BlitzReport Mai 2005

BlitzReport Mai 2005 © GStB

Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14.04.2005, Az.: 3 C 31.04, entschieden, dass kein Grundstückseigentümer unter Berufung auf seine Gewissensfreiheit oder sein Eigentumsrecht verlangen kann, aus einer Jagdgenossenschaft entlassen zu werden. Die geltende gesetzliche Regelung diene dazu, ausreichend große Jagdbezirke zu schaffen, um so die zweckmäßige Ausübung von Hege und Jagd zu gewährleisten. Um dieser Ziele willen sei es hinzunehmen, dass der Gesetzgeber die Ausübung der Jagd nicht der freiwilligen Entscheidung der kleineren Grundstückseigentümer überlassen habe. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie die Aufnahme des ethischen Tierschutzes als Staatsziel in Artikel 20a GG änderten nichts daran, dass das Bundesjagdgesetz mit höherrangigem Recht vereinbar sei.
Die Klage, das Nichtbestehen einer Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft festzustellen, war in den Vorinstanzen bereits erfolglos geblieben (vgl. BR 090/08/04). Das Bundesverwaltungsgericht wies nunmehr auch die Revision zurück.






BR 052/05/05 DS/765-22



Wiederkehrende Straßenbeiträge; Gutachten und Gesetzesänderung

Prof. Dr. Friedrich Schoch (Universität Freiburg) hat das vom Ministerium des Innern und für Sport in Auftrag gegebene Gutachten zur Problematik der Erhebung wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen vorgelegt. Das Gutachten enthält konkrete Formulierungsvorschläge für eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes. Sowohl seitens des Innenministeriums als auch seitens der im Landtag vertretenen Fraktionen besteht offenbar die Bereitschaft, eine entsprechende Gesetzesänderung herbeizuführen.






BR 053/05/05 GT/653-31



Landeswaldgesetz; Neuregelung der Revierdienstkosten zum 01.01.2006

Im Rahmen des Ersten Standardflexibilisie-rungsgesetzes vom 05.04.2005 (GVBl. S. 98) ist § 28 LWaldG geändert worden. Die Gesetzesänderung stellt die notwendige Voraussetzung für die vom Ministerium für Umwelt und Forsten beabsichtigte grundlegende Neuregelung des Abrechnungs-verfahrens für die Revierdienstkosten im Gemeindewald dar. Das neue Abrechnungsverfahren soll nunmehr durch Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes zum 01.01.2006 in Kraft treten.
Das Erste Standardflexibilisierungsgesetz beinhaltet in Art. 12 Abs. 2 eine Übergangsbestimmung, nach der für die Jahre 2001 bis 2005 gemäß § 9 LWaldGDVO abgerechnet wird. Allerdings erfolgt zugunsten der Anstellungskörperschaften kommunaler Revierleiter für das Abrechnungsjahr 2001 keine Begrenzung der Kostenerstattung durch das Land nach § 9 Abs. 2, 2. Halbs. LWaldGDVO.
Das OVG hat im sog. „Cochem-Urteil“ festgestellt, dass die Regelung in § 9 Abs. 2, 2. Halbs. LWaldGDVO nichtig ist. Vor diesem Hintergrund hat der GStB im Rahmen des Anhörungsverfahrens die nunmehr vorgenommene Rückwirkung der Übergangsbe-stimmung abgelehnt. Zumindest für das Abrechnungs-jahr 2001 konnte der GStB die angesprochene Modifikation erreichen. In der Summe handelt es sich um einen Betrag in Höhe von ca. 175.000 €, der vom Land zugunsten der Kommunen erstattet wird.






BR 054/05/05 DS/866-00



Strukturreform der Landesforsten; TPL-Konzept

Das Ministerium für Umwelt und Forsten führt in der Antwort auf eine Kleine Anfrage im Landtag (LT-Drs. 14/3873) aus: „Die Funktion der Leitung der technischen Produktion (TPL) wird in einem ersten Schritt in sieben Forstämtern eingeführt. Dabei handelt es sich um die Forstämter Bienwald, Hinterweidenthal, Johanniskreuz, Kaiserslautern, Soonwald, Wasgau und Bad Dürkheim. Der vollständige Start des TPL-Konzeptes wird dort zum 01.10.2005 erfolgen. Mittelfristig sollen die Effekte des TPL-Konzeptes von allen Waldbesitzenden genutzt werden können. Ziel ist daher ein flächendeckendes Angebot und die Umsetzung der Konzeption auch im Kommunalwald. Da die Bildung und Abgrenzung der Forstreviere und die Durchführung des Revierdienstes Aufgabe der Waldbesitzenden ist, hängt das Schrittmaß der weiteren Einführung des TPL-Konzeptes im Wesentlichen von der Mitwirkung der waldbesitzenden Gemeinden ab.“






