BlitzReport März 2005 © GStB
Insolvenz der Firma Westpfälzische Holzindustrie; Land in der Haftung | In Verbindung mit der Insolvenz der Firma WPH (vgl. BR 001/01/03, BR 113/10/03) sind zahlreichen Gemeinden, die die Holzverwertung auf das Land übertragen haben, erhebliche finanzielle Schäden entstanden. Der Dienstleister „Landesforsten“ hat kompromisslos jegliche Verantwortung und Haftung bestritten; alle Versuche des GStB, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen, wurden abgelehnt. In der Folge sind eine Reihe von gerichtlichen Streitverfahren betroffener Körperschaften gegen das Land anhängig. Nunmehr liegt ein erstes Urteil vor. Das LG Koblenz hat in einem Berufungsverfahren mit Urteil vom 17.02.2005, Az.: 14 S 256/04, festgestellt, dass Landesforsten in der Angelegenheit grob fahrlässig handelte. Nach § 27 Abs. 3 Satz 4 LWaldG haftet das Land für grobe Fahrlässigkeit im Rahmen der Holzverwertung. Die klagende Gemeinde hat einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Vertragspflichtverletzung. Die Bestimmungen der AVZ-Holz bezüglich einer ausreichenden Bürgschaft wurden nach Auffassung des Gerichtes von Landesforsten nicht eingehalten. Dies sei in besonderem Maße sorgfaltswidrig. Die von Landesforsten praktizierte Verfahrensweise sei der Gemeinde auch nicht bekannt gewesen. Das Land wird verurteilt, den der Gemeinde entstandenen Mindererlös nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit November 2002 zu zahlen. Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen. | |
BR 026/03/05 DS/866-00 | ||
Landesnaturschutzgesetz; Gesetzentwurf der Landesregierung | Am 02.03.2005 hat das Ministerium für Umwelt und Forsten den Regierungsentwurf für das neue Landesnaturschutzgesetz vorgestellt und in den Landtag eingebracht (LT-Drs. 14/3877). Die Umsetzungsfrist für die bundesrechtlichen Vorgaben endet gemäß BNatSchG im April 2005. Bei den Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf überwiegen redaktionelle Anpassungen. So wird in § 8 sprachlich klargestellt, dass die Ergebnisse der Landschaftsplanung auch zukünftig der bauleitplanerischen Abwägung unterliegen. Eine der wesentlichen Forderungen des GStB wird damit aufgegriffen. Umgesetzt wird auch die Forderung, den landespflegerischen Genehmigungsvorbehalt für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ganz zu streichen. Weiterhin werden der Aufgabenbereich und die Befugnisse der ehrenamtlichen Naturschutzbeauftragten wieder reduziert. Die Kritik der kommunalen Spitzenverbände im Hinblick auf das Konnexitätsprinzip wird hingegen nicht aufgegriffen. Aus Sicht des GStB betrifft dies insbesondere die neue Verpflichtung der kommunalen Planungsträger, die festgesetzten Kompensationsflächen den Naturschutzbehörden für Zwecke eines Kompensationsflächenkatasters zu melden. Im Übrigen sind weitere Forderungen nach Standardabbau unberücksichtigt geblieben, beispielsweise die, auf eine gesetzliche Regelung über die Bildung von Ausschüssen bei den Naturschutzbeiräten zu verzichten. | |
BR 027/03/05 TR/673-00 | ||
