Er meint damit, dass die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren sowohl im Bereich der Fusionen im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform als auch die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Landesfinanzausgleichsgesetzes und der U3-Finanzierung in diesem Jahr entschieden würden.
Dementsprechend hat er angekündigt, dass die Verfahren, die von Kommunen gegen die gesetzlichen Fusionen vor dem Verfassungsgerichtshof angestrengt worden sind, möglichst noch im ersten Halbjahr und wohl danach die Klagen gegen den neu gestalteten Kommunalen Finanzausgleich und die U3-Finanzierung auf der Liste der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs stehen.
So auf den ersten Blick betrachtet könnte man meinen, das sei ein ganz normaler Vorgang. Auf den zweiten Blick betrachtet hat der Präsident des Verfassungsgerichtshofs mit dem kommunalen Jahr so richtig den Nerv der Kommunen getroffen.
Es ist außerordentlich wichtig, dass die Kommunen, die sich gegen eine gesetzliche Fusion gewehrt haben, relativ schnell wissen, ob ihre Klage überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Ansonsten wird durch den Zeitablauf und weil bestimmte Dinge auch organisatorisch, personell und politisch neu geregelt werden müssen, um den Ansprüchen der Bürgerinnen und Bürger neu gestalteter Gebietskörperschaften Rechnungen zu tragen, ein Zurückdrehen in alte Strukturen mehr als erschwert.
Von den bisher für die neuen Gebietskörperschaften durch die Fusionen entstandenen Kosten und den möglichen Kosten einer Rückabwicklung wollen wir erst gar nicht reden. Deswegen können wir den Verfassungsgerichtshof nur ermuntern, diese Verfahren so schnell wie möglich zu einem Ende zu bringen. Denn mittlerweile liegen die eingereichten Klagen bereits weit mehr als ein halbes Jahr, zum Teil auch erheblich länger, beim Verfassungsgericht.
Genau so wichtig ist es aber auch, dass abschließend geklärt wird, ob die nach Auffassung des Verfassungsgerichts zu verändernden finanziellen Rahmenbedingungen für die Kommunen tatsächlich mit dem neuen LFAG das Ziel einer erheblich spürbaren erheblichen Beteiligung des Landes an der kommunalen Finanzausstattung tatsächlich hergeben. Alle Kommunen haben aus ihrer Sicht ein Recht darauf zu erfahren, ob die vom Verfassungsgerichtshof vorgegebene Verbesserung des vertikalen Finanzausgleichs durch die aus unserer Sicht eher horizontalen Neuverteilungen im neuen LFAG auch tatsächlich der ursprünglichen Absicht des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2012 entspricht.
Ebenso bedeutsam für die Kommunen ist es, dass geklärt wird, ob die bisherige Finanzierung des sogenannten U3-Ausbaus in den Kindergärten tatsächlich mit einer angemessenen Kostenbeteiligung des Landes erfolgt ist und ob die hierzu entwickelten Förderrichtlinien des Landes tatsächlich den Vorstellungen des sogenannten Krippengipfels in Berlin entsprechen. Dort war nämlich festgelegt worden, dass mit Blick auf die investive Seite die zur Verfügung gestellten Bundesmittel von den Ländern und von den Kommunen dazu benutzt werden, den U3-Ausbau tatsächlich gemeinsam zu realisieren.
Dabei war klar, dass der über den Bundesanteil hinausgehende Kostenaufwand nicht weitestgehend von der kommunalen Seite übernommen, sondern mit einer angemessenen Beteiligung der jeweiligen Bundesländer zu versehen war. Hier liegen wir seit Beginn des Ausbaus mit dem Land im Streit darüber, wie hoch dessen angemessener Kostenanteil zu sein hat. Wir sind der Auffassung, dass die bisher vom Land über mehrere Haushaltsjahre zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichend sind.
Das Ganze ist deswegen möglichst noch im Jahr 2015 zu erledigen, weil dann Klarheit darüber herrscht, unter welchen Bedingungen eine im Jahr 2016 neu gewählte Landesregierung mit diesen sehr strittigen Themen in der nächsten Legislaturperiode umgehen muss.
GStB-Kommentar aus Gemeinde und Stadt 01/2015
Winfried Manns
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Gemeinde- und Städtebundes