BlitzReport Dezember 2005

BlitzReport Dezember 2005 © GStB

Grundsteuer
Verfassungsbeschwerde

Seit dem 01.08.2005 ist eine Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer anhängig. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Grundsteuerfestsetzung für von ihnen und ihren Familien selbstgenutztem Grundeigentum. Sie vertreten die Auffassung, die Eigentumsgarantie verbiete es dem Gesetzgeber, auf Wirtschaftsgüter des persönlichen Gebrauchsvermögens zuzugreifen. Diverse Interessenverbände empfehlen ihren Mandanten, gegen die Grundsteuerbescheide Widersprüche einzulegen. Ob das Verfassungsgericht noch in diesem Jahr darüber befindet, die Beschwerde überhaupt zur Entscheidung anzunehmen, ist offen. Nach Auffassung des GStB sind Widersprüche, die nachträglich gegen unanfechtbare Bescheide eingelegt werden, verfristet und damit unzulässig. Was fristgerecht eingelegte Widersprüche angeht, hat die Gemeinde die Möglichkeit, das Verfahren gemäß § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen. Fristgerecht eingelegte Widersprüche haben i.d.R. keine aufschiebende Wirkung. Darüber hinaus wird auch für die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO kein Anlass gesehen.





BR 138/12/05 GF/963-20



Zweitwohnungsteuer; Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11.10.2005, Az.: 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03, entschieden, dass eine Zweitwohnungsteuer für eine berufsbedingte Nebenwohnung eines verheirateten Berufstätigen unzulässig ist. Die Zweitwohnungsteuersatzungen der Städte Hannover und Dortmund wurden insoweit für nichtig erklärt, als die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, besteuert wird. Der Senat stellte fest, dass die Erhebung der Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete die Ehe diskriminiere und daher gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz verstoße.





BR 139/12/05 GF/963-90

Weitere Info: GStB-N Nr. 0287/2005



Abwasserabgabe; Gesetzentwurf zur „Strangbetrachtung“
Die Regierungsfraktionen haben Mitte Oktober 2005 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Landesabwasserabgabengesetzes in den Landtag eingebracht (LT-Drs. 14/4578). Das Änderungsgesetz dient in erster Linie zur Wiedereinführung der sog. Strangbetrachtung, wie sie bis zur Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz Ende 2003 gängige Praxis war. Durch einen neuen Abs. 4 in § 6 LAbwAG soll klargestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Abgabefreiheit der Einleitung von Niederschlagswasser nach „siedlungswasserwirtschaftlichen Maßstäben abgegrenzten Teileinzugsgebieten einer Kanalisation“ geprüft werden. Mit dieser gesetzlichen Regelung würde die bisherige Praxis gesetzlich verankert. Gemäß dem Gesetzentwurf soll diese Neuregelung rückwirkend zum 01.01.2003 in Kraft treten, wodurch eine Mehrbelastung der Gemeinden bzw. der Bürger um schätzungsweise mehrere Mio. € vermieden wird. Der Gesetzentwurf setzt insoweit die Forderungen des GStB in vollem Umfang um.
Eine weitere Änderung sieht vor, die Anforderungen an den Ausschluss der Einleitung von Außengebietswasser nicht mehr gesetzlich, sondern im wasserrechtlichen Bescheid zu regeln. Durch die dritte Änderung würde schließlich bewirkt, dass die Investitionen, die zur Erreichung der Abgabefreiheit getätigt werden, nicht mehr nur gegen die Abgabeschuld im gleichen Kläranlagensystem, sondern gegen die des Abgabepflichtigen insgesamt verrechnet werden können.





BR 140/12/05 TR/825-06



Baurecht; Krematorium im Industriegebiet
Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 28.10.2005, Az.: 8 B 11345/05.OVG, entschieden, dass ein privat betriebenes Krematorium in einem Industriegebiet genehmigungsfähig ist. Zwar könnten gewisse Bedenken an der allgemeinen Zulässigkeit eines Krematoriums im Industriegebiet bestehen, jedoch war eine ausnahmsweise Zulässigkeit als Anlage für kulturelle oder soziale Zwecke im Sinne von § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu bejahen. Bedenken gegen eine Kommerzialisierung der Feuerbestattung greifen nach Auffassung des OVG nicht durch. So ist die Übertragung der Errichtung und des Betriebes von Krematorien auf private Rechtsträger in den Bestattungsgesetzen der meisten Bundesländer ausdrücklich vorgesehen. Ebenso wie die seit langem praktizierte und allgemein anerkannte Tätigkeit privater Bestattungsunternehmer nicht zwangsläufig die Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Trauernden beeinträchtigt, gilt dies entsprechend für die Mitwirkung privater Gewerbetreibender beim Vorgang der Feuerbestattung. Eine privatrechtliche, durchaus auch auf Gewinnerzielung ausgerichtete Organisation der Einäscherung vermag den Pietätsvorstellungen der Betroffenen grundsätzlich in gleichem Maße Rechnung zu tragen wie das Verfahren in einer kommunalen Einrichtung.