Hochwasserschutz; Bauverbot in Überschwemmungsgebieten | Im Streit über ein absolutes Bauverbot in Überschwemmungsgebieten, das in dem neuen Hochwasserschutzgesetz des Bundes vorgesehen ist, hat die Bundesregierung Pressemeldungen zufolge eingelenkt. Im Gesetzentwurf zum vorbeugenden Hochwasserschutz soll nunmehr eine Ausnahmeregelung für besondere Einzelfälle aufgenommen werden. Damit ist der Bund den Forderungen des Landes Rheinland-Pfalz nachgekommen. Der Weg für eine Verabschiedung des neuen Hochwasserschutzgesetzes scheint nun frei. Die endgültige Entscheidung fällt in der nächsten Sitzung des Vermittlungsausschusses. Der Kompromiss, der sich nun abzeichnet, sieht vor, dass in Überschwemmungsgebieten im Ausnahmefall gebaut werden darf. Voraussetzungen sind insbesondere, dass die betroffene Gemeinde keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung mehr hat, Gefahren für Leib und Leben oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind und hochwasserangepasst gebaut wird. Die Länder werden ermächtigt, die Ausnahmen in ihren Landesgesetzen zu regeln. Das Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz enthält bereits seit 2003 eine entsprechende Regelung. | |
BR 028/03/05 TR/660-00 Weitere Info: kosDirekt | ||
OVG Rheinland-Pfalz zum Erschließungsbeitragsrecht | Mit Urteil vom 01.02.2005, Az.: 6 A 11716/04.OVG, hat das OVG entschieden, dass die sachliche Erschließungsbeitragspflicht auch dann erst mit der Berechenbarkeit des Aufwands entsteht, wenn die Gemeinde es versäumt, ihre Gläubiger zur zügigen Rechnungsstellung zu veranlassen. Auch kommt es für die Berechenbarkeit des Erschließungsaufwands nicht darauf an, ob die letzte Rechnung mit einer Restforderung oder – etwa auf Grund überhöhter Abschlagszahlungen – mit einem Guthaben endet. Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht zu der Frage Stellung genommen, in welchen Fällen Abbiegespuren bzw. ihre Anlegung zum beitragsfähigen Aufwand gehören. | |
BR 029/03/05 GT/610-36 Weitere Info: GStB-N Nr. 0068/2005 | ||
Beitragsrecht; Beachtlichkeit von Satzungsfehlern | Verstöße einer Beitragssatzung gegen höherrangiges Recht können nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit deswegen als unbeachtlich behandelt werden, weil die Beitragsmehrbelastung bei rechtmäßiger Satzungsvorschrift nur unwesentlich höher ausfiele. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29.09.2004, Az.:10 C 3.04, entschieden. So vermag der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit zwar die einem Satzungsgeber zustehende Gestaltungsfreiheit zu begrenzen, nicht aber sie zu erweitern. Auch wenn sich aus dem Satzungsverstoß (nur) eine Beitragsbelastung von weniger als 10 % ergibt, liegt hierin ein zu beachtender Rechtsverstoß, welcher zur Aufhebung der Bescheide führt. | |
BR 030/03/05 GT/653-31 Weitere Info: GStB-N Nr. 0064/2005 | ||
Wildschadensersatz; Geltendmachung des Schadens | Wenn Schwarzwild auf der gleichen Grünlandfläche wiederkehrend Schäden erweitert und vertieft, handelt es sich rechtlich um neue Wildschäden, die der Eigentümer jeweils von neuem binnen Wochenfrist anzumelden hat. Der Anspruch auf Wildschadensersatz erlischt, wenn die Anmeldefrist versäumt wird. Über die Verbände und Organisationen der Bauern- und Winzerschaft wird in diesem Zusammenhang eine Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Ersatzpflichtigen empfohlen. Die Parteien einigen sich darauf, dass der geschädigte Landwirt die jeweils neu entstandenen Wildschäden nicht fortlaufend bei der zuständigen Kommunalverwaltung geltend machen muss. Die erstmalige Wildschadensmeldung habe Gültigkeit für den Gesamtschaden, der bis zu einem vom Landwirt zu benennenden neuen Termin entsteht. Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 03.02.2005 auf Anfrage des GStB eine derartige Vereinbarung für rechtlich problematisch angesehen. § 34 Abs. 1 BJG sei zwingend, nicht dispositiv, und stelle eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist dar. Nach Auffassung des GStB ist es den Parteien allerdings unbenommen, außerhalb des jagdrechtlich festgelegten Verfahrens in Wildschadenssachen eine entsprechende Regelung zu vereinbaren. | |
