Für die Jagd sind die Monate November und Dezember von besonderer Bedeutung. So wird ein wesentlicher Teil der Jagdstrecke in diesem Zeitraum erzielt. Dies geschieht vielfach in Form von sogenannten Drück- oder Treibjagden, bei denen mehrere Jägerinnen und Jäger zeitgleich beteiligt sind. Die Durchführung dieser Gesellschaftsjagden trägt daher in hohem Maße zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Vermeidung von Wildschäden in Land- und Forstwirtschaft bei. Ferner wird die Gefahr von Verkehrsunfällen mit Wildbeteiligung minimiert.
In diesem Kontext hat das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MUEEF) am 5. November 2020 mitgeteilt, dass es sich bei Gesellschaftsjagden um Ansammlungen von Personen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung handelt, für die nach geltender Corona-Bekämpfungsverordnung kein Einzelantrag bei den Ordnungsbehörden erforderlich ist.
Für Gesellschaftsjagden im vorstehenden Sinne gelten daher keine Personenobergrenzen. Unmittelbar durch die Teilnahme an Gesellschaftsjagden oder auch zum Zwecke der Einzeljagd verursachte Übernachtungen gelten nicht als touristischer Reiseverkehr und sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig (§ 8 Abs. 1 Satz 2 der 12. CoBeLVO).
Die in Zeiten der Corona-Pandemie rechtlich zulässige Durchführung von Gesellschaftsjagden ist in Rheinland-Pfalz allerdings an die Einhaltung des „Hygienekonzepts Jagd“ gebunden, das in Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie erarbeitet wurde.
Bei der Planung und Durchführung von Gesellschaftsjagden sind demnach die Reduzierung von Kontakten aller beteiligten Personen sowie die lückenlose Nachverfolgung wichtigste Grundsätze. Für die Einhaltung der Vorgaben trägt die jeweilige Jagdleitung die Verantwortung.
Die konkreten Regelungen finden Sie im „Hygienekonzept Jagd (Stand 04.11.2020)“, im Bereich Muster und Vorlagen.