Die Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes und die dort vorgesehene Verstreuung der Asche eines Verstorbenen sind nach dem rheinland-pfälzischen Friedhofs- und Bestattungsrecht unzulässig. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 18.04.2012. Der demnach bestehende Friedhofszwang stehe mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit in Einklang, diene dem legitimen Zweck der Wahrung der Totenruhe und berücksichtige die in der Bevölkerung verbreitete Scheu vor dem Tod und seinen Erscheinungsformen.
Dem Wandel der gesellschaftlichen Auffassung zur Bestattungskultur habe der Gesetzgeber dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er anonyme Bestattungen auf öffentlichen Friedhöfen und sog. Friedwäldern zulasse.
Veröffentlichung in den Amts-, Mitteilungs- und Wochenblättern der Kalenderwoche 26/2012