Spielplatzlärm außerhalb der Nutzungszeiten


Der Anwohner habe zwar grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung der von der Gemeinde festgesetzten Nutzungszeiten öffentlicher Einrichtungen,  seit Inkrafttreten des § 22 Abs. 1 a Bundesimmissionsschutzgesetz gelte dies jedoch nicht mehr für die Abwehr von Kinderlärm. Sinn und Zweck der gesetzlich geregelten Privilegierung des Lärms von Kinderspielplätzen schlössen es aus, dessen Zumutbarkeit allein nach statischen Benutzungsregelungen zu beurteilen. Das Gesetz fordere vielmehr eine strikte Einzelfallbetrachtung. Dabei sei der Lärm spielender Kinder im Regelfall als sozialadäquat hinzunehmen.


Veröffentlichung in den Amts-, Mitteilungs- und Wochenblättern der Kalenderwoche 20/2012