Der stellvertretende Vorsitzende des GStB, Bürgermeister Aloysius Söhngen, erklärt: „Damit bleibt das Gemeinschaftsforstamt, das gerade in Rheinland-Pfalz die bestmögliche Organi-sationsform darstellt, wettbewerbsrechtlich weiterhin zulässig. Staatliche Förster können den in ihren Revieren liegenden kommunalen und privaten Waldbesitz weiterhin umfassend betreuen.“
Der GStB hat sich, gemeinsam mit dem Land Rheinland-Pfalz, seit fast drei Jahren für die Gesetzesänderung auf Bundesebene stark gemacht. Hintergrund ist das Kartellverfahren in Baden-Württemberg. Das Bundeskartellamt hat dem Land im Jahr 2015 Dienstleistungen für kommunale und private Waldbesitzer untersagt. Das Land Baden-Württemberg klagt gegen die Untersagungsverfügung vor dem OLG Düsseldorf. Mit einem Urteil ist Anfang des Jahres 2017 zu rechnen.
Pressemitteilung des Gemeinde- und Städtebundes RP vom 16. Dezember 2016