BlitzReport Februar 2005 © GStB
Holzvermarktung; Konzept des Bundeskartellamtes zur Umgestaltung | Das Bundeskartellamt hat Ende Dezember 2004 im Rahmen der laufenden Untersagungsverfahren (vgl. BR 103/09/04) sein Konzept zur kartellrechtskonformen Umgestaltung der Rundholzvermarktung in den Bundesländern vorgelegt. Das Bundeskartellamt strebt auf dieser Grundlage mit den Forstverwaltungen der Länder zunächst eine einvernehmliche Lösung an. Inhaltlich fordert das Bundeskartellamt einen grundlegenden Neugestaltungsprozess der Rundholzvermarktung mit weitreichender Bedeutung für forstorganisatorische Fragen. Kartellfrei kooperieren können Waldbesitzer mit einer Forstbetriebsfläche von bis zu 12.000 ha. Sie gelten individuell als nicht marktfähig. Eine Beteiligung des jeweiligen Staatsforstbetriebes, der diese pauschale Marktfähigkeitsschwelle regelmäßig überschreitet, ist nur zulässig, wenn im Einzelfall ein konkretes Angebot eines Holzabnehmers anderenfalls nicht befriedigt werden könnte oder wenn die Voraussetzungen einer gesetzlichen Ausnahme vom Kartellverbot erfüllt sind. Alle derzeit bestehenden Vermarktungsvereinbarungen zwischen Waldbesitzern sind bis zum 30.09.2007 dem vom Bundeskartellamt vorgelegten Konzept anzupassen. | |
BR 014/02/05 DS/866-42 | ||
Regelmäßige Personalratswahlen; Wahlberechtigung und Wählbarkeit | Im Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) finden in der Zeit zwischen dem 01.03. und dem 31.05.2005 regelmäßige Personalratswahlen statt. Mit In-Kraft-Treten des Siebten Landesgesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.10.2004 hat sich eine Änderung in Bezug auf die Wählbarkeit Teilzeitbeschäftigter ergeben. Durch die Streichung des bisherigen § 11 Abs. 3 LPersVG sind Beschäftigte nun unabhängig vom Umfang ihrer wöchentlichen Arbeitszeit wählbar. Neben den Teilzeitbeschäftigten sind daher ebenso die beurlaubten Beschäftigten nicht nur wahlberechtigt, sondern auch wählbar. Allerdings sind beurlaubte Beschäftigte während ihrer Beurlaubung verhindert, ihr erworbenes Mandat auszuüben, so dass ein Ersatzmitglied an ihre Stelle tritt. Beschäftigte in der Freistellungsphase beenden mangels Rückkehr in die Dienststelle ihre personalvertretungsrechtliche Beschäftigteneigenschaft, wodurch die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt. Gleiches gilt für den Altersurlaub nach § 80d Abs. 1 Nr. 2 LBG. Während des Sabbatjahres nach § 80a Abs. 4 LBG hingegen bleibt der Beschäftigtenstatus unberührt. Die Betroffenen sind wahlberechtigt und wählbar, aber während ihrer Freistellungsphase ebenso wie die beurlaubten Beschäftigten an ihrer Amtsausübung gehindert. | |
BR 015/02/05 CR/030-03 Weitere Info: GStB-N Nr. 0024/2005 | ||
Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer im IV. Quartal 2004 | Nach Mitteilung des Statistischen Landesamtes belaufen sich die für das IV. Quartal 2004 zu verteilenden Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer auf insgesamt 323 621 672,21 €.
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BR 016/02/05 HB/967-00:Daten | ||
Sozialhilfe; Wohnungsvermittlung | Nach einer Entscheidung des VG Mainz, Az.: 1 L 1074/04.MZ, hat ein Sozialhilfeempfänger für den Fall, dass seine bisherige Wohnung mit Taubenzecken befallen ist, keinen Anspruch darauf, dass ihm das Sozialamt eine andere Wohnung zuweist. Nach Auffassung der Richter gibt es nach dem Bundessozialhilfegesetz keinen Anspruch auf Zuweisung oder Vermittlung einer Wohnung durch den Sozialhilfeträger. Dieser sei grundsätzlich nicht zu Sachleistungen verpflichtet, müsse also keine Wohnung zur Verfügung stellen, sondern habe nur die für eine angemessene Unterkunft anfallenden Kosten zu übernehmen. Es sei alleinige Aufgabe des Hilfeempfängers, sich um die Beschaffung von Wohnraum zu kümmern. Dabei sei er gehalten, vor der Anmietung mit dem Sozialhilfeträger abzuklären, ob dieser die ins Auge gefasste Wohnung als sozialhilferechtlich angemessen ansieht und somit bereit ist, die Mietkosten zu übernehmen. | |
BR 017/02/05 GF/400-00 | ||
Gefahrenabwehrverordnung „Gefährliche Hunde“ | Mit Beschluss vom 28.12.2004, Az.: 12 A 11709/04.OVG, hat das OVG die Anordnung eines Maulkorb- und Leinenzwanges gegen zwei bissige Rottweilerhündinnen bestätigt. Die beiden Rottweiler hatten einen Pudel angegriffen, die Halterin erlitt Bisswunden. Daraufhin ordnete die zuständige Behörde u.a. einen Maulkorb- und Leinenzwang an. Nach Auffassung des Gerichts zeige der Beißvorfall, dass die beiden Rottweiler bissig seien. Der Geschehensablauf mache deutlich, dass bei ihnen eine erheblich reduzierte Beißhemmung vorliege, die nicht mehr als artgerecht gewertet werden könne. Damit seien sie gefährliche Hunde im Sinne der Gefahrenabwehrverordnung. | |
