Jeder von uns, ob Orts-, Verbands- oder Stadtbürgermeister weiß um bestimmte Belästigungen und „kleine Bedrohungen“, denen man selbst oder die Familie schon einmal ausgesetzt war: Telefonanrufe nachts um drei Uhr oder Anrufe während einer Tageszeit, bei denen der Anrufer genau wusste, dass entweder nur die Frau des Bürgermeisters oder die Kinder zu Hause waren. Ich kann das aus eigener Erfahrung aus fast 17 Jahren als Stadt- und Verbandsbürgermeister nur bestätigen.
Man hat aber sehr schnell gelernt, damit umzugehen, und auch die Familienmitglieder auf diesen ein oder anderen etwas „verwirrten Zeitgenossen“ einzustellen (Trillerpfeifen sollen hier eine gute Wirkung erzielt haben).
Wenn man allerdings den strafrechtlichen Schutz vor solchen Übergriffen von „freundlichen Mitmenschen“ betrachtet, dann muss man ehrlich eingestehen, dass die Möglichkeiten, sich dieser Übergriffe auf diese Art und Weise zu erwehren, eher bescheiden ausfallen.
Es handelt sich bei den hierfür einschlägigen Vorschriften in der Regel um die sogenannten Beleidigungsdelikte oder Delikte, die die Einschränkung der persönlichen Freiheit betreffen. Auch sogenannte „Bedrohungsdelikte“ kommen auf der Schutzebene in Betracht.
Diese Delikte haben jedoch für den Betroffenen den Nachteil, dass er selber zu seinem Strafrechtsschutz aktiv werden muss, denn sie sind von wenigen Ausnahmen abgesehen sogenannte „Antragsdelikte“. Das heißt, der betroffene Bürgermeister muss selbst den entsprechenden Antrag auf Strafverfolgung stellen.
Im Gegensatz zu Beleidigungen, die strafrechtlich erfasst sind, bestehen überdies bei Drohungen aber auch erhebliche Strafbarkeitslücken.
Aussagen wie „Wir werden dich schon kriegen!“ oder „Solche Leute wie dich brauchen wir nicht!“ beziehungsweise der Aufenthalt auf der anderen Straßenseite vor dem Wohnhaus des Bürgermeisters über mehrere Stunden reichen bei der derzeitigen Gesetzeslage für eine strafrechtliche Verfolgung in der Regel nicht aus. Denn eine isolierte Drohung, die lediglich Einschüchterung bezweckt, ist nur dann strafbar, wenn das angedrohte Verhalten ein Verbrechen wie etwa Mord darstellt. Selbst die Drohung, man würde den Betreffenden „krankenhausreif schlagen“, wäre insoweit mangels Verbrechen (Körperverletzung ist ein Vergehen) nicht ausreichend. Erst recht nicht diffuse Drohungen wie „Fühl´ dich nicht zu sicher!“. Gleichzeitig sind es gerade diese Situationen, die als wesentlich gravierendere Beeinträchtigungen empfunden werden, als Beleidigungen.
Zu dieser Ausgangslage hinzu kommt eine neue Art der Kommunikation betreffend Umgangsform und -ton sowohl in den sozialen Medien als auch per E-Mail. Offenbar senkt die Anonymität Hemmschwellen. Anfeindungen werden massiver und aggressiver. Um konkrete Anliegen geht es immer seltener. Ein Trend, der sich zunehmend auch im nicht-digitalen Leben fortsetzt. Besonders spürbar wird dieses vor dem Hintergrund der Flüchtlingsthematik. Viele der Angriffe haben einen rechtsextremen Hintergrund. Die Stimmung im Land scheint sich immer mehr aufzuheizen. Im Netz werden Schmährufe,
Bedrohungen und Beleidigungen veröffentlicht. Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr
sowie Rettungskräfte werden teilweise angegriffen, beleidigt und verletzt.
Auch der „Stalking-Paragraph“ (§ 238 StGB), der 2007 in das Strafgesetzbuch mit aufgenommen wurde, hilft in diesen Situationen nicht weiter, da – ausgelegt auf das wiederholte Nachstellen eines verschmähten Mitmenschen – er die tagesaktuellen Situationen nicht abbilden kann. Einerseits fehlt es beim Zusammenwirken eines spontanen Mobs, sei es im Netz oder auf der Straße, an der für diese Norm erforderlichen Beharrlichkeit. Zudem wird eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensführung gefordert, die sich zwar in einem Rücktritt des Amtsinhabers darstellen kann, jedoch sind es gerade diese Situationen, die es unserer Meinung nach zu vermeiden gilt.
Bislang haben Politik und Öffentlichkeit hier vor allem mit Empörung reagiert. Dieses reicht allerdings nicht. Wenn Amts- und Mandatsträger zunehmend und über einen längeren Zeitraum anhaltend massiver Bedrohungen ausgesetzt sind, ohne dass es ausreichend rechtliche Handhabe gibt, wird das Interesse, ein solches Amt auszuüben, weiter abnehmen. Die kommunale Demokratie ist somit zunehmend gefährdet. Der Staat muss sich daher als Rechtsstaat auch eindeutig vor seine Entscheidungsträger stellen. Deswegen haben der Deutsche Städte- und Gemeindebund und die Freiherr-vom-Stein-Akademie ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches , die derzeitigen strafrechtlichen Regelungen daraufhin untersucht, wie der Schutz von Bürgermeistern besser als bisher gestaltet werden kann Der von uns beauftragte Strafrechtler Prof. Dr. Christian Majer hat hierzu die Einführung eines neuen Tatbestandes „Politikerstalking“ als § 238a StGB vorgeschlagen. In die gleiche Richtung geht eine Gesetzesinitiative von Bundesjustizminister Heiko Maas.
Denn die Beeinträchtigungen, die die Amts- und MandatsträgerInnen in diesen Situationen erleben, stehen denen von Stalkingopfern kaum nach. Wir dürfen es nicht zu weiteren Mandatsniederlegungen aufgrund der genannten Beeinträchtigungen kommen lassen. Kernaussage muss sein, dass das unbefugte Nachstellen von Amts- oder Mandatsträger, das geeignet ist, die Lebensführung des Betroffenen zu beeinträchtigen, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.
Die genannten Maßnahmen werden allerdings nur dann die gewünschten Erfolge erzielen, wenn Bund und Länder bereit sind, für zusätzliches Personal und Finanzmittel dauerhaft bereitzustellen. Dies ist unerlässlich, um den notwendigen Frieden in unserer Gesellschaft zu gewährleisten und den Rechtsstaat zu schützen.
Bleibt zu hoffen, dass es uns gelingt, auf diese Art und Weise auf der rechtlichen Ebene eine tatbestandliche Situation zu schaffen und ein Signal zu setzen, das hilft, solche Situationen wie in Tröglitz, die sich aber auch fast überall in der Republik anderorts ereignet haben oder ereignen könnten, zum Schutz der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister besser nutzen zu können.
GStB-Kommentar aus Gemeinde und Stadt 2/2016
Winfried Manns
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Gemeinde- und Städtebundes