BlitzReport September 2005

BlitzReport September 2005 © GStB

Verfahren in Wildschadenssachen; Neuregelungen

Mit der „Neunten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes“ vom 28.06.2005 (GVBl. S. 282) ist das Verfahren in Wildschadenssachen verändert worden. Die wichtigsten Neuregelungen sind:


  • Die Vergütung des Wildschadensschätzers wird deutlich angehoben. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 6 LJGDVO erhält er für die erste Stunde seiner Tätigkeit 50 €, für jede weitere Stunde 25 €. Hinzu kommen der Fahrtkostenersatz sowie eine Entschädigung für ggf. notwendigen Aufwand.
  • Der Geschädigte hat im Rahmen der Einleitung des Vorverfahrens gemäß § 61 Abs. 1 LJGDVO Angaben zur Schadenshöhe zu machen.
  • Im Rahmen des Vorverfahrens findet gemäß § 61 Abs. 1 LJGDVO nur noch ein Termin am Schadensort statt, d.h. der Wildschadensschätzer wird unmittelbar hinzugezogen.
  • Die vom Wildschadensschätzer zu fertigende Niederschrift über die Schätzung hat gemäß § 63 Abs. 1 LJGDVO auch eine Kostenaufstellung für die Wildschadensschätzung zu enthalten.





BR 100/09/05 DS/765-00



Jagdpachtvertrag; Pauschalbetrag zur Verhütung von Wildschäden am Wald

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 13.05.2004, Az.: 5 U 1476/03, festgestellt: Zahlt der Jagdpächter für Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden einen Pauschalbetrag, handelt es sich dabei nicht um pauschalierten Schadensersatz, sondern um eine Preisabsprache, die der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz entzogen ist.
Der klagende Jagdpächter begehrte die Rückzahlung des in den vergangenen 12 Pachtjahren gezahlten Pauschalbetrages für „Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden am Wald“, in der Summe fast 100.000 €. Die getroffene Regelung stelle eine nach § 11 Nr. 5 AGB-Gesetz unzulässige Pauschalierung von Schadensersatz dar.
Nach Auffassung des OLG unterliegt der Pachtvertrag dem AGB-Gesetz. Bei der strittigen Vertragsbestimmung handele es sich allerdings um die Vereinbarung eines Zusatzentgeltes für Maßnahmen der Wildschadensverhütung, die als unmittelbare Preisabrede einer inhaltlichen Kontrolle entzogen sei. Die Parteien hätten ein aus den Komponenten Pachtpreis und Pauschale für Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden zusammengesetztes Gesamtentgelt vereinbart, das der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz nicht unterliege und wirksam sei.






BR 101/09/05 DS/765-30



Umsatzsteuer bei der Jagdverpachtung

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26.05.2005, Az.: Rs C-43/04, entschieden, dass die Verpachtung von Jagdbezirken durch einen Pauschallandwirt keine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne der Richtlinie 77/388 darstellt und deshalb der Regelbesteuerung unterliegt. Die Entscheidung widerspricht dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.02.2003 (vgl. „Gemeinde und Stadt“, Heft 8/2003, S. 248).
Das Finanzgericht Münster hatte entschieden, dass die Umsätze aus der Verpachtung von Eigenjagdbezirken durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Die Finanzverwaltung legte Revision beim Bundesfinanzhof ein. Der Bundesfinanzhof setzte mit Beschluss vom 27.11.2003, Az.: V R 28/03, das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Fragestellungen zwecks Auslegung vor.
Der GStB ist gegenwärtig auf Bundesebene mit Hilfe des DStGB sowie auf Landesebene in Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt und Forsten bemüht, die Konsequenzen aus dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu klären.






BR 102/09/05 DS/765-23



Freiluftgaststätten; Nachtruhe

Der Betrieb von Gaststätten, auch Freiluftgaststätten, ist immissionsschutzrechtlich zulässig, wenn keine störenden Einwirkungen für die Nachtruhe zu befürchten sind. Als Bewertungsgrundlage für Geräuschimmissionen, die durch Gaststätten verursacht werden, kann die TA-Lärm direkt bzw. bei Freiluftgaststätten als Erkenntnisquelle herangezogen werden. Sie enthält keine Sperrzeiten für die Bewirtung von Gästen im Freien, sondern stellt darauf ab, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche entstehen. Damit ist der Betrieb einer Gaststätte, auch der Freiluft-Ausschank, über 22 Uhr hinaus immissionsschutzrechtlich zulässig, wenn keine störenden Einwirkungen für die Nachtruhe zu befürchten sind. Auch das Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) setzt keine allgemeinen Betriebszeiten fest, sondern schützt in § 4 die Nachtruhe. Der neue § 4 Abs. 4 LImSchG („Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag zulassen, dass im Freien betriebene Gaststätten bis 23 Uhr geöffnet bleiben“.) ist insoweit als Ausnahmemöglichkeit zu verstehen, mit der die Nachtruhezeit um eine Stunde verschoben werden kann.






