Baustellen


Im Kontext mit der Kommunal- und Verwaltungsreform sind zahlreiche Fragen zu hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten und Beamtinnen und Beamten auf Zeit in Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden aufgetaucht. Mit dem neuen Staatssekretär Günther Kern ist es uns in kürzester Zeit gelungen, diese Themen anzusprechen und gemeinsam Lösungen zu finden. In einem Schreiben des Innenministeriums vom 26.02.2014 ist hierzu Stellung genommen. Wir haben dieses Schreiben - allen betroffenen Kolleginnen und Kollegen zur Verfügung gestellt, so dass ich hier auf nähere Einzelheiten verzichten kann.

Am 10.03.2014 hat das OVG in Koblenz die Klage der Ortsgemeinde Malbergweich gegen die progressive Umlage des Landkreises Bitburg-Prüm abgewiesen. Zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht die Sache an das OVG zurückverwiesen mit der klaren Maßgabe,  zu überprüfen, ob durch diese progressive Umlage die Ortsgemeinde Malbergweich über einen längeren Zeitraum so belastet wird, dass schon allein die Umlagen des Kreises mit dazu führen, dass die Ortsgemeinde Malbergweich ihre Einnahmen vollständig und wie in dem angesprochenen Jahr 2009 von ihr berechnet, sogar darüber hinaus vollständig für diesen Bereich ausgeben muss. Dabei ging es auch um die Frage, welche Aufgaben des Kreises, die er an sich herangezogen hat, überhaupt über die Umlagen mitfinanziert werden können.

Im Ergebnis ist das OVG zu dem Schluss gekommen, dass eine progressive Umlage im Landkreis Bitburg-Prüm dann erlaubt ist, wenn über einen größeren zusammenhängenden Zeitraum die Umlage nicht dazu führt, dass eine Gemeinde im Zusammenwirken mit anderen Umlagen auf Dauer strukturell unterfinanziert ist. Bei der Frage dieser strukturellen Unterfinanzierung hat das Gericht auf einen 10-Jahres-Zeitraum abgestellt. Dabei beruft es sich normativ auf die Regelung der Gemeindehaushaltsverordnung über den Haushaltsausgleich und stellt klar darauf ab, ob die Gemeinde über diesen 10-Jahres-Zeitraum die Realsteuern auf der Basis der Nivellierungssätze erhoben hat.

Trotz dieses für die Ortsgemeinde Malbergweich ergangenen Urteils muss für das gesamte Verfahren positiv festgehalten werden, dass zum ersten Mal durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist, dass die Umlagesituation im Zusammenwirken mit anderen Umlagen und Belastungen nicht dazu führen darf, dass eine Gemeinde über einen längeren Zeitraum strukturell unterfinanziert ist. Diese durch die Rechtsprechung jetzt festgelegte faktische Voraussetzung muss deshalb auch Eingang in die weiteren Betrachtungen einer ausreichenden kommunalen Finanzierung im Zusammenhang mit dem Landesfinanzausgleichsgesetz finden.

Ich halte den vom OVG angehaltenen Betrachtungszeitraum für zu lange gewählt. Es wäre daher gemeinsam mit der Ortsgemeinde Malbergweich zu prüfen, ob zur Klärung des zulässigen Betrachtungszeitraums das Bundesverwaltungsgericht angerufen werden soll. Als Zwischenergebnis kann gleichwohl festgehalten werden, dass mit der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weitere gewichtige Begründungen zur Frage der auskömmlichen kommunalen Finanzausstattung vorliegen.

In einer weiteren Angelegenheit sieht es nicht gerade nach einer uns genehmen Lösung aus. In einer Besprechung mit dem zuständigen Finanzminister in der letzten Woche ist auch das Thema Untere Bauaufsichtsbehörden noch einmal diskutiert worden. Auf der Tagesordnung stand „Übertragung von 31 Unteren Bauaufsichtsbehörden auf 13 Landkreise“. Obwohl wir in dieser Besprechung wie auch schon vorher unsere Position noch einmal klar gemacht und begründet haben, scheinen unsere Chancen auf Beibehaltung der bisherigen Teilfunktionen in der Bauaufsicht in den Verbandsgemeinden nicht besonders groß zu sein. Das Land strebt offensichtlich eine Lösung dahingehend an, dass innerhalb der nächsten drei Jahre alle bisher mit Teilfunktionen versehenen Verbandsgemeinden mit einer Größenordnung von über 21.000 Einwohnern auf Antrag bei Wirtschaftlichkeit – und darunter wird die Einnahmesituation aus den Baugenehmigungsgebühren versus Personalausgaben verstanden – den Antrag auf Beibehaltung aber diesmal in Vollfunktion stellen können. Bei Verbandsgemeinden über 25.000 wird diese Wirtschaftlichkeit angenommen. In beiden Fällen soll aber die Abstimmung mit dem  jeweiligen Landkreis vonnöten sein. Es ist vorgesehen, dieses Verfahren Anfang April 2014 gesetzgeberisch auf den Weg zu bringen.

Wir haben dann noch einmal die Chance, uns sowohl inhaltlich als auch organisatorisch hierzu zu äußern. Der Landkreistag hat selbstverständlich keinerlei Einwände gegen diese Übertragung. Er hat im Gegenteil dafür plädiert, auch auf die beabsichtigte Übertragung der Vollfunktion bereits im Gesetzgebungsverfahren zu verzichten.

Wir bleiben hier weiter am Ball.


GStB-Kommentar aus Gemeinde und Stadt 03/2014

Winfried Manns
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Gemeinde- und Städtebundes