BR 141/12/05 RB/610-17

Weitere Info: GStB-N Nr. 0286/2005



Landesumweltinformationsgesetz
Das neue Landesumweltinformationsgesetz (LUIG) vom 19.10.2005 (GVBl. 2005 S. 484) setzt die EG-Richtlinie 2003/4/EG (sog. neue Umweltinformationsrichtlinie) auf Landesebene um. Bereits auf EG-Ebene wurde der Begriff der Umweltinformation erweitert. Darunter fällt nun ausdrücklich z.B. die menschliche Gesundheit. Nunmehr sind alle Behörden verpflichtet, Umweltinformationen herauszugeben. Auch private Stellen sind zur Herausgabe verpflichtet, sofern sie unter der Kontrolle einer Behörde stehen und öffentliche Aufgaben mit Umweltbezug wahrnehmen. Die Bearbeitungsfristen wurden verkürzt, Ausnahmegründe begrenzt. Neben den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen tritt die Pflicht der Behörden zur aktiven Verbreitung von Umweltinformationen.





BR 142/12/05 HF/670-01

Weitere Info: kosDirekt



Fahrzeit keine Arbeitszeit; Urteil des OVG Koblenz

In seinem Urteil vom 18.11.2005, Az.: 10 A 10727/05.OVG, hat das OVG die Auffassung des VG Koblenz in dem Urteil vom 20.04.2005 bestätigt. Das OVG ist ebenso der Auffassung, dass es sich um keinen Dienst im Sinne des Beamtenrechtes handelt, wenn ein Beamter außerhalb der Regelarbeitszeit vom Ort eines auswärtigen Dienstgeschäfts zum Dienstort zurückfährt.





BR 143/12/05 CR/023-40

Weitere Info: kosDirekt; GStB-N Nr. 0302/2005



Staffelung beim Vollgeschossmaßstab im Erschließungsbeitragsrecht
Ein erschließungsbeitragsrechtlicher Verteilungsmaßstab, nach dem zweigeschossig bebaubare Grundstücke gegenüber eingeschossig bebaubaren Grundstücken mit einem um 0,3 höheren Nutzungsfaktor veranlagt werden, 3- und mehrgeschossig bebaubare Grundstücke aber nur mit einer Steigerung um jeweils 0,15 und Grundstücke, auf denen 6 und mehr als 6 Vollgeschosse verwirklicht werden dürfen, hinsichtlich des Nutzungszuschlags gleich behandelt werden, ist erschließungsbeitragsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 15.11.2005, Az.: 6 A 10938/05.OVG, entschieden. Die gegenteilige Auffassung des erstinstanzlichen VG Koblenz, welches offenbar die Zusammenfassung der ersten beiden Vollgeschosse und des Weiteren eine lineare Steigerung des Nutzungszuschlags verlangt, wurde damit widerlegt.





BR 144/12/05 GT/610-36

Weitere Info: GStB-N Nr. 0304/2005



Verkehrssicherungspflicht bei Jagden
Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 19.10.2005 die Thematik „Verkehrssicherungspflicht bei der Durchführung von Treib- und Drückjagden“ aufgegriffen. Gefahrenquellen bei Jagden, bei denen öffentliche Straßen tangiert werden, können z.B. flüchtiges Wild, freilaufende Hunde oder aber auch die Jagdteilnehmer zu Fuß sein. Art und Umfang der jeweiligen Sicherungsmaßnahmen, die im konkreten Einzelfall notwendig sind, können nur aus örtlicher Sicht durch den verantwortlichen Jagdleiter gemeinsam mit der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde beurteilt werden.
Aus Sicht des Ministeriums für Umwelt und Forsten als oberste Jagdbehörde wird es im Einvernehmen mit dem für den Bereich „Straßenverkehr“ zuständigen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau als unumgänglich angesehen, dass sich die Jagdausübungsberechtigten bereits rechtzeitig im Vorfeld der geplanten Treib- oder Drückjagden mit den zuständigen Straßenverkehrsbehörden in Verbindung setzen, um das Thema zu erörtern und entsprechende Maßnahmen ergreifen zu können.





BR 145/12/05 DS/765-00



Versorgungsanwartschaft
Mit Urteil vom 11.11.2005, Az.: 2 A 10701/05.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz in einem Musterverfahren die Zahlung von 250,00 DM pro Monat für Versorgungsanwartschaften bis zu einer Übernahme in das Beamtenverhältnis als rechtmäßig angesehen. Der Landesbeamte war im Angestelltenverhältnis beschäftigt worden. Der Kläger sollte ein Jahr später in das Beamtenverhältnis übernommen werden. In einer Nebenabrede wurde dem Kläger gegen eine monatliche Zahlung von 250,00 DM für die Dauer des Angestelltenverhältnisses eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt. Diese forderte der Beamte nunmehr zurück. Das OVG ist der Auffassung des Klägers, das Land habe die Ernennung unzulässigerweise von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht, nicht gefolgt. Die Nebenabrede sei rechtlich selbstständig. Die Zahlungen seien allein für die Gewährung einer Versorgungsanwartschaft und nicht für die im Arbeitsvertrag enthaltene Zusage der Verbeamtung erfolgt. Es handele sich um einen Billigkeitsausgleich und nicht um einen „Verkauf von Hoheitsrechten“.





BR 146/12/05 CR/023-40

Weitere Info: GStB-N Nr. 0305/2005