BR 103/09/05 HF/ 671-31:Parag. 4 LImSchG



Arbeitslosengeld II; Kinderbett und Kinderwagen

Nach einem Beschluss des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz vom 12.07.2005, Az.: L 3 ER 45/05 AS, besteht neben den Kleidungspauschalen für Schwangerschaft und Babykleidung ein Anspruch auf einmalige Hilfe für ein gebrauchtes Kinderbett und einen gebrauchten Kinderwagen.
Das Gesetz sehe neben den Regelleistungen Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung vor. Dabei sei das Tatbestandsmerkmal „Erstausstattung” nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Die Erstausstattung einer Wohnung umfasse alle Wohnungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich seien. Darunter falle in einer Wohnung, in die ein Säugling aufgenommen werden solle, auch ein Kinderbett mit Lattenrost und Matratze sowie ein Kinderwagen. Es sei jedoch durchaus zumutbar, sich mit gebrauchten Möbeln auszustatten.






BR 104/09/05 GF/400-00



GVV-Versicherung; Ausschreibung

Mit Urteil vom 15.07.2005 hat das OLG Köln der beklagten GVV-Kommunalversicherung, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, unter Androhung eines Ordnungsgel-des untersagt, künftig ohne vorherige Ausschreibung Versicherungsverträge mit öffentlichen Auftraggebern abzuschließen, durch die die EU-Schwellenwerte überschritten werden. Im Unterschied zum Urteil des LG Köln vom 21.10.2004 (vgl. BR 002/01/05) geht das OLG von einer Vergaberechtspflichtigkeit aus. In der Urteilsbegründung hat das OLG Köln auf die Rechtsprechung des EuGH zu den sog. „In-House-Geschäften“ Bezug genommen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits wurde die Revision zugelassen.






BR 105/09/05 GT/602-00



Untersagung des Kerwebesuchs; Gefahr von Straftaten

Das VG Neustadt hat in seinem Beschluss vom 14.07.2005, Az.: 7 L 1215/05.NW, entschieden, dass Personen der Besuch einer Kerwe verboten werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass die Besucher dort Straftaten begehen. Im konkreten Fall war durch eine Polizeiverfügung des Ordnungsamtes dem Antragsteller der Besuch einer Kerwe in einer Nachbargemeinde verboten worden. Es bestünden ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antragsteller während der Kerwe Straftaten begehen werde. Im Jahr 2001 sei er u.a. wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden. Es müsse auch weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller der rechten Szene angehöre und seine Hemmschwelle zur Gewaltanwendung gering sei.






BR 106/09/05 CR/100-00



Landeswaldgesetz; Rodungsgenehmigung; Wiederaufforstungsauflage

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 02.06.2005, Az.: 8 A10367/05.OVG, bestätigt, dass ein privater Waldeigentümer eine Fläche seines Waldes wieder mit Buchen aufforsten muss, die er zum Bimsabbau gerodet hatte. Der Kläger machte geltend, es sei für ihn rentabler, Fichten und Douglasien anstelle der zuvor vorhandenen Buchen zu pflanzen.
Das OVG bestätigt die der Rodungsgenehmigung des Forstamtes beigefügten Nebenbestimmungen, wonach der Kläger die Rodungsfläche nach Abschluss der Bimsausbeute wieder mit Buchen aufzuforsten und zur Sicherstellung dieser Maßnahme eine unbefristete selbstschuldnerische Bankbürgschaft zu hinterlegen hat, als rechtmäßig, weil im Rahmen des Abwägungsgebotes (§ 14 Abs. 1 Satz 2 LWaldG) die Belange des Klägers angemessen berücksichtigt worden seien. Unter gerechter Abwägung der wirtschaftlichen Belange des Klägers einerseits und der Belange der Allgemeinheit (insbesondere des Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes) andererseits durfte die Umwandlungsgenehmigung unter der Auflage der Wiederaufforstung mit Buchen erteilt werden. Allerdings sei damit nicht der Rechtssatz aufgestellt worden, dass rodungsbedingte Beeinträchtigungen des Naturhaushalts stets nur durch eine Aufforstung mit genau derjenigen Baumart, die zuvor beseitigt wurde, ausgeglichen werden könnten. Entscheidend seien die Gegebenheiten im konkreten Einzelfall.






BR 107/09/05 DS/866-00



Schweinepest; Bekämpfungs- und Bejagungsempfehlungen für 2005/2006

Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat sich für das Jagdjahr 2005/2006 mit allen maßgeblich berührten Verbänden, auch dem GStB, in einem 12-Punkte-Programm auf gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung der Schweinepest und zur Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände verständigt.
Die Frühjahrsbestandsdichte soll unter 2 Stück je 100 ha Waldrevierfläche abgesenkt werden. Eine Bestandsreduktion ist nur durch einen erheblichen Eingriff bei den Zuwachsträgern erreichbar. Es ist notwendig, dass der Anteil mehrjähriger Bachen an der Jahresstrecke mindestens 15 %, der Anteil der Frischlinge und Überläufer mindestens 80 % beträgt, wobei ein möglichst hoher Anteil an Frischlingen (70 %) anzustreben ist.






BR 108/09/05 DS/765-00