BR 018/02/05 CR/100-00 | ||
Schadensersatzanspruch; Einbehalt der hälftigen Mehrwertsteuer; Vorteilsausgleichung | Mit Urteil vom 14.09.2004, Az.: VI ZR 97/04, hat der BGH entschieden, dass der Behörde im Rahmen eines Schadensersatzanspruches auch der volle Umsatzsteueranteil zusteht, sofern dieser auch gezahlt wurde. Der BGH hob damit das Urteil des LG Kaiserslautern vom 16.03.2004 auf, auf Grund dessen die Versicherungsgesellschaften beim Schadensersatz den Einbehalt der hälftigen Mehrwertsteuer im Wege der Vorteilsausgleichung geltend gemacht hatten. Nach Auffassung des BGH sind jedoch im Wege der Vorteilsausgleichung nur diejenigen Vorteile als anrechenbar in Betracht zu ziehen, die mit dem Nachteil in einem Zusammenhang stehen, der beide, Vorteil und Nachteil, gewissermaßen zu einer Rechnungseinheit verbindet. Vorliegend erfolgt der durch die Abführung der Umsatzsteuer verursachte Vermögenszuwachs jedoch in einem ganz anderen Bereich, nämlich dem des Steueraufkommens, das der Behörde nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon zusteht, auf welchen Vorgang das umsatzsteuerpflichtige Geschäft zurückzuführen ist. | |
BR 019/02/05 CR/055-40 Weitere Info: GStB-N Nr. 0029/2005 | ||
Zumutbarkeit von Lärm | Das OVG Rheinland-Pfalz hat in seinen Urteilen vom 14.09.2004, Az: 6 A 10947/04 und 6 A 10949/04, die Zumutbarkeit von Lärm durch sehr seltene Veranstaltungen geprüft. Als „selten“ betrachtet das OVG Ereignisse, die an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und an nicht mehr als zwei aufeinander folgenden Wochenenden zu Überschreitungen der normalen Immissionsrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie führen. Wenn bei einer Veranstaltung die speziell für seltene Störereignisse festgelegten Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden, darf sie nur gestattet werden, wenn sie als sehr seltenes Ereignis wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz trotz der mit ihr verbundenen Belästigungen den Nachbarn zumutbar ist. Das gilt grundsätzlich für die zum überlieferten kulturellen Brauchtum zählenden Karnevalsveranstaltungen sowie Musikveranstaltungen aus Anlass einer Kirmes, wenn deren Gesamtzahl – bezogen auf einen Veranstaltungsort – nicht mehr als fünf pro Jahr beträgt. Die im Laufe eines Jahres zu erwartenden sehr seltenen Ereignisse sind auf die Veranstaltungsorte, die sich dafür innerhalb einer Ortsgemeinde, eines Ortsteils oder eines Ortsbezirks in vergleichbarer Weise eignen, aufzuteilen. Aufgrund der auch bei Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dürfen Musikdarbietungen unter Begrenzung der Immissionsrichtwerte auf 70 dB(A) in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden. | |
BR 020/02/05 HF/671-30 | ||
Friedhofsrecht; Bestattungskosten | Das OVG hat in seinem Urteil vom 10.01.2005, Az.: 12 A 11605/04.OVG, entschieden, dass eine von ihrem Ehemann schwer misshandelte Frau nach dessen Tod nicht die Bestattungskosten zu tragen hat (vgl. BR 108/09/04). Nach dem BSHG muss der Sozialhilfeträger für die erforderlichen Kosten einer Bestattung aufkommen, soweit dies dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann. Nachdem die Klägerin von ihrem Mann vor dessen Tod brutal misshandelt wurde, kann es ihr auch unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht angesonnen werden, für die Bestattungskosten einzustehen. | |
BR 021/02/05 CR/730-00 | ||
Beitragsrecht; Zinsanspruch im Widerspruchsverfahren | Erfolgt die zur Erstattung führende Aufhebung eines Heranziehungsbescheides zu Straßenausbaubeiträgen im Widerspruchsverfahren und damit vor Eintritt der Rechtshängigkeit, ist der von der Gemeinde zu erstattende Betrag mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu verzinsen. Die Abgabenordnung, auf die das KAG verweist, sieht einen derartigen Zinsanspruch nicht vor. Das landesrechtliche Verwaltungsverfahrensgesetz ist insoweit nicht anwendbar. Dies hat das OVG Brandenburg mit Beschluss vom 29.09.2004, Az.: 2 A 349/04.Z, entschieden. | |
BR 022/02/05 GT/653-31 Weitere Info: GStB-N Nr. 0012/2005 | ||
1. Gemeindeanteil an der Einkommensteuer | 263.403.875,51 € |
2. Gemeindeanteil an der Zinsabschlagsteuer | 7.330.548,08 € |
3. Umsatzsteuerausgleichszahlungen (§ 21 LFAG) | 23.596.884,90 € |
Zwischensumme | 294.331.308,49 € |
4. Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (2,07614 %) | 29.290.363,72 € |
Insgesamt | 323.621.672,21 € |