Förderung der Forstwirtschaft


Aus unserer Sicht muss man schlicht und einfach feststellen, dass die grundsätzliche Verpflichtung, die Forstwirtschaft öffentlich zu fördern, in der Förderperiode von 2014 bis 2020 wenn überhaupt, dann allenfalls unzureichend erfüllt wird.

Obwohl wir entsprechend § 41 Abs. 1 Bundeswaldgesetz die Nutzungs-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes voll erfüllen und auch die in § 11 Abs. 1 Landeswaldgesetz geforderte nachhaltige multifunktionale Waldbewirtschaftung bei uns seit Jahr und Tag auf der kommunalen Ebene ordnungsgemäß geleistet wird, sind konkrete Maßnahmen, die seit Jahrzehnten ein etabliertes Instrument der Forstpolitik in Rheinland-Pfalz sind, in dieser Verwaltungsvorschrift so gut wie nicht mehr erkennbar.

Die Fördertatbestände sind so stark reduziert und haben mit etwa 600.000 Euro einen nur noch geringen Umfang, so dass die forstliche Förderung weder ihre gesetzlich vorgeschriebenen Funktionen erfüllen noch eine forstpolitische Wirksamkeit entfalten kann. Die Förderung stellt alleine auf forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, auf die zweite Rate bei der Erst- und Wiederaufforderung auf mittelfristige Betriebsgutachten in Forstbetrieben unter 50ha reduzierter Holzbodenfläche und auf kommunale Forstbetriebe mit strukturellen Nachteilen ab. Einzelbetriebliche Förderung von waldbaulichen Maßnahmen findet in Zukunft nicht mehr statt.

Die zur Verfügung stehenden Fördermittel (Bund 360.000 Euro, Land 240.000 Euro) fließen in Höhe von 400.000 Euro pro Jahr alleine in die Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse.
Auf die Gesamtfläche des Körperschafts- und Privatwaldes von ca. 612.000ha handelt es sich dabei um eine Förderung von etwas mehr als 25 Eurocent pro Hektar seitens des Landes.

Damit kündigt das Land den bisherigen Konsens, dass die kommunalen und privaten Waldbesitzer einen politischen, wenn auch keinen rechtlichen Anspruch auf Förderung haben, grundsätzlich auf. Der Schaden, den dieser weitgehende Rückzug des Landes aus der Förderung nach sich zieht, steht in keinem Verhältnis zu den Mitteleinsparungen. Bodenschutzkalkung oder Wegebau sind in Zukunft bei fehlender Förderung nicht umsetzbar. Wie mit künftigen Sturmereignissen ohne Fördermaßnahmen umgegangen werden soll, wird nicht dargestellt.

Auch in den Natura-2000-Gebieten fehlt es für die kommunalen und privaten Waldbesitzer seitens des Landes an einer finanziellen Kompensation für die dadurch bedingten Nutzungseinschränkungen. Die hierfür von der EU zum Ausgleich solcher zusätzlicher Kosten und Einnahmenverluste bereitgestellten Mittel werden von Rheinland-Pfalz nicht in Anspruch genommen, weil die Ko-Finanzierungsmittel des Landes fehlen und angeblich darüber hinaus die Bedingungen der EU-Förderung als zu aufwändig erscheinen. Dabei hat der Europäische Kommunalwaldbesitzerverband (FECOF), der seinen Geschäftsstellensitz beim Gemeinde- und Städtebund in Rheinland-Pfalz hat, sich auf der EU-Ebene intensiv und auch erfolgreich um verbesserte Fördermöglichkeiten für die Umsetzung von Natura 2000 im Wald bemüht. Wenn das Land nun auf die forstliche Förderung in diesem Bereich im Haushalt verzichtet, dann war dieses Engagement mit Blick auf die rheinland-pfälzischen Waldbesitzer umsonst. Andere Bundesländer haben hier wenigstens Bereitschaft gezeigt, wegen der aufwändigen Förderbedingungen ein Landesprogramm aufzulegen, um die Belastungen auszugleichen.

Wie sich diese Verhaltensweise des Landes mit § 25 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz vereinbaren lässt, erschließt sich uns nicht. Denn dort ist eindeutig die Vorrangigkeit des Vertragsnaturschutzes festgelegt, der aber im Unterschied zur Landwirtschaft bislang im Wald keine Anwendung findet. Und dies, obwohl die Natura-2000-Gebiete in Rheinland-Pfalz zu 78% aus Waldflächen bestehen und nach allen bisherigen wissenschaftlichen Untersuchungen hier den Waldbesitzern unstrittig Belastungen erwachsen. Wir sind deshalb der Auffassung, dass das Land den Vertragsnaturschutz im Wald mit ausreichenden finanziellen Mitteln ausstatten und/oder eine eigene Förderrichtlinie des Landes hierfür erlassen muss.


GStB-Kommentar aus Gemeinde und Stadt 12/2014

Winfried Manns
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Gemeinde- und Städtebundes