerhalb der Jagdgenossenschaft eine Anpassung der individuellen DSGVO-Information erfordern würden. Vor diesem Hintergrund bietet es sich als prozessvereinfachende Möglichkeit an, die Veröffentlichung der entsprechenden DSGVO-Information an geeigneter Stelle im Internet durchzuführen. Dies könnte im Fall der Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft durch die Gemeinde beispielsweise auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung erfolgen. So geschehen, dürfte ein Verweis hierauf für die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Informationspflichten ausreichend sein. Dies könnte auf praktikable Weise jährlich wiederkehrend im Zuge der Einladung zur Jagdgenossenschaftsversammlung erfolgen (z. B.: „Informationen nach Art. 13 und Art. 14 der EU-Datenschutzgrundverordnung stellt die Jagdgenossenschaft … für ihre Jagdgenossen auf der Homepage der VG … (www.vg-....de) unter der Rubrik … -> … zur Verfügung“.)

Informationspflichten gegenüber den Jagdausübungsberechtigten

Die Jagdgenossenschaft erhebt, speichert und verarbeitet darüber hinaus auch personenbezogene Daten der Jagdausübungsberechtigten auf Grundlage des Jagdpachtvertrages oder eines Jagddienstvertrages. Folglich bestehen auch gegenüber diesem Personenkreis datenschutzrechtliche Informationspflichten. Hierfür steht die „Muster-Information für Jagdausübungsberechtigte (Jagdgenossenschaft)“ zur Verfügung, die als Anhang für den jeweiligen Vertrag konzipiert ist. Gleichermaßen wurden die entsprechenden Muster-Verträge an die datenschutzrechtlichen Vorgaben angepasst.

In diesem Zusammenhang ist es auch für die Gemeinden als kommunale Eigenjagdbesitzer empfehlenswert, ihren datenschutzrechtlichen Informationspflichten bei Abschluss von Jagdpacht- oder Jagddienstverträgen nachzukommen. Die „Muster-Information für Jagdausübungsberechtigte (Gemeinde)“ steht für diesen Fall als Formulierungshilfe zur Verfügung.

Was ist sonst zu beachten?

Des Weiteren haben auf Grundlage von Art. 15 DSGVO betroffene Personen grundsätzlich das Recht, nach Auskunftsersuchen umfassende Informationen über die Speicherung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten. Dies sollte nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften in der Regel unverzüglich erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen. 

Im übergeordneten Kontext der datenschutzrechtlichen Pflichten von Jagdgenossenschaften liegen bislang keine konkretisierenden Rechtsprechungen vor. Allgemein kann ein Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften jedoch die Zahlung von Bußgeldern sowie Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen zur Folge haben. Der Gemeinde- und Städtebund empfiehlt daher den Jagdgenossenschaften, ihren datenschutzrechtlichen Verpflichtungen durch die schrittweise Umsetzung der hierfür notwendigen Maßnahmen dauerhaft nachzukommen.

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