BlitzReport Juli 2005 © GStB
Konnexitätsausführungsgesetz in Vorbereitung | Mit dem Landesgesetz zur Ausführung des Konnexitätsprinzips, das den kommunalen Spitzenverbänden im Entwurf zur Stellungnahme zugeleitet ist, sollen die notwendigen Konkretisierungen zur Anwendung des Konnexitätsprinzips des Art. 49 Abs. 5 LV vorgenommen werden. Sie betreffen insbesondere die Grundzüge der Erstellung der Kostenfolgenabschätzung, der Kostendeckungsregelung, des Mehrbelastungsausgleichs und der Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände. Das neue Gesetz betrifft sowohl die Gesetzgebung durch das Volk und den Landtag als auch Regelungen der Landesregierung und der Landesbehörden, soweit das Konnexitätsprinzip jeweils von der Sache her zur Anwendung gelangt. Ein Vetorecht der kommunalen Spitzenverbände sieht der Gesetzentwurf ebenso wenig vor, wie das Recht, Mehrausgleichsentscheidungen des Landes einer gerichtlichen Überprüfung zuführen zu können. Vergleichbare gesetzliche Ausführungsbestimmungen zum Konnexitätsprinzip gibt es bundesweit derzeit nur in Nordrhein-Westfalen. Durch die vorgesehenen Bestimmungen wird das Konnexitätsprinzip mit Leben erfüllt. Insbesondere die Verpflichtung zur detaillierten Kostenfolgenabschätzung im Vorfeld von Entscheidungen, auf die das Konnexitätsprinzip Anwendung findet, erhöht nach Auffassung der Landesregierung die Rationalität und Transparenz des Verfahrens; durch die gesetzlich abgesicherte verstärkte Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände werde der Konsens mit den kommunalen Aufgabenträgern gefördert. | |
BR 077/07/05 HB/967-00: KON | ||
SUP-Gesetz; Landschaftspläne; Wasserwirtschaft | Im Zuge der Erstellung von Landschaftsplänen ist zukünftig eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dies ist Ergebnis der Beratungen im Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag über das SUP-Gesetz, dem Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG. Bundesrat und Bundestag haben dem Vermittlungsergebnis zugestimmt. Das Gesetz wird in Kürze veröffentlicht. | |
BR 078/07/05 TR/673-12 | ||
Landeswaldgesetz; Erstellung der Betriebspläne durch private Sachkundige | Sofern die Betriebsplanung (Forsteinrichtung) gemäß § 7 Abs. 3 LWaldG durch private Sachkundige durchgeführt wird, hatten die Kommunen bislang eine beschränkte Ausschreibung nach der VOL/A durchzuführen. Aus Sicht des Ministeriums für Umwelt und Forsten sollte dies den wirtschaftlichen Einsatz der Zuwendungsmittel sicherstellen. Der GStB hat hingegen den hohen Verwaltungsaufwand, insbesondere für kleine und mittlere Forstbetriebe, kritisiert. | |
BR 079/07/05 DS/866-00 | ||
Jagdpachtminderung; Eigenschaft als Hochwildrevier | Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 14.02.2005, Az.: 12 U 395/04, bekräftigt, dass ein Hochwildrevier bereits dann vorliegt, wenn Hochwild (außer Schwarzwild) regelmäßig als Wechselwild vorkommt. Im strittigen Sachverhalt war Muffelwild als ganzjähriges, häufiges Wechselwild sowie Schwarzwild als Standwild vorhanden. Der Jagdpächter hatte Jagdpachtminderung geltend gemacht, da es sich um kein Hochwildrevier handele. | |
BR 080/07/05 DS/765-24 | ||
Schweinepest; Impfung des Schwarzwildes; Mitwirkungspflicht des Jagdpächters | Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 14.01.2005, Az.: 6 A 11683/04.OVG, festgestellt: Die zuständige Behörde kann dem Jagdausübungsberechtigten im Rahmen der diesem durch § 14b Satz 3 Schweinepest-Verordnung auferlegten Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder im Rahmen der Notimpfung gegen Schweinepest bei Wildschweinen auch die alleinige Ausbringung der Impfköder aufgeben. Die Mitwirkung an einer derartigen Impfaktion sei zumutbar und berücksichtige den Grundsatz in § 1 BJG, wonach mit dem Jagdrecht auch die Erhaltung eines gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen verbunden sei. Der klagende Jagdpächter hatte sich gegen die auf Grundlage der Schweinepestverordnung ergangene Anordnung zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder gewehrt. | |
