BlitzReport August 2005

BlitzReport August 2005 © GStB

Landesforsten; Bereitstellung von Zusatzjobs

Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 20.07.2005 die Forstämter aufgefordert, im öffentlichen Wald aktiv Zusatzjobs gemäß SGB II (sog. „1-Euro-Jobs“) anzubieten. Konkret geht es um die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 SGB II, die zusätzlich sind und im öffentlichen Interesse liegen. Langzeitarbeitslosen oder erwerbsbehinderten Menschen soll mit Hilfe dieser Form von öffentlich geförderter Beschäftigung die Möglichkeit eines legalen Zuverdienstes geboten werden. Es handelt sich um befristete Arbeitsgelegenheiten von maximal 30 Std./Woche, für deren Dauer der Maßnahmenträger alle anfallenden Sozialleistungen übernimmt. Landesforsten tritt dabei nicht als Maßnahmenträger auf, sondern als Anbieter von Arbeitsgelegenheiten gegenüber den örtlichen Maßnahmenträgern.
Um sicherzustellen, dass die von Landesforsten angebotenen Zusatzjobs keine regulären Beschäftigungsverhältnisse verdrängen oder deren Neueinrichtung verhindern, wurde in Abstimmung mit der Personalvertretung eine Positivliste für derartige Arbeitsgelegenheiten entwickelt und vereinbart.







BR 088/08/05 DS/866-00



Änderung des Landesjagdgesetzes ; Jägerprüfung

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 06.07.2005 das Landesjagdgesetz nicht nur hinsichtlich der Fütterung und Kirrung von Schalenwild (vgl. BR 064/06/05), sondern auch bezüglich der Jägerprüfung geändert. Ursächlich war ein Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und FDP (LT-Drucks. 14/4289 vom 01.07.2005).
Nach § 16 Abs. 2 LJG durfte bislang zur Jägerprüfung nur zugelassen werden, wer den Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer erbringt. Die Worte „von mindestens einjähriger Dauer“ wurden im Zuge der Gesetzesänderung gestrichen. Der zeitliche Umfang sei kein hinreichender Indikator für die Qualität der Ausbildung. In der Begründung heißt es hierzu: „Hintergrund dieser veralteten Norm ist, dass das Wissen üblicherweise von einer Vielzahl von ehrenamtlich tätigen Jungjägerausbildern in Freizeit-, Abend- und Wochenendkursen vermittelt wird. Diese alleinige Form der Ausbildung wird der allgemeinen Lebenswirklichkeit nicht mehr gerecht. Zwischenzeitlich werden andere Unterrichtsmodelle nachgefragt.“
Mit der Änderung in § 16 Abs. 2 LJG sind künftig auch in Rheinland-Pfalz alternative Ausbildungsgänge, z.B. durch sog. Jagdschulen oder durch Blockunterrichtsmodelle, realisierbar. Die Qualität der Ausbildung soll auch künftig durch die Jägerprüfungsordnung, die in der Durchführungsverordnung zum LJG festgelegt ist, sichergestellt werden.






BR 089/08/05 DS/765-00



Waldbauliche Gutachten 2004; Ergebnisse auf Landesebene

Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 21.07.2005 die Ergebnisse der Gutachten zum Einfluss des Schalenwildes auf das waldbauliche Betriebsziel (Waldbauliche Gutachten) für das Jahr 2004 bekannt gegeben. Die Ergebnisse auf Landesebene basieren auf den Einzelgutachten für 2.011 Jagdbezirke. Die Waldbaulichen Gutachten dienen den Unteren Jagdbehörden als Entscheidungsgrundlage bei der Festsetzung des Abschusses für Schalenwild (außer Schwarzwild).
Auf 46 % der untersuchten Waldfläche liegt eine Gefährdung des waldbaulichen Betriebsziels durch Rehwild vor und auf 41 % der untersuchten Waldfläche durch Rotwild. Die nicht verpachteten staatlichen Eigenjagdbezirke schneiden besser ab als die verpachteten staatlichen Eigenbezirke sowie die gemeinschaftlichen Jagdbezirke und die kommunalen Eigenjagdbezirke. Der positive Trend des Staatswaldes, insbesondere hinsichtlich der Schadenssituation durch Rotwild, schlägt im Landesergebnis allerdings kaum durch, da die flächenmäßig dominierenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke und die kommunalen Eigenjagdbezirke in der Stufe „erheblich gefährdet“ eine deutliche Verschlechterung zeigen. Im Vergleich zur vorausgehenden Erhebung 2001 ergeben sich im Landesdurchschnitt allenfalls leichte Verbesserungen. Eine verstärkte Bejagung des Schalenwildes, insbesondere der weiter steigenden Rotwildbestände, ist erforderlich, um die Zielsetzung des naturnahen Waldbaues erreichen zu können.






