In den Anfängen der Kindertagesbetreuung regelte das Achte Buch des Sozialgesetzbuches, dass die Kindertagesbetreuung Pflichtaufgabe der Kommunen sei. § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in der Fassung vom 26. Juni 1990 bestimmte bis zu seiner Neufassung durch das Kinderförderungsgesetz vom 10. Dezember 2008 die Kreise und die kreisfreien Städte zu den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.
Durch Landesrecht konnte nach § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII a. F. geregelt werden, dass auch kreisangehörige Gemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägern bestimmt werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII gewährleistet ist. Dies aufgreifend erließ der Landesgesetzgeber § 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 632) mit entsprechendem Wortlaut, dass die Kommunen die Aufgaben als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung wahrnehmen müssen.
Hiermit fand seinerzeit lediglich eine deklaratorische Aufgabenübertragung statt. Im Zuge der Föderalismusreform I, welche dem Bund den Zugriff auf die kommunale Ebene verwehrte (vgl. Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG – in der Fassung vom 26. August 2006, BGBl. I S. 2034), wurde § 69 SGB VIII geändert und regelt in der Fassung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403), dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe alleine durch Landesrecht bestimmt werden.
Aufgrund der bisherigen deklaratorischen Regelung der Aufgabenträgerschaft hatte das Land Rheinland-Pfalz das Glück, dass jetzt aus der seinerzeitigen deklaratorischen eine konstitutive Übertragung wurde. Folge ist, dass, da diese Übertragung bereits vor Inkrafttreten des Konnexitätsprinzips erfolgte, diese auf den bisherigen Aufgabenbestand keine Anwendung fand! Im Jahr 2004 wurde in Rheinland-Pfalz das strikte Konnexitätsprinzip in die Verfassung aufgenommen, sodass alle Aufgabenänderungen und neue Übertragungen diesem Prinzip zu unterwerfen sind.
Insgesamt entstehen pro Jahr rund 1.200 Mio. Euro an Personalkosten, hiervon zahlen die kommunalen Gebietskörperschaften rund 500 Mio. Euro aus dem eigenen Haushalt. Die verbleibenden 700 Mio. Euro werden mit rund 500 Mio. Euro aus dem Kommunalen Finanzausgleich finanziert und lediglich rund 200 Mio. Euro entstammen dem unmittelbaren Landeshaushalt. Die Finanzierung der Landesanteile aus dem Kommunalen Finanzausgleich reduziert die kommunale Grundfinanzausstattung und schmälert darüber hinaus die Finanzierungsmöglichkeiten in die kommunale Infrastruktur (Kindertagesstätten, Straßen, Spielplätze).
Der Gemeinde- und Städtebund erneuert deshalb seine Forderung, dass die genannten „Landesanteile“ aus dem unmittelbaren Landeshaushalt und nicht aus dem kommunalen Topf, der Finanzausgleichsmasse, finanziert werden.
Pressemitteilung des Gemeinde- und Städtebundes RP vom 15. Mai 2019