Kommunalinvestitionsförderungsgesetz des Bundes, kommunales Investitionsprogramm 3.0 Rheinland-Pfalz (KI 3.0, Kapitel 2)


Mit Blick auf den Adressatenkreis der Förderung beteiligt sich der Bund mit einer sehr hohen Förderquote von bis zu 90 % am Gesamtvolumen der förderfähigen Kosten eines Landes. Die Länder sind aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass finanzschwache Kommunen den Eigenfinanzierungsanteil auch tatsächlich erbringen können.

Um sicher zu stellen, dass die Fördermittel die Zielgruppe finanzschwacher Kommunen erreichen, haben der Bund und die Länder in einer gemeinsamen Verwaltungsvereinbarung (VV zum Kommunalinvestitionsförderungsgesetz KInvFG, Kapitel 2) Kriterien beschlossen, nach denen Finanzschwäche zu definieren ist und auch Einigkeit darüber erzielt, wie streng diese Kriterien anzulegen sind.

Dennoch bleiben Spielräume für die jeweiligen Länder, um die spezifischen Bedingungen bei der Bestimmung der antragsberechtigten finanzschwachen Kommunen in ihrem Fall berücksichtigen zu können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, bis zu 85 % der kommunalen Schulträger als finanzschwach auszuwählen. Diese Option hat auch das Land Rheinland-Pfalz gewählt, weil unsere Kommunen im Bundesvergleich eine eher unterdurchschnittliche Finanzkraft aufweisen.

Für das Land Rheinland-Pfalz stehen von den insgesamt 3,5 Mrd. € insgesamt 256.595.500,00 € zur Verfügung. Dieser Schlüssel ist wesentlich höher als der übliche nach der Königsteiner Tabelle auf das Land entfallende Finanzierungsschlüssel. Dies basiert ausdrücklich darauf, dass sich in Rheinland-Pfalz ein sehr hoher Anteil an finanzschwachen Kommunen befindet, so dass bezogen auf die Einwohner beim Königsteiner Schlüssel mit einem Anteil von ca. 5 % wegen der weiteren Kriterien der Finanzschwäche und der Arbeitslosigkeit insgesamt ca. 7,33 % der Bundesmittel auf Rheinland-Pfalz entfallen.

Wir verhandeln derzeit seitens der Kommunalen Spitzenverbände über folgende Eckpunkte mit dem Finanzministerium:

  1. Ein Set an Finanzschwächekriterien bestimmt rund 83 % aller kommunalen Schulträger als finanzschwach im Sinne dieses Förderprogramms. Diesen Schulträgern wird grundsätzlich die Antragsberechtigung für Mittel aus Kapitel 2 anerkannt. Dies gilt auch für private Schulträger mit einer Schule im Zuständigkeitsbereich eines als finanzschwach anerkannten kommunalen Schulträgers.
  2. Finanzschwäche und Bedarf gemäß der Anzahl von Schülerinnen und Schülern im Schuljahr 2016/2017 spiegeln sich auch in den Regionalbudgets wieder, die für kreisfreie Städte und Landkreise berechnet werden. Diese Budgets sollen die Obergrenzen darstellen, bis zu denen Fördermittel nach Kapitel 2 im jeweiligen Zuständigkeitsbereich bewilligt werden können.
  3. Die Umsetzung des Kapitel 2 folgt ansonsten soweit wie möglich dem bekannten Verfahren nach KI 3.0 Teil 1 einschließlich des Anmeldeverfahrens per Maßnahmenliste je Stadt und Landkreis. Dadurch wird die Kompatibilität beider Programmkapital 1 und 2 zueinander und mit anderen Förderprogrammen des Landes gewährleistet. Und es kann den bekannten Antrags-, Bewilligungs- und Abrechnungswegen gefolgt werden.
  4. In Analogie zu der Ergänzung ist für das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz auf Bundesebene ist das neue Landesprogramm als Kommunales Investitionsprogramm 3.0 Kapitel 2 (KI 3.0, Kapitel 2) benannt worden.

Landkreistag und Gemeinde- und Städtebund halten den vom Finanzministerium vorgeschlagenen Weg der Bestimmungen der Finanzschwächekriterien für durchaus tragfähig. Über Einzelheiten der Verteilung und die Methoden der Berechnung der Finanzschwäche in ihren absoluten Zahlen kann sicher noch diskutiert werden.

Diese Betrachtung entspricht jedoch nicht den Vorstellungen des Städtetages. Der Städtetag akzeptiert zwar die oben geschilderte erste Verhandlungsposition, ist aber der Auffassung, dass die Veredelungsquote zu seinen Gunsten verändert werden müsse. Eine Einigung hierüber konnte auch in dem zweiten Gespräch mit dem Finanzministerium mit dem Städtetag nicht erzielt werden.

Deshalb läuft nach meiner Ansicht die bisherige Diskussion darauf hinaus, dass das Land hier eine Entscheidung zu treffen hat. Da dies jedoch frühestens im Ministerrat am 24.10.2017 erfolgen kann und die Listen der Maßnahmen bis Ende des Jahres aus den jeweiligen betroffenen Bereichen vorliegen sollen und auch jetzt schon angedachte Projekte, die derzeit noch über die vorhandenen Schulbaumittel geplant waren wegen der höheren Fördermöglichkeiten dort miteinbezogen werden sollen, wird der Zeitraum bis Ende des Jahres für die Abwicklung der ersten Maßnahmen sehr sehr knapp.

Das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Kapitel 1 hatte in Rheinland-Pfalz bei einem Volumen von 253,4 Mio. € eine Finanzsumme von 117 Mio. € für den Bereich des Städtetages. Die jetzige Verteilung liegt je nach Berechnung in einem Bereich von ca. 127 Mio. € für den Bereich des Städtetages bei einer Gesamtsumme von 256,5 Mio. €. Auch aus diesen Zahlen ist ersichtlich, dass unter Berücksichtigung des Finanzschwächekriteriums sicherlich eine gleichartige Behandlung der Städte wie im ersten Teil des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes sichergestellt ist.

Wir sind deswegen der Auffassung, dass die Mitglieder des Städtetages genauso wie der kreisangehörige Bereich hier in einer für alle Kommunalen Spitzenverbände vertretbaren Weise mitberücksichtigt sind. Bleibt zu hoffen, dass es eine zeitnahe und schnelle gemeinsame Lösung gibt und nicht erst durch eine Entscheidung des Ministerrates eine Lösung durch das Land herbeigeführt werden muss.


GStB-Kommentar aus Gemeinde und Stadt 9/2017

Winfried Manns
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Gemeinde- und Städtebundes