Bestattungen und religiöse Bräuche


Grundsätzlich gilt in Rheinland-Pfalz bei Erdbestattungen Sargpflicht (§ 8 Abs. 5 Satz 2 Bestattungsgesetz). Es bleibt dem Friedhofsträger jedoch überlassen, aus religiösen Gründen Ausnahmen von der Sargpflicht in den Friedhofssatzungen zuzulassen. Dabei muss aber sichergestellt werden, dass gesundheitliche und hygienische Bedenken durch die Art des Umgangs mit dem Verstorbenen ausgeschlossen und die Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit beachtet werden. Diese Ausnahmeregelung findet ihren Rechtsgrund in §6 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes, wonach bei Bestattungen und Totengedenkfeiern den Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften freigestellt wird, entsprechend ihren Ordnungen und Bräuchen zu verfahren. Auch § 2 Abs. 4 Satz 2 des Bestattungsgesetzes gestattet, dass die Bestattung Andersgläubiger nach den für sie üblichen Formen möglich sein muss. Dies mündet schließlich in der Berechtigung des § 8 Abs. 5 Satz 4 des Bestattungsgesetzes für die Friedhofsträger, alternative Bestattungsformen vorzusehen. Damit sind die Voraussetzungen geschaffen, der in Art. 4 des Grundgesetzes garantierten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit zu entsprechen und die Vorgabe des Bestattungsgesetzes erfüllt, dass die für die Bestattung zuständigen Personen den letzten Willen der oder des Verstorbenen zu beachten haben.

Klargestellt ist auch, dass die konkrete Ausgestaltung als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung den Kommunen obliegt. Die Gemeinden sollten deshalb in ihren Satzungen berücksichtigen, dass es nicht nur Unterschiede in der Bestattungs- und Friedhofskultur der Einwohnerinnen und Einwohner mit christlichem und muslimischem Glaubensbekenntnis gibt, sondern auch in den jeweiligen Religionsgemeinschaften, insbesondere unter den Muslimen selbst.

Unter Berücksichtigung von den ökologischen und geologischen Bedingungen vor Ort können deshalb auch Friedhofskultur und Bestattungsriten innerhalb der örtlichen Gemeinschaft mit erfasst werden.

Damit entfällt jedoch nicht die in § 13 Abs. 1 Bestattungsgesetz geregelte Einsargungspflicht nach der Leichenschau. Eine Pflicht zur Einsargung des Leichnams nach der Leichenschau besteht unabhängig davon, ob er in der Folge eingeäschert und dann beigesetzt wird oder im Sarg oder Tuch bestattet wird. Für den Transport des Verstorbenen vom Sterbehaus zum Bestattungsort oder zur Grabstätte ist der Sarg nicht endgültig zu schließen, sondern nur geschlossen zu halten. Deshalb kann in der jeweiligen Friedhofsordnung auch keine andere Regelung bezüglich der Einsargungspflicht getroffen werden, sondern lediglich festgelegt werden, dass eine Leiche auch in einem Leichentuch in die Erde gelegt werden kann. Für alle Bestattungen, ganz gleich, welcher Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft die Verstorbenen angehören, bedarf es einer Bestattungsgenehmigung. Spezielle Genehmigungen der Ordnungsbehörde für Bestattungen in einem Leichentuch sind aber nicht erforderlich, wenn in einer Satzung diese Möglichkeiten gegeben sind.

Die Regelungen im Bestattungsgesetz lassen deshalb auch Ausnahmen von der Sargpflicht zu – das Ob und Wie muss die Kommune in ihrer Satzung regeln.

Wir sind dem zuständigen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie außerordentlich dankbar für diese Klarstellungen und werden über die Sommerpause im Rahmen der Überarbeitung der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes versuchen, diese Möglichkeiten des Bestattungsgesetzes für die Kommunen zu erschließen.


GStB-Kommentar aus Gemeinde und Stadt 6/2017

Winfried Manns
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Gemeinde- und Städtebundes RP