BR 031/03/05 DS/765-33 | ||
Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände; Anordnung eines Mindestabschusses | Die Schwarzwildbestände in Rheinland-Pfalz steigen weiter an. Diese Entwicklung bereitet hinsichtlich der Bekämpfung bzw. eines Wiederauflebens der Schweinepest, aber auch wegen der zunehmenden Schäden in der Landwirtschaft, in Grünanlagen und Hausgärten, im Weinbau und bei Verkehrsunfällen vielerorts erhebliche Probleme. Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat vor diesem Hintergrund die Unteren Jagdbehörden auf § 27 BJG als rechtliches Instrumentarium aufmerksam gemacht. Danach ist die Anordnung eines Mindestabschusses innerhalb bestimmter Fristen zur Verhinderung übermäßiger Wildschäden möglich. Die gesetzliche Regelung erlaubt demgemäß ein behördliches Tätigwerden, falls der Jagdausübungsberechtigte im Einzelfall trotz aller Aufklärung und Appelle keine intensive und ganzjährige Schwarzwildbejagung praktiziert. Nach Auffassung der Landesregierung sollen künftig auch in den Jagdpachtverträgen Verpflichtungen der Jagdpächter zur Schwarzwildbejagung, z.B. in Form von Mindestabschüssen, festgeschrieben werden. | |
BR 032/03/05 DS/765-00 | ||
Wirtschaftliche Betätigung der Forstämter; Veredelung von Wildbret | Eine Kleine Anfrage im Landtag (LT-Drs. 14/3751 vom 10.01.2005) hat die wirtschaftliche Betätigung der Forstämter zum Gegenstand. Konkret geht es um das Angebot veredelter Wildprodukte (Wurst, Schinken etc.) und die Einflüsse auf privatwirtschaftliche Betriebe. In der Antwort des Ministeriums für Umwelt und Forsten wird ausgeführt, dass in manchen Forstämtern eine optimale Abschusserfüllung wegen temporär fehlenden Absatzes nicht möglich ist. Der im Staatswald des Landes gesetzlich vorgegebene Standard des naturnahen Waldbaus setze aber eine optimale Wildbestandsbewirtschaftung zur Erzielung waldunschädlicher Wildbestände voraus. Die Erfordernis, Teilmengen des im Staatswald anfallenden Wildbrets in veredelter Form aufzubereiten und weiterzuverkaufen, ergebe sich aus der vorbildlichen und waldverträglichen Wildbestandsbewirtschaftung. | |
BR 033/03/05 DS/866-00 | ||
Rechnungshof; Jahresbericht 2004; Haushaltslage des Landes | Der Rechnungshof hat Mitte Februar 2005 seinen Jahresbericht 2004 vorgestellt. Danach ist die Haushaltslage des Landes weiterhin äußerst angespannt. Dies zeige sich insbesondere in Fehlbeträgen der laufenden Rechnung, einem hohen Kreditbedarf für den Haushaltsausgleich, der Überschreitung der Kreditobergrenze im Haushaltsvollzug und einem hohen Schuldenstand. Die laufenden Einnahmen reichen nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben aus. Von 2001 bis 2003 entstanden Fehlbeträge von insgesamt 1,7 Mrd. €. Allein im Jahr 2003 betrug die Unterdeckung 0,7 Mrd. €. Zu dieser Entwicklung trugen vor allem zunächst rückläufige und dann auf niedrigem Niveau stagnierende Steuereinnahmen bei, die nicht durch Ausgabenkürzungen ausgeglichen werden konnten. Die Personalausgaben – mit einem Anteil von 40,7 % an den Gesamtausgaben der größte Ausgabenblock – stiegen im Jahr 2003 um 1,8 %. | |
BR 034/03/05 HB/900-72 | ||