BlitzReport Januar 2005

BlitzReport Januar 2005 © GStB

Landesgesetz über gefährliche Hunde
Am 15.12.2004 hat der Landtag das Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) verabschiedet. Das Landeshundegesetz löst die bisher gültige Gefahrenabwehrverordnung – Gefährliche Hunde – ab. Nachdem durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die bisherige Rasseliste in der Verordnung aufgehoben wurde, ist diese jetzt wieder auf gesetzlicher Grundlage eingeführt worden.
Mit der Neuregelung gelten als gefährlich – wie bisher – Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, die Wild oder Vieh hetzen oder reißen, die Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen oder eine besondere Kampfbereitschaft, Schärfe oder vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben. Weiterhin gelten alle Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie des Typs Pit Bull Terrier und Hunde, die von diesen abstammen, unabhängig von ihren persönlichen Eigenschaften als gefährlich.
Die Haltung gefährlicher Hunde bedarf auch weiterhin einer Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Neben den bereits bisher geforderten Voraussetzungen für die Haltung eines gefährlichen Hundes ist auch eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 € für Personenschäden und in Höhe von 250.000 € für sonstige Schäden nachzuweisen. Die zeitliche Befristung der Sachkundebescheinigung ist entfallen. Außerdem wurde der Bußgeldrahmen deutlich erhöht.





BR 001/01/05 CR/100-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0343/2004



GVV-Versicherung; Ausschreibung
Das LG Köln hat am 21.10.2004, Az.: 31 O 186/04, entschieden, dass Kommunen die GVV-Versicherung ohne Ausschreibung in Anspruch nehmen können. Eine Klage der Provinzial Rheinland Versicherungs AG mit dem Antrag, es der GVV Kommunalversicherung zu untersagen, mit öffentlichen Auftraggebern (Kommunen) Versicherungsverträge ab Erreichen der EU-Schwellenwerte ohne vorherige Ausschreibung abzuschließen, blieb ohne Erfolg. Das LG hat festgestellt, dass Städte und Gemeinden nicht dadurch rechtswidrig handeln, wenn sie ohne Durchführung eines förmlichen Ausschreibungsverfahrens ihre Aufgaben und Leistungen bei der GVV Kommunalversicherung versichern lassen.





BR 002/01/05 GT/602-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0333/2004



Verjährung von Forderungen
Die Schuldrechtsreform 2002 hat für viele zivilrechtliche Ansprüche eine neue einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren eingeführt. Eine Übergangsvorschrift bestimmt, dass die Dreijahresfrist auch dann maßgeblich ist, wenn für den betreffenden Anspruch bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform eine längere Verjährungsfrist gegolten hatte. Weil die neue Dreijahresfrist in diesem Fall am 1.1.2002 zu laufen begann, kann sie zum ersten Mal mit dem 31.12.2004 ablaufen. Betroffen sind hiervon u.a. diejenigen Ansprüche, die bisher nach dreißig Jahren verjährten. Dazu zählen z.B. der Anspruch auf Lieferung gegen den Verkäufer oder Ansprüche auf Rückzahlung eines Darlehens. Nicht hierzu zählen Steuer- und Abgabenansprüche.





BR 003/01/05 CR/055-40

Weitere Info: GStB-N Nr. 0347/2004



Wildschadensersatz; Spargelanbau
Der Wildschaden, der an Freilandpflanzungen von Gartengewächsen oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird gemäß § 32 Abs. 2 BJG nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist. Der Gesetzgeber macht bei Freilandpflanzungen von Gartengewächsen, weil dem Ersatzpflichtigen die Tragung einer so hohen Gefahr nicht ohne weiteres zugemutet werden kann, den Wildschadensersatzanspruch demgemäß vom Vorhandensein üblicher Schutzvorrichtungen abhängig.
Der BGH hat mit Urteil vom 22.07.2004, Az.: III ZR 359/03, festgestellt, dass eine Pflanze ihre Eigenschaft als Gartengewächs dadurch verlieren kann, dass in einem größeren Gebiet ihr feldmäßiger Anbau derart im Vordergrund steht, dass der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle spielt. Streitgegenstand waren Spargelkulturen im Land Niedersachsen. Nach dem Urteil des BGH steht den Grundeigentümern für ursprünglich im Gartenbau angepflanzte Gewächse auch ohne Schutzvorrichtungen Wildschadensersatz zu, sofern der Anbau in einer Region eine entsprechende Intensität erreicht hat. Ein vermehrter Anbau kann demgemäß bewirken, dass Gartengewächse regional zu Feldgewächsen werden und dann nicht mehr zu schützen sind.
Ferner stellt der BGH in seinem Urteil fest, dass Spargel kein hochwertiges Handelsgewächs im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 BJG ist.





