Fütterungsverbot von freilebenden Tieren


Allerdings muss die Ahndung eines Verstoßes gegen dieses Verbot verhältnismäßig sein. Gravierende und wiederholte Verstöße können nicht unerhebliche Bußgelder nach sich ziehen.

Bei geringfügigen Verstößen und verständlichen Beweggründen (z.B. ehrenamtliches Engagement im Tierschutz) kann allerdings auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen.

Die beiden Senate für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Koblenz haben dies in zwei Verfahren der letzten Monate entschieden.


Veröffentlichung in den Amts-, Mitteilungs- und Wochenblättern der Kalenderwoche 50/2012