BR 055/05/05 DS/866-00



EU-Agrarreform; Zahlungsan-sprüche für Betriebsprämien

Auch Gemeinden können unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungsansprüche für die Gewährung der neuen EU-Betriebsprämien erwerben. Dazu muss die Gemeinde eine landwirtschaftlich genutzte Fläche selbst bewirtschaften, d.h. eine „landwirtschaftliche Tätigkeit“ ausüben. Hierunter fallen auch Pflegemaßnahmen zum Erhalt des aktuellen Zustands. Die Arbeiten können durch Dritte durchgeführt werden. Ist die Fläche dagegen verpachtet, erhält der Pächter die Zahlungsansprüche zugewiesen.
In Frage kommen insbesondere Grünlandflächen, die aus Naturschutzgründen offen gehalten werden, sowie Streuobstwiesen; sie gelten als Grünland. Unerheblich ist nach Auskunft des Landwirtschafts-ministeriums, ob die Fläche in ein Ökokonto eingebucht ist oder bereits als Kompensationsfläche einem Eingriff zugeordnet wurde.
Den Gemeinden wird empfohlen, für alle in Frage kommenden Flächen vorsorglich Zahlungsansprüche zu beantragen. Stichtag für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ist der 17.05.2005. Bis dahin müssen die Anträge bei den Kreisverwaltungen spätestens vorliegen.






BR 056/05/05 TR/761-10



Kommunalbericht 2004; Rechnungshof zu Einnahmen, Ausgaben und Schulden der Kommunen

Die kommunalen Gebietskörperschaften wiesen 2004 im fünfzehnten Jahr in Folge einen negativen Finanzierungssaldo aus. Das Defizit, das im Vorjahr bei 713 Mio. € lag, verringerte sich im Wesentlichen aufgrund höherer Steuereinnahmen auf 506 Mio. €. In Höhe von 391 Mio. € mussten Kassenkredite aufgenommen werden, die eigentlich nur kurzfristige Liquiditätsengpässe überbrücken sollen.
Nach den Rechnungsergebnissen des Jahres 2003 konnten 860 von 2.493 Kommunen ihren Haushalt nicht ausgleichen. Nach den Planungen für 2004 waren bei 1.048 Kommunen die Haushalte nicht ausgeglichen. Einschließlich ihrer Eigenbetriebe und Krankenanstalten hatten die Kommunen Schulden in Höhe von 11,4 Mrd. €, das entspricht einem Betrag von 2.800 € je Einwohner.






BR 057/05/05 HB/900-72



Ausbaubeitragsrecht; Abrechnungseinheit

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 12.04.2005, Az.: 6 A 12155/04.OVG, entschieden, dass noch nicht erstmals hergestellte bzw. noch nicht gewidmete Straßen selbst nicht Teil der Abrechnungs-einheit im Straßenausbaubeitragsrecht sein können.
Darüber hinaus hat das OVG festgestellt: Eigentümern bebauter oder gewerblich genutzter Grundstücke an einer rechtlich oder tatsächlich unfertigen Verkehrsanlage, die durch Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist, stehen keine die Ausbaubeitragspflicht auslösende dauerhaft gesicherte Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit zu, sondern ein vorläufiges Straßenbenutzungsrecht, das eine Berufung auf ein zivilrechtliches Notwegerecht ausschließt. Die hiervon betroffenen Grundstücke können nicht zu wiederkehrenden Straßenbeiträgen herangezogen werden.






BR 058/05/05 GT/653-31



Erschließungsbeitragsrecht; Landesrecht in Baden-Württemberg

Zum 01.10.2005 wird in Baden-Württemberg das Erschließungsbeitragsrecht in Landesrecht übernom-men und in das neu gefasste Kommunalabgaben-gesetz einbezogen. Der Landtag hat am 16.03.2005 eine entsprechende KAG-Novelle beschlossen. Dabei werden für KAG- und Erschließungsbeiträge gemeinsam geltende Regelungen gesetzestechnisch „vor die Klammer gezogen“ und in einem einleitenden Abschnitt für Anschluss- und Erschließungsbeiträge geregelt; diesen gemeinsamen Vorschriften folgen dann die Spezialregelungen für Anschlussbeiträge. Obwohl inzwischen die Gesetzgebungskompetenz für das Erschließungsbeitragsrecht bei den Ländern liegt, sind vergleichbare Bestrebungen in Rheinland-Pfalz derzeit (noch) nicht ersichtlich.






BR 059/05/05 GT/610-36



Vergnügungssteuer; Stückzahlmaßstab

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 13.4.2005, Az.: 10 C 8.04 und 10 C 9.04, bestätigt, dass der Charakter der Spielautomatensteuer nach Art. 105 Abs. 2 a GG eine zumindest lockere Beziehung zwischen dem Steuermaßstab und dem Spielaufwand der Benutzer erfordere. Diese Beziehung ist nicht mehr gewahrt, wenn über einen längeren Zeitraum gemittelte Einspielergebnisse einzelner Spielautomaten mehr als 50% von den durchschnittlichen Einspielergebnissen der Automaten in einer Gemeinde abweichen. Die Gemeinde müsse dann einen auf die Einspielergebnisse der Spielgeräte bezogenen oder einen anderen, die Aufwendungen der Spieler vergleichbar widerspiegelnden Steuer-maßstab wählen. Die Einhaltung der genannten Anforderungen könne bisher allerdings nur für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten überprüft werden, da nur sie seit 1997 über ausreichend manipulationssichere Zählwerke verfügen; für die Besteuerung der übrigen Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeiten verbleibe es unverändert bei der bisherigen Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs.






BR 060/05/05 GF/963-40