Rechte und Pflichten beim Winterdienst


Die Kommunen sind jedoch zum Winterdienst nur auf verkehrswichtigen und gefährlichen Fahrbahnen verpflichtet. Fußgängerwege müssen durch die jeweiligen Anlieger geräumt und gestreut werden, es sei denn, es liegen anderweitige satzungsrechtliche Bestimmungen vor.

Auch bei größter Professionalität des Winterdienstes sind nicht alle Wetterereignisse beherrschbar und die Verkehrsteilnehmer sollten bei Schnee und Eis entsprechende Vorsicht walten lassen:

Eine dem Straßenzustand angepasste Fahrgeschwindigkeit vermindert das Risiko von Unfällen und rechtmäßig geparkte Autos erleichtern die Winterdiensträumung von Straßen.


Veröffentlichung in den Amts-, Mitteilungs- und Wochenblättern der Kalenderwoche 04/2012