BlitzReport September 2005 © GStB
Verfahren in Wildschadenssachen; Neuregelungen | Mit der „Neunten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes“ vom 28.06.2005 (GVBl. S. 282) ist das Verfahren in Wildschadenssachen verändert worden. Die wichtigsten Neuregelungen sind:
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BR 100/09/05 DS/765-00 | ||
Jagdpachtvertrag; Pauschalbetrag zur Verhütung von Wildschäden am Wald | Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 13.05.2004, Az.: 5 U 1476/03, festgestellt: Zahlt der Jagdpächter für Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden einen Pauschalbetrag, handelt es sich dabei nicht um pauschalierten Schadensersatz, sondern um eine Preisabsprache, die der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz entzogen ist. | |
BR 101/09/05 DS/765-30 | ||
Umsatzsteuer bei der Jagdverpachtung | Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26.05.2005, Az.: Rs C-43/04, entschieden, dass die Verpachtung von Jagdbezirken durch einen Pauschallandwirt keine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne der Richtlinie 77/388 darstellt und deshalb der Regelbesteuerung unterliegt. Die Entscheidung widerspricht dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.02.2003 (vgl. „Gemeinde und Stadt“, Heft 8/2003, S. 248). | |
BR 102/09/05 DS/765-23 | ||
Freiluftgaststätten; Nachtruhe | Der Betrieb von Gaststätten, auch Freiluftgaststätten, ist immissionsschutzrechtlich zulässig, wenn keine störenden Einwirkungen für die Nachtruhe zu befürchten sind. Als Bewertungsgrundlage für Geräuschimmissionen, die durch Gaststätten verursacht werden, kann die TA-Lärm direkt bzw. bei Freiluftgaststätten als Erkenntnisquelle herangezogen werden. Sie enthält keine Sperrzeiten für die Bewirtung von Gästen im Freien, sondern stellt darauf ab, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche entstehen. Damit ist der Betrieb einer Gaststätte, auch der Freiluft-Ausschank, über 22 Uhr hinaus immissionsschutzrechtlich zulässig, wenn keine störenden Einwirkungen für die Nachtruhe zu befürchten sind. Auch das Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) setzt keine allgemeinen Betriebszeiten fest, sondern schützt in § 4 die Nachtruhe. Der neue § 4 Abs. 4 LImSchG („Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag zulassen, dass im Freien betriebene Gaststätten bis 23 Uhr geöffnet bleiben“.) ist insoweit als Ausnahmemöglichkeit zu verstehen, mit der die Nachtruhezeit um eine Stunde verschoben werden kann. | |
BR 103/09/05 HF/ 671-31:Parag. 4 LImSchG | ||
Arbeitslosengeld II; Kinderbett und Kinderwagen | Nach einem Beschluss des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz vom 12.07.2005, Az.: L 3 ER 45/05 AS, besteht neben den Kleidungspauschalen für Schwangerschaft und Babykleidung ein Anspruch auf einmalige Hilfe für ein gebrauchtes Kinderbett und einen gebrauchten Kinderwagen. | |
BR 104/09/05 GF/400-00 | ||
GVV-Versicherung; Ausschreibung | Mit Urteil vom 15.07.2005 hat das OLG Köln der beklagten GVV-Kommunalversicherung, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, unter Androhung eines Ordnungsgel-des untersagt, künftig ohne vorherige Ausschreibung Versicherungsverträge mit öffentlichen Auftraggebern abzuschließen, durch die die EU-Schwellenwerte überschritten werden. Im Unterschied zum Urteil des LG Köln vom 21.10.2004 (vgl. BR 002/01/05) geht das OLG von einer Vergaberechtspflichtigkeit aus. In der Urteilsbegründung hat das OLG Köln auf die Rechtsprechung des EuGH zu den sog. „In-House-Geschäften“ Bezug genommen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits wurde die Revision zugelassen. | |
BR 105/09/05 GT/602-00 | ||
Untersagung des Kerwebesuchs; Gefahr von Straftaten | Das VG Neustadt hat in seinem Beschluss vom 14.07.2005, Az.: 7 L 1215/05.NW, entschieden, dass Personen der Besuch einer Kerwe verboten werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass die Besucher dort Straftaten begehen. Im konkreten Fall war durch eine Polizeiverfügung des Ordnungsamtes dem Antragsteller der Besuch einer Kerwe in einer Nachbargemeinde verboten worden. Es bestünden ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antragsteller während der Kerwe Straftaten begehen werde. Im Jahr 2001 sei er u.a. wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden. Es müsse auch weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller der rechten Szene angehöre und seine Hemmschwelle zur Gewaltanwendung gering sei. | |
BR 106/09/05 CR/100-00 | ||
Landeswaldgesetz; Rodungsgenehmigung; Wiederaufforstungsauflage | Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 02.06.2005, Az.: 8 A10367/05.OVG, bestätigt, dass ein privater Waldeigentümer eine Fläche seines Waldes wieder mit Buchen aufforsten muss, die er zum Bimsabbau gerodet hatte. Der Kläger machte geltend, es sei für ihn rentabler, Fichten und Douglasien anstelle der zuvor vorhandenen Buchen zu pflanzen. | |
BR 107/09/05 DS/866-00 | ||
Schweinepest; Bekämpfungs- und Bejagungsempfehlungen für 2005/2006 | Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat sich für das Jagdjahr 2005/2006 mit allen maßgeblich berührten Verbänden, auch dem GStB, in einem 12-Punkte-Programm auf gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung der Schweinepest und zur Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände verständigt. | |
BR 108/09/05 DS/765-00 | ||