BR 004/01/05 DS/765-30



Jagdpachtvertrag; Gatterung von Forstkulturen; Eigenschaft als Hochwildrevier
Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 15.10.2004, Az.: 10 U 179/03, festgestellt, dass im konkreten Sachverhalt die Gatterungsmaßnahmen zum Schutz von Forstkulturen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts des klagenden Jagdpächters geführt haben. Die fristlose Kündigung des Pachtvertrages durch den Jagdpächter sei unwirksam. Die Gatterungsmaßnahmen waren nach Auffassung des Senats auch nicht ursächlich dafür, dass der Kläger weniger Rotwild zur Strecke bringen konnte. Der Jagdpächter hatte geltend gemacht, als Folge der Gatterungen habe der Jagdbezirk den Charakter als Hochwildrevier verloren.
Der gerichtliche Sachverständige kam hingegen zu der Auffassung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Erfüllung bzw. Nichterfüllung der jährlichen behördlichen Abschussvorgaben und den Gatterungen nicht erkennbar sei. Der gemeinschaftliche Jagdbezirk habe zu keinem Zeitpunkt der Pachtperiode seine Eigenschaft als Hochwildrevier eingebüßt. Von den jährlichen Schwankungen der getätigten Rotwildabschüsse seien alle Jagdbezirke mehr oder weniger stark betroffen.





BR 005/01/05 DS/765-23



Jagdeinrichtungen; Duldung eines Hochsitzes durch den Grundstückseigentümer
Das LG Zweibrücken hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2004 die Klage eines Grundstückseigentümers auf Beseitigung eines vom Jagdpächter errichteten Hochsitzes abgelehnt. Der Grundstückseigentümer hatte u.a. geltend gemacht, als Veganer gerate er mit der Duldung des Hochsitzes in eine unerträgliche Gewissensnot.
§ 20 Abs. 1 Satz 2 LJG bestimmt, dass der Grundstückseigentümer zustimmen muss, wenn ihm eine Duldung der Jagdeinrichtung zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist nach Auffassung des Gerichtes grundsätzlich zunächst auf die wirtschaftliche Nutzung des Grundstückes abzustellen. Da das betreffende Grundstück derzeit wirtschaftlich nicht genutzt wird, stehen wirtschaftliche Interessen der Duldung nicht entgegen. Ferner kommt das LG Zweibrücken zu dem Ergebnis, dass die entsprechenden Bestimmungen des Jagdrechts, die eine Zwangsmitgliedschaft der Grundstückseigentümer in der Jagdgenossenschaft vorsehen und die entsprechenden Duldungspflichten statuieren, nicht gegen das Grundgesetz verstoßen.





BR 006/01/05 DS/765-00



FriedWald-Konzept; RuheForst Hümmel
In der Ortsgemeinde Hümmel, Verbandsgemeinde Adenau, besteht der bislang einzige FriedWald im Land Rheinland-Pfalz (vgl. „Gemeinde und Stadt“, Heft 5/2004). Er wurde am 06.11.2003 eröffnet, zwischenzeitlich sind alle zur Verfügung stehenden Bestattungsplätze verkauft.
Die Ortsgemeinde Hümmel beabsichtigt, weitere Gemeindewaldflächen für die neue Bestattungsform, bei der die Asche Verstorbener im Wald am Fuße eines Baumes beigesetzt wird, zur Verfügung zu stellen. Geschäftspartner ist dabei nicht mehr die FriedWald GmbH (Darmstadt), sondern künftig die RuheForst GmbH (Hilchenbach).





BR 007/01/05 DS/866-00



Feuerwehreinsatz; Gebühren; Kalkulation
Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 18.11.2004, Az.: 12 A 11382/04.OVG, befunden, dass Vorhaltekosten für Feuerwehrgeräte bei der Berechnung der Gebühren eines Einsatzes lediglich insoweit Berücksichtigung finden können, als diese in der konkreten Einsatzzeit nicht für andere Aufgaben zur Verfügung gestanden haben. Eine Heranziehung der für wiederkehrende Beiträge und Gebühren geltenden Vorschriften des § 8 Abs. 1 KAG über die Ermittlung von Kosten nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen der Kostenrechnung ist nicht möglich und die Pauschale auf Grund konkreter Kosten zu berechnen.





BR 008/01/05 GF/123-62

Weitere Info: GStB-N Nr. 0355/2004