Diese Mittel werden ergänzend zu dem bereits zuvor beschlossenen Investitionsprogramm über 10 Milliarden vorrangig für Verkehrsinfrastruktur und zu den im Übrigen bereits zugesagten und beschlossenen Finanzhilfen des Bundes („Vorabmilliarde“, Forderung Kinderbetreuung, Flüchtlingsmilliarde) zugesagt.
Das Gesetzgebungsverfahren soll noch möglichst vor der Sommerpause abgeschlossen werden. Das Gesetz wurde mittlerweile in den Bundesrat eingebracht, dort ist die erste Beratung am 8. Mai 2015 vorgesehen.
Der Gesetzesentwurf ist zwar mit der davon völlig unabhängigen „Flüchtlingsmilliarde“ verknüpft, mit der die Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern entlastet werden sollen. Ob dies Probleme macht, bleibt abzuwarten. Als Förderzeitraum ist die zweite Hälfte 2015 bis Ende 2018 vorgesehen.
Das Investitionsprogramm ist zweigeteilt in
- neues Sondervermögen des Bundes, den sogenannten Kommunalförderungsinvestitionsfonds in Höhe von 3,5 Milliarden Euro für die Jahre 2015 bis 2018 und
- weitere 1,5 Milliarden ohne nähere Bezeichnung, die einmalig für das Jahr 2017 über eine Erhöhung der Umsatzsteueranteile der Länder zur Verfügung gestellt und von dort auf die finanzschwachen Kommunen verteilt werden sollen.
Die Mittel aus dem Sondervermögen (Nr. 1) werden vorab auf die Länder verteilt. Dabei will der Bund nicht den in solchen Verteilungsfragen üblichen sogenannten Königsteiner Schlüssel anwenden, wonach der Anteil für Rheinland-Pfalz etwa 5 % oder rund 175 Mio. Euro betragen hätte. Vielmehr soll die Verteilung nach einem neuen Schlüssel erfolgen, der sich zu je einem Drittel aus den Kriterien Höhe der Kassenkredite, Einwohnerzahl sowie Zahl der Arbeitslosen zusammensetzt.
Dadurch erhält Rheinland-Pfalz einen Betrag von 253,2 Mio. Euro, also 78 Mio. Euro mehr als nach Königsteiner Schlüssel. Dass dies nicht allen Bundesländern gefällt, ist deutlich erkennbar. Deswegen kann über eine Verteilung der Höhe erst nach dem Bundesratsbeschluss gesprochen werden.
Was die Bereiche angeht, für die diese Mittel bereitstehen, hat sich der Bund verfassungsrechtlich an Art. 104b GG zu halten, wonach der Bund nur in den Bereichen Telekommunikation, öffentliche Fürsorge, Bodenrecht, wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung tätig werden darf. Daraus sind folgende drei Förderbereiche entwickelt worden:
- Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur wie Krankenhäuser, Lärmbekämpfung auf Straßen, barrierefreie und altersgerechte städtebauliche Maßnahmen, ITG-Maßnahmen zum Ausbau bis 50 MB sowie energetische Sanierung von Infrastrukturinvestitionen
- Investitionen in Einrichtungen frühkindlicher Infrastruktur sowie energetische Sanierung von Schulinfrastruktur oder kommunalen oder gemeinnützigen Einrichtungen in der Weiterbildung sowie
- Investitionen in Sachen Klimaschutz
Die Förderquote soll 90% betragen, 10% Eigenanteil sind kommunal zu stemmen, können aber auch vom Land unterstützt werden. Wir sind sehr frühzeitig in die Verteilungsüberlegungen des Landes eingebunden worden. Erste Überlegungen werden jetzt gerechnet.
Es geht darum, finanzschwachen Kommunen zu helfen! Wir reden aber nicht über „Riesenbeträge“ - alleine, wenn man bedenkt, dass die 253 Mio. Euro in 12 kreisfreie Städte und 24 Landkreise fließen sollen. Umso mehr kommt es darauf an, die Mittel gezielt zu den finanzschwachen Kommunen, auch innerhalb der Landkreise, zu lenken, damit sie dort wirksam für die kommunale Ebene eingesetzt werden können.
Das Prinzip „Gießkanne“ verbietet sich deshalb.
GStB-Kommentar aus Gemeinde und Stadt 04/2015
Winfried Manns
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Gemeinde- und Städtebundes