BR 081/07/05 DS/765-00 | ||
Kein Familienzuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft | Das VG Neustadt hat mit Urteil vom 23.05.2005, Az.: 6 K 1761/04.NW, entschieden, dass ein Beamter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem für gleichgeschlechtliche Paare geltenden Lebenspartnerschaftsgesetz geschlossen hat, nicht den Familienzuschlag erhält, den das Bundesbesoldungsgesetz für verheiratete Beamte vorsieht. Der Beamte hatte sich auf eine Richtlinie des Rates der Europäischen Union berufen, die eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf, u.a. beim Arbeitsentgelt, verbietet. Das Gericht ist der Auffassung, dass dem Kläger der Familienzuschlag für Verheiratete weder auf Grund des Besoldungsgesetzes noch nach europäischem Recht zusteht. Der Familienzuschlag werde ausdrücklich nach der gesetzlichen Vorschrift nur an verheiratete Beamte gewährt, diese Regelung könne nicht auf die eingetragene Lebenspartnerschaft erweitert werden. Die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe sei im Gesetzgebungsverfahren zwar angestrebt, letztendlich aber abgelehnt worden. | |
BR 082/07/05 CR/023-44 | ||
Arbeitslosengeld für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige | Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.02.2005, Az.: L 1 AL 55/03, steht ein Bereitschaftsdienst als ehrenamtliches Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht entgegen, wenn sich der Versicherte in seiner Privatwohnung, nicht in einer Einrichtung der Feuerwache auf- und bereithält. Der Kläger war im ehrenamtlichen Feuerwehrdienst tätig und wohnte in einer von ihm gemieteten Wohnung neben der Feuerwache. | |
BR 083/07/05 GF/400-00 | ||
Umstufung und Straßenausbaubeitrag | Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 03.05.2005, Az.: 6 A 12064/04.OVG, festgestellt: Wirksame straßenrechtliche Umstufungsentscheidungen entfalten Tatbestandswirkung auch in Verfahren der Vorausleistungserhebung sowie der endgültigen Beitragsheranziehung. Deshalb ist bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen eine Umstufung nur darauf zu prüfen, ob sie nichtig ist. Die straßenrechtliche Umstufungsentscheidung kann damit nicht im Anfechtungsverfahren über die Beitragsbescheidung angegriffen werden. Eine Rechtschutzlücke entsteht dadurch auch nicht angesichts des Umstandes, dass bei einer straßenrechtlichen Umstufung die Interessen der Anlieger nur hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Anliegerrechts zum Straßengebrauch berücksichtigt werden, während abgabenrechtlich nachteilige Folgen einer Umstufung irrelevant sind. | |
BR 084/07/05 GT/653-31 Weitere Info: GStB-N Nr. 0145/2005 | ||
Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm | Am 15.06.2005 erzielte der Vermittlungsausschuss eine Einigung über die Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm. Bundestag und Bundesrat haben am 16. bzw. 17.06.2005 zugestimmt. Die Richtlinie sieht die Erstellung von Lärmkarten in Ballungsräumen, an Hauptverkehrsstraßen, an Hauptstrecken der Bahn und im Umland von großen Flughäfen sowie die Ausarbeitung von „Aktionsplänen“ (Maßnahmenpläne mit Beteiligung der Öffentlichkeit) für Orte in der Nähe der Hauptverkehrswege und Großflughäfen und Ballungsräume vor. Die Richtlinie wird nun 1:1 umgesetzt. Die Finanzierung ist nicht geregelt. Zuständige Behörden sind die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nicht Abweichendes geregelt ist. Die bisherige Lärmminderungsplanung (§ 47a BImSchG) wurde gestrichen. | |
BR 085/07/05 HF/671-30 | ||