BlitzReport Oktober 2005

BlitzReport Oktober 2005 © GStB

Landesnaturschutzgesetz
Der Landtag hat am 14.09.2005 das neue Landesnaturschutzgesetz verabschiedet. Es wird unmittelbar nach der Veröffentlichung in Kraft treten.
Eine gravierende Änderung betrifft die Erweiterung des Betretensrechts, die die SPD- und die FDP-Fraktion kurzfristig und ohne vorherige Beteiligung des GStB eingebracht hatten. Danach ist zukünftig das Reiten und Kutschfahren auf allen Privatwegen und Wirtschaftswegen zulässig. Eine Regelung zu den Kosten, die durch Schäden an den Wegen entstehen können, gibt es nicht. Die Gemeinden werden jedoch ermächtigt, durch Satzung im öffentlichen Interesse die „Entmischung“ des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs zu regeln. Nach der bisherigen Rechtslage konnten die Gemeinden das Reiten auf den gemeindlichen Wirtschaftswegen im Einzelfall zulassen.
Weiterhin werden die Gemeinden nach § 12 des neuen Gesetzes verpflichtet, die im Rahmen eines Bauleitplans zukünftig festgesetzten Kompensationsflächen in ein zentrales Kataster zu melden, das auf Internetbasis geführt wird (OLIV+Kompensation). Der GStB hatte wegen dieser neuen Aufgabe das Konnexitätsprinzip eingefordert.





BR 112/10/05 TR/673-00

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Revierdienstkosten; Neuregelung des Abrechnungsverfahrens
Eine grundlegende Neuregelung des Abrechnungsverfahrens für die Revierdienstkosten im Gemeindewald tritt zum 01.01.2006 in Kraft. Grundlage ist die „Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes“ vom 21.07.2005 (GVBl. Seite 353).
Im Vergleich zur Entwurfsfassung (vgl. „Gemeinde und Stadt“, Heft 11/2004) weist die neue Landesverordnung lediglich eine substanzielle Veränderung auf, nämlich die Anwendung von Reduktionsfaktoren für die Abrechnungsjahre 2006 bis 2008. Der Übergangszeitraum wird somit verlängert.
Entgegen dem Votum des Landeswaldausschusses und dem Votum des Kommunalen Rates stellt das neue Abrechnungsverfahren ein staatlich geprägtes Umlagemodell für die gesamten Personalausgaben von Landesforsten im Bereich des Revierdienstes dar. Der Aspekt der Refinanzierung des vorhandenen staatlichen Personals wird einseitig betont. Insbesondere werden die mit dem TPL-Konzept verbundenen Personalausgaben auch den Körperschaften angelastet, die sich gegen die Umsetzung dieses Konzeptes in ihrem Waldbesitz entscheiden. Aus Sicht des GStB ist es rechtlich bedenklich, wenn über eine Umlage die vollen Personalausgaben zu erstatten sind, obgleich die komplette Dienstleistung durch staatliches Personal bewusst nicht in Anspruch genommen wird.





BR 113/10/05 DS/866-00



Forst-Betriebsplanung; Verwaltungsvorschrift
Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 13.06.2005 zum „Verfahren der mittelfristigen Forst-Betriebsplanung“ (MinBl. 2005, Seite 238) ist am 20.08.2005 in Kraft getreten. Sie ersetzt die bisherige Forsteinrichtungsanweisung FA 72. Die Regelungen über die Aufstellung von mittelfristigen Betriebsplänen und Betriebsgutachten gelten im Staats- und Körperschaftswald. Privatwaldbesitzende sollen sich an der Verwaltungsvorschrift orientieren.
Entsprechend der Forderung des GStB hat das Ministerium für Umwelt und Forsten bei der abschließenden Formulierung der Verwaltungsvorschrift die zentrale Rolle der Waldbesitzer bei der Aufstellung von Betriebsplänen betont. Unter Nr. 6 der Verwaltungsvorschrift heißt es: „Die Zielbestimmung und Zielgewichtung erfolgen durch die Waldbesitzenden.“
Der GStB appelliert an die kommunalen Waldbesitzer, ihre Eigentümerverantwortung hinsichtlich der Forst-Betriebsplanung aktiv wahrzunehmen. Da es sich um eine betriebliche Planung für den Waldbesitzer handelt, sind seine Zielsetzungen, Wünsche und Anregungen, soweit sie sich im gesetzlichen Rahmen bewegen, als Vorgaben für den Planerstellenden zu betrachten. Aufgabe des (staatlichen oder privaten) Forsteinrichters ist es dann, den Eigentümerwillen forstfachlich umzusetzen.





BR 114/10/05 DS/866-00



Ausgleichsmaßnahmen auf gemeindeeigenen Grundstücken
Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 14.09.2005, Az.: 8 C 10317/05.OVG, entschieden, dass in den Fällen, in denen eine Gemeinde den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft auf gemeindeeigenen Grundstücken durchführt, sie nicht zum Abschluss eines zur Durchführung eines ausgleichsverpflichtenden öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der Landespflegebehörde vor Satzungsbeschluss verpflichtet ist. Es sei vielmehr anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses das erforderliche Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde gewährleistet und deshalb die Prognose gerechtfertigt ist, diese werde sich nicht ohne weiteres ihrer Ausgleichsverpflichtung entziehen. Im entschiedenen Fall hat es das OVG genügen lassen, dass die Durchführung des erforderlichen Ausgleichs unter genauer Bezeichnung der hierfür vorgesehenen gemeindeeigenen Grundstücke im landespflegerischen Planungsbeitrag konkret beschrieben wurde, eine Zuordnungsfestsetzung vorhanden war und sich eine ausreichende Selbstverpflichtungserklärung der Gemeinde einem Hinweis auf der Planurkunde und einem Ratsbeschluss, wonach die Verwaltung bis zur Rechtskraft des Planes ausgleichssichernde Verträge mit der unteren Landespflegebehörde abschließen solle, entnehmen ließ.





