Neuregelungen für die Arbeit der behördlichen Gleichstellungsbeauftragten in der Diskussion


Hinzu kommt, dass das Fehlen von Gleichstellungsplänen zukünftig sanktioniert wird. Wer also dieses Thema in seiner Verwaltung nicht aufgegriffen und mit einer Zielsetzung versehen hat, muss damit rechnen, dass er dafür zur Ordnung gerufen wird. Außerdem soll in diesem Gesetz der Ministerratsbeschluss aus dem Jahre 2009 zur paritätischen Besetzung von Gremien jetzt normiert werden.

Als Begründung wird im Vorblatt zum Gesetzentwurf Folgendes ausgeführt: „Die Praxis zeigt, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern im Öffentlichen Dienst durch die Instrumente des Landesgleichstellungsgesetzes vorangekommen, aber noch nicht erreicht sind. Handlungsbedarf zeigt sich insbesondere in der nach wie vor bestehenden Unterrepräsentanz von Frauen in Führungspositionen, Gremien und höheren Entgelt- und Besoldungsgruppen. Trotz zahlreicher Bemühungen in der Vergangenheit ist eine Gleichstellung von Frauen und Männern in diesen Bereichen noch nicht erreicht. Aus diesen Gründen ist eine Novellierung des Landesgleichstellungsgesetzes erforderlich.“

Die Begründung für das Regelungsbedürfnis ist m.E. längst durch die Realität überholt. Denn die Entwicklung des Frauenanteils in den kommunalen Gebietskörperschaften weist aus, dass dort bei Weitem mehr Frauen arbeiten als Männer. Von 29.025 Mitarbeiterinnen im Jahr 2001 hat sich der Anteil der Mitarbeiterinnen im Jahr 2013 auf 41.786 und damit um 44% erhöht. Der Anteil der Mitarbeiterinnen an der Gesamtbeschäftigtenzahl im kommunalen Bereich hatte bereits im Jahr 2003 51% erreicht. Er hat sich bis zum Jahr 2013 um weitere 13% auf 64% verbessert.

Wenn ich heute in den kommunalen Verwaltungen zu Besprechungen komme, begegnen mir immer mehr hochqualifizierte Sachbearbeiterinnen, Fachbereichsleiterinnen und Büroleiterinnen. Und die eben genannten Zahlen werden schon alleine dazu führen, dass auch die angestrebte qualitative Komponente zunehmend Realität werden wird.

Aus eigener Anschauung weiß ich, dass bei Auswahlverfahren zu Ausbildungsplätzen in den Kommunalverwaltungen immer mehr hoch qualifizierte Schülerinnen zum Zuge kommen.

Deswegen stelle ich mir die Frage, was dieser Gesetzesentwurf tatsächlich bewirken könnte. Die Frauen sind auf dem Vormarsch und werden sich auch die Besetzung von besser dotierten Entgelt- und Besoldungsgruppen in Zukunft nicht mehr nehmen lassen.

Allerdings wünsche ich mir sehr, dass sich wesentlich mehr als bisher qualifizierte und gut ausgebildete Frauen als Bürgermeisterinnen zur Wahl stellen. Die Rückmeldung sowohl aus den politischen Parteien als auch aus den Wählergruppen und aus den Kommunen vor Ort lautet oft: „Wir haben mehrere mögliche Kandidatinnen gefragt und uns eine Absage eingehandelt“.

Hier wäre es wirklich einmal interessant zu wissen, worin die Gründe dafür tatsächlich liegen, und wie man gegensteuern könnte.

Wenn nun aber das Gesetz tatsächlich beschlossen werden sollte und die Aufgabenbereiche der behördlichen Gleichstellungsbeauftragten dann detailliert vorgegeben und gegenüber der bisherigen geltenden Fassung des Landesgleichstellungsgesetzes deutlich erweitert werden, muss die Kostenseite (Konnexität) bewertet werden.

Die Klagebefugnis der Gleichstellungsbeauftragten und damit die Stellung eines Quasi-Organs ist ein erheblicher Eingriff in die kommunale Personalhoheit, für den es keinen sachlichen Grund gibt. Denn es sind mildere Mittel vorhanden (§§ 117 ff. GemO, §§ 60 ff. Landkreisordnung), die die Einhaltung des geltenden Rechts sichern.

Bei Gremienbesetzungen haben wir ein ganz anderes Problem. Die Bereitschaft geeigneter Persönlichkeiten, sich auf Dauer ehrenamtlich zu engagieren, geht immer weiter zurück. Ob dann weitere Vorgaben bei den Gremienbesetzungen es den kommunalen Gebietskörperschaften nicht eher unmöglich machen, diese Position zu besetzen, ist eine Frage, die nicht unbeachtet bleiben kann. Zumal das Kriterium jeglicher Gremienbesetzung grundsätzlich ausschließlich die fachliche Eignung sein sollte.

Und wenn die Zielsetzung des Gesetzes die Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und für Männer ist, dann sollte man die Begrenzung der Aufgabenbereiche der Gleichstellungsbeauftragten alleine für Angelegenheiten der Frauen neu überdenken.

Die Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz hat mit Blick auf die beschriebene positive Entwicklung in der kommunalen Praxis schon seit einigen Jahren Gleichstellungsthemen in ihrem Seminarprogramm. Für 2015 ist die Durchführung eines zweitägigen Seminars für Frauen in Führungspositionen geplant.

Mein Fazit, auch wenn es das Gesetz nicht geben sollte: Die Frauen sind schon lange auf dem Weg in die Spitzenpositionen in unseren Verwaltungen!


GStB-Kommentar aus Gemeinde und Stadt 07/2015

Winfried Manns
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Gemeinde- und Städtebundes