Waldbesitzer haftet nicht für waldtypische Gefahren


Der Waldbesitzer haftet deshalb nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch sind. Dazu zählen insbesondere Gefahren, die nicht durch die Natur bedingt sind. Mit einem Astabbruch muss grundsätzlich, auch auf Waldwegen, gerechnet werden.

Der GStB begrüßt das Urteil, da es eine wichtige Klarstellung im Interesse der Waldbesitzer bedeutet. In Rheinland-Pfalz gehört fast die Hälfte der Waldfläche den Gemeinden und Städten.


Veröffentlichung in den Amts-, Mitteilungs- und Wochenblättern der Kalenderwoche 48/2012