Dazu der Wissenschaftliche Dienst des Landtags Rheinland-Pfalz in seinem Gutachten:
„Er ist als Sondervermögen des Landes errichtet.“
Nach Auffassung der kommunalen Spitzenverbände hat die Landesregierung die Finanzmittel des Stabilisierungsfonds zumindest seit 2013 als gesondertes Vermögen zu führen!
Dazu der Wissenschaftliche Dienst:
„Positives Anlagevermögen ist als reales (zweckgebundenes) Vermögen getrennt anzulegen.“
Nach Auffassung der kommunalen Spitzenverbände ist das gesondert zu führende Vermögen aus dem Stabilisierungsfonds auch tatsächlich kommunales Geld!
Dazu der WD wörtlich:
„Rechtlich führt der Stabilisierungsfonds zu einer Stundung der den Kommunen im betreffenden Haushaltsjahr zustehenden Leistungen. Die Fondskonstruktion verhindert, dass die – gestundeten – Leistungen in dem jeweiligen Haushaltsjahr im allgemeinen Landeshaushalt verwandt werden, indem der Landeshaushalt sofort mit der (zweckgebunden) Ausgabe zu Gunsten des Stabilisierungsfonds belastet wird. Der Fonds wiederum hält dieses Geld getrennt vom sonstigen Landesvermögen und legt es nach der gesetzlichen Vorgabe in § 5a Abs. 4 S. 1 LFAG zu marktüblichen Zinsen an.“
Die kommunalen Spitzenverbände befürchten, dass mit der anstehenden Rechtsänderung die Finanzreserve zukünftig von der Landesregierung zur Finanzierung von Ausgaben im allgemeinen Landeshaushalt – also nicht für kommunale Zwecke – verwendet wird!
Diese Befürchtung bestätigt der WD:
„Eine bloße Stabilisierungsrechnung hingegen ermöglicht die Verwendung der Gelder im allgemeinen Landeshaushalt. Sie hebt die vom Fonds geschaffene Zweckbindung der Gelder auf und ersetzt diese durch einen ‚bloßen‘, nicht durch reales Vermögen hinterlegten Anspruch der Kommunen gegen das Land auf künftige Zahlung der gestundeten Leistungen. Wirtschaftlich betrachtet gewähren die Kommunen in diesem Fall dem Land ein Darlehen für allgemeine Finanzierungszwecke.“
Zwar besteht nach dem Gutachten des WD „kein Auszahlungsanspruch“ gegen das Land, allerdings besteht sehr wohl ein zukünftiger Anspruch auf diese Finanzierungsmittel im Rahmen der derzeitigen Regelungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG).
Dazu der WD:
„[…] nicht durch reales Vermögen hinterlegten Anspruch der Kommunen gegen das Land auf künftige Zahlung der gestundeten Leistungen.“
Die Landesregierung hat gegenüber dem Landesrechnungshof im Rahmen des Jahresberichtes 2018 ausgeführt, „[…] dass kein Fonds im haushaltsrechtlichen Sinne geführt werde.“ (Jahresbericht 2018, S. 19)
Der WD stellt hierzu fest:
„Der Landesregierung kommt kein Ermessensspielraum zu festzulegen, ob es sich beim kommunalen Stabilisierungsfonds um ein Sondervermögen im haushaltsrechtlichen Sinne handelt. [...] Die Landesregierung ist als Teil der vollziehenden Gewalt nach Art. 77 Abs. 2 LV an ‚Gesetz und Recht‘ gebunden.“
Es ist zutreffend, dass der Landesgesetzgeber das Landesrecht jederzeit ändern darf, die kommunalen Spitzenverbände geben jedoch zu bedenken, dass damit die nicht dem Landesrecht entsprechende Umsetzung des kommunalen Stabilisierungsfonds der Vergangenheit nicht geheilt werden kann, lediglich wird dieses Vorgehen für die Zukunft durch die die Regierung tragenden Fraktionen legalisiert! Insoweit sei an die verfassungsrechtlich garantierte Gewaltenteilung nach Art. 77 der Verfassung für Rheinland-Pfalz erinnert.
Aus den genannten Gründen fordern die Kommunalen Spitzenverbände weiterhin den Landesgesetzgeber auf, den Stabilisierungsfonds in seiner bisherigen gesetzlichen Ausgestaltung unverändert zu belassen, auf die im Gesetzentwurf beabsichtigte Änderung zu verzichten, das Fondsvermögen künftig wie ursprünglich von dessen Erfinder, Prof. Dr. Ingolf Deubel, zugesagt und versprochen, als echtes und somit „reales“ vom Landeshaushalt getrenntes Vermögen anzulegen und zu führen.
Pressemitteilung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände vom 05. September 2018