BR 115/10/05 RB/550-03



Einmalbeiträge nach Durchschnittssätzen
Bei der notwendigen Beschlussfassung des Gemeinderates über die Erhebung von Vorausleistungen auf einmalige Ausbaubeiträge nach Durchschnittssätzen liegt ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO nur bei den Ratsmitgliedern vor, die Eigentümer von gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 KAG beitragspflichtigen Grundstücken an den tatsächlich ausgebauten Verkehrsanlagen sind. Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 08.09.2005 festgehalten. Hinsichtlich der Schätzung der Investitionsaufwendungen der erst zukünftig auszubauenden Verkehrsanlagen in der Abrechnungseinheit zur Ermittlung des Durchschnittssatzes hat das OVG entschieden, dass die Ermittlung der Beiträge nach den Preisen zur Zeit der Festlegung des Beitragssatzes vorzunehmen ist. Die Zugrundelegung von Preissteigerungsraten für erst in der Zukunft liegende Ausbaumaßnahmen ist damit ausgeschlossen.





BR 116/10/05 GT/653-31

Weitere Info: GStB-N Nr. 0255/2005



Wiederkehrender Straßenbeitrag
Die Entscheidung der Gemeinde, statt einmaliger Beiträge für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen künftig wiederkehrende Beiträge zu erheben, ist bis zum Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten auch rückwirkend möglich. Das Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage ist damit nicht geschützt. Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 09.08.2005, Az: 6 A 10656/05.OVG, entschieden. Des Weiteren hat das OVG festgehalten, dass ein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet nicht Teil einer Abrechnungseinheit zur Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge sein kann. Ist aber die Satzungsregelung über die Abrechnungseinheit fehlerhaft, führt dies zur Gesamtnichtigkeit der Ausbaubeitragssatzung.





BR 117/10/05 GT/653-31



Fütterung und Kirrung von Schalenwild; Landesverordnung
Die „Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild“ vom 04.08.2005 (GVBl. Seite 362) ist zum 01.09.2005 in Kraft getreten. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 LJG ist jegliche Art der Fütterung und Kirrung von Schalenwild verboten. Ausnahmen vom Verbot werden zukünftig durch die neue Landesverordnung geregelt. Der Vollzug der Verordnung soll u.a. dazu beitragen, dem Missbrauch der Kirrung entgegenzutreten sowie Wildschäden in Land- und Forstwirtschaft zu vermeiden.
Zur Kirrung von Schwarzwild dürfen im Jagdbezirk für die ersten angefangenen 150 ha Revierfläche nicht mehr als zwei Kirrstellen und je weitere angefangene 150 ha Revierfläche nicht mehr als eine Kirrstelle eingerichtet werden. Die Lage der Kirrstellen ist von der jagdausübungsberechtigten Person durch Vorlage einer Karte der Unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Je Kirrstelle dürfen nicht mehr als 1 Liter Kirrmittel ausgebracht werden, die Ausbringung hat von Hand zu erfolgen und das Kirrmittel ist in den Boden einzubringen.
Die Zuständigkeit für den Vollzug der neuen Vorschriften sowie für die Verfolgung von Verstößen liegt bei der Unteren Jagdbehörde. Die Forstämter mit ihren staatlichen Revierleitern sind im Staats-, Körperschafts- und Privatwald als Untere Forstbehörden verpflichtet, Verstöße zu melden.





BR 118/10/05 DS/765-00



Umsatzsteuer bei der Jagdverpachtung
Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 08.09.2005 auf Anfrage des GStB zu den Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichteshofes vom 26.05.2005 (vgl. BR 102/09/05) Stellung genommen. Nach Aussage des Ministeriums ist das Verfahren zur Klärung der Fragestellung, ob die Umsätze von juristischen Personen des öffentlichen Rechts aus der Verpachtung von Eigenjagdbezirken der Umsatzsteuer unterliegen, immer noch beim Bundesfinanzhof anhängig. Trotz entsprechender Nachfrage sei nicht in Erfahrung zu bringen, wann mit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes zu rechnen sei.
In Übereinstimmung mit den bisherigen Empfehlungen des GStB sollte demgemäß gegenüber den örtlichen Finanzämtern auf die anhängige Streitsache beim Bundesfinanzhof, Az.: VR 28/03, verwiesen werden.





BR 119/10/05 DS/765-23



Gefährliche Hunde; Sicherstellung
Mit Beschluss vom 20.09.2005, Az.: 12 B 11219/05.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz in einer Eilentscheidung die Sicherstellung sowie die Untersagung der Haltung einer Hündin, die bereits 2 Personen gebissen hatte, bestätigt. Die Ordnungsbehörde hat das Tier als gefährliche Hündin eingestuft und Maulkorb- und Anleinpflicht angeordnet. Nach einem neuerlichen Beißvorfall hat die Anordnungsbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Haltung der Hündin untersagt und das Tier sichergestellt. Das OVG hat diese Entscheidung nun bestätigt. Zur Begründung führt das OVG aus, dass von der Hündin eine gegenwärtige Gefahr ausgehe. Der Hundehalter sei nicht in der Lage, das gefährliche Tier so zu halten, dass von ihm keine Gefahr ausgehe, so dass es bei einem Restrisiko verbleibt.





BR 120/10/05 CR/100-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0251/2005