BlitzReport Juni 2005 © GStB
Gesetzentwurf zur Änderung des Landesjagdgesetzes; Fütterung und Kirrung | Die Landesregierung hat den Gesetzentwurf zur Änderung des Landesjagdgesetzes (LT-Drs. 14/4127 vom 10.05.2005) dem Landtag zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Durch Streichung der Ausnahmetatbestände in § 28 Abs. 2 LJG soll das Füttern und Kirren von Schalenwild generell verboten werden. Gleichzeitig soll das fachlich zuständige Ministerium ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung Ausnahmen zuzulassen. Auf Grund der überwiegenden Zustimmung im Anhörungsverfahren (vgl. BR 139/12/04) wurde der Gesetzentwurf inhaltlich nicht mehr verändert. | |
BR 064/06/05 DS/765-00 | ||
Landeswassergesetz; Einleitung von Niederschlagswasser in Gewässer | Mit Artikel 11 des Ersten Standardflexibilisierungsgesetzes (GVBl. S. 98 vom 11.04.2005) ist § 36 LWG dahingehend geändert, dass das ortsnahe schadlose Einleiten von Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer unter bestimmten Voraussetzungen unter den Gemeingebrauch fällt. Die Genehmigungspflicht entfällt. Damit wird eine langjährige Forderung des GStB umgesetzt. Allerdings ist die Einleitung rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Behörde, das ist in der Regel die untere Wasserbehörde, anzuzeigen. | |
BR 065/06/05 TR/660-00 | ||
Landes-Immissionsschutzgesetz; Novellierung | Die Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes war vor allem auf Grund der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) notwendig. Diese schränkt den Gebrauch von Maschinen und Geräten (z.B. Baumaschinen, Gartengeräte) in empfindlichen Gebieten ein. Sie dürfen sonn- und feiertags gar nicht und an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr nicht betrieben werden. Landesrechtlich sind weitere Einschränkungen möglich. So gelten die genannten Zeiten jetzt für Rasenmäher in weiteren Gebieten. Wie schon bisher ist der Betrieb von motorbetriebenen Rasenmähern, die nicht lärmarm sind, außerdem in der Zeit von 13.00 – 15.00 Uhr durch Privatpersonen untersagt. | |
BR 066/06/05 HF/671-01 | ||
Fahrtzeit; Arbeitszeit | Mit Urteil vom 20.04.2005, Az.: 2 K 2650/04.KO, hat das VG Koblenz festgestellt, dass Beamte Fahrtzeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit grundsätzlich nicht als zusätzliche Dienstzeiten anerkennen lassen können. Das VG ist der Auffassung, dass die Rückfahrt vom Ort einer auswärtigen Dienstverrichtung kein Dienst im Sinne des Beamtenrechts sein kann. Zum Dienst des Beamten gehörten nur solche Aufgaben, die ihm mit seinem Amt übertragen worden seien oder die ihn so erheblich in Anspruch nähmen, dass sie diesen Aufgaben vergleichbar seien. Bei den Rückfahrten sei der Kläger nicht dienstlich beansprucht worden. | |
BR 067/06/05 CR/023-40 | ||
Verkauf von Holz auf dem Stock | Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 11.05.2005 an die Forstämter eine umfangreiche Anweisung zum Verkauf von Holz auf dem Stock veröffentlicht (u.a. Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen). Verkauft werden gekennzeichnete, stehende Vollbäume; Maßeinheit ist die Stückzahl. | |
BR 068/06/05 DS/866-42 | ||
Bundes-Bodenschutzgesetz; Verfüllung einer Tongrube mit Abfällen | Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14.04.2005, Az.: 7 C 26.03, entschieden, dass das Bundes-Bodenschutzgesetz bei der bergrechtlichen Zulassung eines Abschlussbetriebsplans, der die Verfüllung von Abfällen gestattet, über § 48 Abs. 2 BBergG heranzuziehen sei. Das zuständige Bergamt müsse sicherstellen, dass der Einbau der Abfälle im Rahmen der Rekultivierung auf den Nachbargrundstücken keine schädlichen Bodenveränderungen hervorruft. Dazu sei zu prüfen, ob die Anforderungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnung erfüllt sind. Diese Vorschriften seien anwendbar, weil das Bundesberggesetz Einwirkungen auf den Boden durch Verfüllung bergbaufremder Abfälle nicht regelt. | |
BR 069/06/05 HF/672-00 | ||
Elektro- und Elektronikgerätegesetz | Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 16.03.2005 regelt für die Entsorgung von Elektroaltgeräten nicht nur Herstellerpflichten, sondern auch kommunale Aufgaben. Die Hersteller werden verpflichtet, die gesammelten Geräte zurückzunehmen und nach dem Stand der Technik sicher zu entsorgen. Die Entsorgungsverantwortung wird zwischen Kommunen und Herstellern geteilt: Die Sammlung und Erfassung der Altgeräte aus privaten Haushalten erfolgt durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, wobei die Sammelbehältnisse von den Her-stellern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Hersteller müssen die gesammelten Geräte bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abholen und tragen die Verantwortung für die weitere Behandlung und Entsorgung/Verwertung. | |
BR 070/06/05 HF/671-01 | ||
Gefahrenabwehrverordnung „Gefährliche Hunde“; Wesenstest | Das VG Mainz hat in seiner Entscheidung, Az.: 1 L 250/05.MZ, dem Antrag eines Hundehalters stattgegeben, der darauf gerichtet war, den Sofortvollzug einer Anordnung zur Begutachtung seines Husky zu stoppen. Die Verbandsgemeinde ordnete mit sofortiger Wirkung die Begutachtung des Husky durch die Polizeidiensthundestaffel an, weil dieser die Meerschweinchen und Zwergkaninchen der Nachbarn totgebissen haben soll. Die Richter sind der Auffassung, dass die Begutachtung des Hundes einen Wesenstest darstellt, der zur Klärung dient, ob die auf Grund seines Verhaltens vermutete Gefährlichkeit auf seinen Charaktereigenschaften beruht. Im vorliegenden Fall wurde allerdings seitens des Antragstellers bestritten, dass tatsächlich sein Hund die Tiere totgebissen habe. Dieser ungeklärte Sachverhalt könne durch den Wesenstest nicht beseitigt werden. | |
BR 071/06/05 CR/100-00 | ||
Schöffen müssen Deutsch können; Bundesratsinitiative | Das rheinland-pfälzische Kabinett hat einen Gesetzesantrag beschlossen, nach dem Schöffen künftig die deutsche Sprache verstehen müssen. Wer kein Deutsch kann, soll danach nicht mehr Schöffe werden. Dadurch soll die Lücke im Gerichtsverfassungsgesetz geschlossen werden. | |
BR 072/06/05 CR/055-40 | ||