BR 090/08/05 DS/765-26



Illegale Abfallablagerungen

Das neue Landesabfallwirtschaftsgesetz enthält eine Neufassung des § 17 (Rechtswidrig entsorgte Abfälle). Werden Abfälle künftig rechtswidrig auf Grundstücken entsorgt, die im Eigentum oder Besitz des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften oder deren Verbänden stehen, und kann der Verursacher nicht in Anspruch genommen werden, haben diese Körperschaften die Abfälle zusammenzutragen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat die ihm überlassenen Abfälle unentgeltlich zur weiteren Entsorgung zu übernehmen.
Nach der Begründung ist dies ist allerdings nicht auf solche Fälle anwendbar, in denen Abfälle gezielt auf öffentlichen Straßen aus Anlass einer vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger organisierten Sperrmüllsammlung bereitgestellt, aber nicht übernommen werden, weil sie satzungsrechtlich nicht für diese Erfassungsart vorgesehen sind. In diesen Fällen hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ohne den öffentlichen Grundstückseigentümer in Anspruch zu nehmen. Die Pflicht zur Straßenreinigung im üblichen Umfang bleibt davon unberührt.






BR 091/08/05 HF/821-00



Natura2000; Landesverordnung über die Erhaltungsziele

Die Landesverordnung über die Erhaltungsziele in Natuar2000-Gebieten ist beschlossen und wird in Kürze veröffentlicht.
Die neue Verordnung legt gemäß § 22a LPflG für jedes einzelne FFH- bzw. Vogelschutzgebiet fest, dass die jeweils maßgeblichen Lebensraumtypen bzw. Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und ggf. wiederherzustellen sind.
Soweit Wald betroffen ist, soll die ausreichende Ausstattung mit typischen Strukturen, insbesondere von Alt- und Totholz, beachtet werden. Die Erhaltungsziele sind sehr allgemein formuliert, so dass sie im Regelfall durch entsprechende fachliche Gutachten konkretisiert werden müssen. Aus Sicht des GStB ist dies Aufgabe der Naturschutzfachbehörden. Insgesamt trägt die neue Verordnung zur weiteren Rechtssicherheit bei. Nur die Erhaltungsziele sind der legitime Maßstab für die Prüfung auf erhebliche Beeinträchtigungen im Rahmen einer Verträglichkeitsprüfung gemäß § 22b Abs. 2 LPflG.






BR 092/08/05 TR/673-13:Natura2000



Friedhofsrecht; Beerdigungskosten

Mit Urteil vom 14.06.2005, Az.: 6 K 93/05.KO, hat das VG Koblenz entschieden, dass der Sohn eines Verstorbenen auch dann die Kosten für die Bestattung eines Elternteils übernehmen muss, wenn zu diesem keine persönliche Bindung bestanden hat. Nach Ausschlagung der Erbschaft durch die drei Kinder des Verstorbenen veranlasste die betroffene Verbandsgemeinde die Bestattung. Die Kosten machte sie mittels Bescheid gegenüber dem Sohn des Verstorbenen geltend. Dieser lehnte die Zahlung mangels persönlicher Beziehungen in der Vergangenheit ab. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Heranziehung des Sohnes möglich und diesem auch zumutbar war. Den gesetzlichen Bestimmungen des Bestattungsrechts liege nämlich die gesetzgeberische Überlegung zugrunde, dass die Angehörigen eines Verstorbenen diesem regelmäßig näher stünden als die Allgemeinheit. Dieser Grundsatz finde auch dann Anwendung, wenn keine intakten Familienverhältnisse vorlägen.






BR 093/08/05 CR/730-00



Hundesteuer; Behinderung

Ein Steuerpflichtiger beantragte Befreiung von der Hundesteuer. Zur Begründung hatte er unter Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung angegeben, dass seine Ehefrau Halterin des Hundes sei sowie unter multipler Sklerose leide und deshalb auf einen Hund angewiesen sei. Nach dem Urteil des VG Neustadt vom 29.06.2005, Az.: 2 K 254/05.KO, lagen jedoch die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vor, da der Hund für die schwerkranke Ehefrau nicht unentbehrlich im Sinne der satzungsrechtlichen Bestimmungen der Beklagten war. Die Gewährung einer Steuerbefreiung komme nur in Betracht, wenn das Halten des Hundes gerade in Bezug auf die Erkrankung bzw. Behinderung erfolge und dem Hundehalter in besonderer Weise nützliche und unterstützende Vorteile einbringe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.






BR 094/08/05 GF/963-60



Kampfhundesteuer

Nach einem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 14.06.2005, Az.: 6 C 10308/05.OVG, ist eine Kampfhundesteuer von 1.000 € überhöht. In dem zu entscheidenden Fall betrug die Steuer für „normale“ Hunde 30 €. Das OVG vertrat die Auffassung, dass die Gemeinden mit der Erhebung einer erhöhten Kampfhundesteuer neben der Erzielung von Einnahmen auch den Zweck verfolgen können, die Haltung von Kampfhunden einzudämmen. Jedoch dürfe die Steuer nicht zu hoch sein, dass sie auf ein Verbot der Kampfhundehaltung hinauslaufe. Eine Revision wurde nicht zugelassen.






BR 095/08/05 GF/963-60



Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer im II. Quartal 2005

Nach Mitteilung des Statistischen Landesamtes belaufen sich die für das II. Quartal 2005 zu verteilenden Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer auf insgesamt 298.003.351,98 €.
Im Einzelnen sind dies:

 






BR 097/08/05 HB/967-00:Daten



1.

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

240.243.663,52 €

2.

Gemeindeanteil an der Zinsabschlagsteuer

7.407.930,93 €

3.

Umsatzsteuerausgleichszahlungen (§ 21 LFAG)

22.256.292,12 €

 

Zwischensumme

269.907.886,57 €

4.Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (2,07614 %)

28.065.465,41 €

 Insgesamt

298.003.351,98 €