Bericht des Vorsitzenden April 2018


Liebe Leserinnen und Leser,
mal wieder Finanzen ... Ja, leider geht es in meinem heutigen Bericht im Schwerpunkt erneut um Fragen der kommunalen Finanzen. Und ein zweiter Dauerbrenner: Die zweite Stufe der Kommunal- und Verwaltungsreform beschäftigt uns weiter.

Grundsteuer – Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 10. April entschieden, dass das Bewertungsrecht und damit die Grundlage der Grundsteuer in der bisherigen Form verfassungswidrig ist. Es hat eine Frist bis Ende 2019 zur Schaffung neuer gesetzlicher Grundlagen und bis Ende 2024 zur Durchführung einer Hauptfeststellung gewährt. Damit wäre dann eine neue Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer gegeben.

Überraschend kommt die Entscheidung nicht, schließlich haben sich über die Jahrzehnte erhebliche Werteverzerrungen eingestellt, zumal die aktuellen Bewertungen der Grundstücke im Wesentlichen auf den Feststellungen aus dem Jahr 1964 (in Ostdeutschland gar aus dem Jahr 1935) fußen.

Bund und Länder sind nun gefordert, ihre seit über zwei Jahrzehnten andauernden Reformbemühungen zu einem tragfähigen Ergebnis zu führen. Dazu gehört auch, dass es keinen Wettbewerb zwischen den Ländern gibt, der zu einer im Ergebnis deutlichen Ungleichbehandlung von Grundvermögen in den verschiedenen Regionen Deutschlands führt.

Fest steht, dass die Einnahmen aus der Grundsteuer für unsere Haushalte unverzichtbar sind. Sie ist die zweitwichtigste kommunale Steuer mit eigenem Hebsatzrecht der Kommunen. Bundesweit kommen so 14 Mrd. € in die Kassen der Gemeinden, mehr als die Kommunen in ganz Deutschland für freiwillige Selbstverwaltung ausgeben. In Rheinland-Pfalz sind es über 550 Mio. €, um die es geht. Das macht die Dimension deutlich, mit der wir es hier zu tun haben.

Jetzt ist Eile geboten. Allein die neue Bewertung der Grundstücke wird einen großen Teil der gesetzten Frist in Anspruch nehmen.

Kommunaler Finanzausgleich (KFA)

Die Neuausrichtung des KFA nimmt immer konkretere Formen an. Zwar ist der Ansatz der Landesregierung, im Jahr 2018 durch die Einführung einer Schlüsselzuweisung (SZ) C3 und die Anhebung der SZ B1 die kreisfreien Städte um rund 85 Mio. € zu begünstigen, zunächst nachvollziehbar. Da jedoch insgesamt durch das Land kein zusätzliches Geld in das System eingespeist wird, geht diese Umverteilung zu Lasten der Landkreise und des kreisangehörigen Raumes.

Der Hinweis auf einen Aufwuchs durch höhere Steuereinnahmen in den vergangenen Jahren ändert an der Umverteilung als solche genau so wenig, wie der Hinweis auf den im Durchschnitt positiven (kameralistischen, nicht doppischen!) Finanzierungssaldo der Kommunen. Es bleiben (Stand 2016) mit 1.325 Gebietskörperschaften mehr als die Hälfte und (Stand 2017) mit 745 immer noch 30 % der Kommunen mit einem unausgeglichenen Haushalt. Bei den Gebietskörperschaften mit negativem Finanzierungssaldo beläuft sich das Defizit 2017 auf insgesamt 273 Mio €. Davon entfallen auf die Ortsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden auf gewaltige 195 Mio. €, gefolgt von den Landkreisen mit 52 Mio. € und dann erst den kreisfreien Städten mit 25 Mio. €. Und die Umgestaltung des KFA (s.o.) wird diese Situation keineswegs entschärfen.

Dabei ist die Lösung der Altschuldenproblematik und der Sanierungsstau beim kommunalen Eigentum noch nicht näher thematisiert. Unterm Strich bleibt festzuhalten, dass neben den strukturellen Operationen am KFA das komplexe System insgesamt durch eine Höherdotierung leistungsfähiger gemacht werden muss, um wieder in die Nähe eines flächendeckenden Haushaltsausgleiches der Gebietskörperschaften zu kommen.

Zweite Stufe der Kommunal- und Verwaltungsreform (KVR II)

Bei den Überlegungen für KVR II hat sich Überraschendes getan. Durch einen Teil der Gutachter, die sich mit der Thematik der (Neu-)Zuordnung von Aufgaben beschäftigen, wird über den Vorschlag, Aufgaben von den Verbandsgemeinden auf die Kreise bzw. von den Gemeinden auf die Verbandsgemeinden zu verlagern, nachgedacht (Anm.: Diese Möglichkeit gibt es bereits heute gem. § 67 III - V GemO, sofern von den Gemeinden gewünscht).

Bis jetzt gibt es keine Anzeichen dafür, dass das Land sich diese Ideen zu eigen macht. Wir werden ein wachsames Auge darauf haben und uns gegen jede Aushöhlung von (Selbst-)Verwaltungsstrukturen auf der örtlichen Ebene, Gemeinden wie auch Verbandsgemeinden, entschieden zur Wehr setzen. Zum einen sind wir der festen Überzeugung, dass staatliches Handeln so nahe wie möglich vor Ort erbracht werden muss. Zum anderen widerspräche ein solches Vorgehen ja gerade der Intention der KVR I, die doch den Anspruch hatte, durch Zusammenlegung von Verbandsgemeinden leistungsfähigere Strukturen zu schaffen.

Wir bleiben am Ball.

Herzlich

Ihr Ralph Spiegler


GStB-Bericht aus Gemeinde und Stadt 4/2018

Ralph Spiegler
Vorsitzender des Gemeinde- und Städtebundes