VGH bestätigt: Kommunen brauchen mehr Finanzmittel vom Land; Höherer Ausgleich für Soziallasten erforderlich - Kreisumlage kein „Allheilmittel“!


Der VGH habe mit seiner Entscheidung insbesondere klargestellt, dass es über das verfassungsmäßige Gebot, die finanziellen Lasten zwischen Land und kommunaler Ebene symmetrisch zu verteilen, hinaus eine Einstandspflicht des Landes gebe, die besonderen und unverändert dramatisch ansteigenden finanziellen Belastungen der Kommunen im Sozialbereich zusätzlich auszugleichen.

"Wir müssen auch in schwieriger Zeit vom Land erwarten, dass es die verfassungsrechtlichen Vorgaben einhält, das heißt auch die Dotierung seiner Zuweisungen an die Kommunen und die Gestaltung des kommunalen Finanzausgleichs nicht vernachlässigt“, fassen alle drei Vorsitzenden unisono ihre Erwartungen an das Land zusammen. Und: „Als unmittelbar Betroffene erwarten wir allerdings auch, dass wir daran mitarbeiten und uns inhaltlich einbringen können“.

Für die Landkreise stellt Landrat Dr. Hirschberger fest, dass bei den Lasten der Sozial- und Jugendhilfe bereits seit Jahren dringender Handlungsbedarf bestehe. „Der VGH-Entscheidung müssen jetzt sehr schnell konkrete Schritte folgen, damit die aufgelaufenen Defizite nicht völlig unbeherrschbar werden." Auch die Schuldenbremse könne nicht als Argument dafür dienen, dass das Land seinen Finanzierungsanteil im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe immer weiter zurückführe. Einer Lastenverschiebung auf die kommunale Ebene habe der VGH mit seiner Entscheidung ebenfalls einen Riegel vorgeschoben, so der Vorsitzende des Landkreistages.

Aus Sicht der kreisfreien Städte weist Oberbürgermeister Dr. Matheis nochmals klarstellend darauf hin, dass die Entscheidung des Gerichtshofs, die die Klage eines Landkreises zur Grundlage hat, für den Anspruch der kreisfreien Städte auf ausreichende Finanzausstattung in gleicher Weise Geltung habe. Der Umfang der strukturellen Unterfinanzierung der Kommunen im Sozialbereich sei seit Jahren bekannt. „Das Land ist jetzt aufgefordert, umgehend den Landeshaushalt an die Vorgaben des Gerichts anzupassen.“

Für die kreisangehörigen Gemeinden bestätige die VGH-Entscheidung zudem, dass die Kreisumlage nicht der alleinige Lösungsansatz sein kann und darf, um die jährlich weiter steigenden Soziallasten bei den Landkreisen zu finanzieren. „Wir sind erfreut, dass der VGH dies nochmals klarstellt und insoweit die verfassungsrechtlichen Grenzen deutlich aufzeigt.“
so Bürgermeister Söhngen.

Ein gewisses Maß an Finanzierungslast für die Städte und Gemeinden bleibe allerdings weiterhin bestehen. “Entscheidend ist“, so Bürgermeister Söhngen weiter, „dass den Städten und Gemeinden baldmöglichst wieder ausreichend finanzielle Spielräume zur Ausübung ihrer Selbstverwaltungsgarantie verbleiben. Das ist in Rheinland-Pfalz seit Jahren nicht mehr der Fall.“

Gemeinsam erwarten die kommunalen Spitzenverbände, dass der Landesgesetzgeber und die Landesregierung nun zügig die notwendigen Schritte zur Umsetzung der vom VGH geforderten Änderungen einleiten und dabei die kommunalen Spitzenverbände mit einbinden.

Für Rückfragen stehen zur Verfügung:

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Pressemitteilung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände vom 14. Februar 2012