Doch gemach – eine hektische Überprüfung des eigenen Schlüsselzuweisungsbescheides ist nicht angesagt, es sei denn, man möchte sich in die Reihe derjenigen begeben, die beabsichtigen, gegen ihren Schlüsselzuweisungsbescheid auf dem sogenannten „langen Klageweg“ vorzugehen
Auf diesen „langen Weg“ haben sich bereits einige der Kommunen begeben, die mit ihrer Klage vor dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen der Normenkontrolle gescheitert waren. Sie hatten gleichzeitig neben dem Normenkontrollantrag auch Widerspruch gegen die konkreten Schlüsselzuweisungsbescheide eingelegt, um sich so die Möglichkeit des Weges über die Verwaltungsgerichte bis zum Verfassungsgerichtshof offenzuhalten.
Wenn nun jemand Widerspruch gegen die Schlüsselzuweisungsbescheide 2015 einlegt, besteht ebenfalls die Möglichkeit, den gesamten Rechtsweg nicht nur für das der Normenkontrolle zugrundeliegende Jahr 2014, sondern dann auch für das Jahr 2015 auszuschöpfen.
In beiden Fällen hat das Innenministerium zugesagt, für den Fall des Obsiegens sicherzustellen, dass alle, auch die nicht klagenden Kommunen, von einem obsiegenden Urteil gleichermaßen profitieren werden.
Diese Zusage des Innenministeriums ist deswegen wichtig, weil die Normenkontrollanträge nicht inhaltlich gescheitert sind, sondern deswegen, weil im Gesetz eine dreijährige Evaluierung der Gesetzesfolgen vorgesehen war, und diese drei Jahre im Jahr 2015 noch nicht abgelaufen waren.
Evaluierung heißt Überprüfen der Gesetzesfolgen in jeder Hinsicht. Für das LFAG aus dem Jahr 2014 bedeutet das die Überprüfung des vertikalen Teils (wieviel Geld gibt das Land in den Topf), wie die des horizontalen Teils (welche Gebietskörperschaften erhalten wieviel).
Unsere wesentliche Kritik am LFAG aus dem Jahr 2014 war, dass der dort „erheblich spürbare Anteil des Landes“, wie es das Verfassungsgericht in seinem Urteil aus dem Jahr 2012 gefordert hat, bei einer Finanzausgleichsmasse von 2,1 Milliarden nur 50 Millionen betrug.
Schaut man in den Koalitionsvertrag der neuen Landesregierung, dann erkennt man bezüglich des Kommunalen Finanzausgleichs nur die Absicht, den horizontalen Finanzausgleich zu überprüfen. Begründet wird dies damit, dass die kreisfreien Städte, vereinfacht gesprochen, ja viel ärmer seien als die übrigen kommunalen Gebietskörperschaften, und größere Soziallasten zu tragen hätten. Dies könne man alleine schon daraus ersehen, dass von den zehn am höchsten verschuldeten kreisfreien Städten in Deutschland fünf aus Rheinland-Pfalz kommen.
Dabei wird allerdings verkannt, dass die kreisfreien Städte bisher in ihren doppischen Haushalten lediglich den bisherigen kameralen Kernhaushalt abgebildet hatten, und eine Gesamtbilanz zum ersten Mal für das Jahr 2015 bei den kreisfreien Städten überhaupt vorgesehen ist. Man kann erst danach erkennen, wie die Situation in den kreisfreien Städten tatsächlich aussieht.
Im letzten Gespräch mit den kommunalen Spitzenverbänden haben die Ministerpräsidentin und die Finanzministerin die Vorstellung geäußert, dass es beim Kommunalen Finanzausgleich nicht mehr darum gehe, über den Umfang der Finanzausgleichsmasse zu sprechen, sondern nur noch über die horizontale Verteilung. Begründet wird dies damit, dass in diesem Jahr zum ersten Mal ein positiver Finanzierungssaldo im Land Rheinland-Pfalz vorhanden war. Dieser war jedoch im Wesentlichen der Tatsache geschuldet, dass die Kosten für die Flüchtlinge und eine Veränderung bei der Zinsbetrachtung einen Einmaleffekt ausgelöst haben.
Deswegen muss es unsere Aufgabe bleiben, an der Stelle darauf zu achten, dass der Kommunale Finanzausgleich sowohl vertikal als auch horizontal einer genauen Überprüfung unterzogen wird.
GStB-Kommentar aus Gemeinde und Stadt 7/2016
Winfried Manns
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Gemeinde- und Städtebundes