BlitzReport August 2005 © GStB
Landesforsten; Bereitstellung von Zusatzjobs | Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 20.07.2005 die Forstämter aufgefordert, im öffentlichen Wald aktiv Zusatzjobs gemäß SGB II (sog. „1-Euro-Jobs“) anzubieten. Konkret geht es um die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 SGB II, die zusätzlich sind und im öffentlichen Interesse liegen. Langzeitarbeitslosen oder erwerbsbehinderten Menschen soll mit Hilfe dieser Form von öffentlich geförderter Beschäftigung die Möglichkeit eines legalen Zuverdienstes geboten werden. Es handelt sich um befristete Arbeitsgelegenheiten von maximal 30 Std./Woche, für deren Dauer der Maßnahmenträger alle anfallenden Sozialleistungen übernimmt. Landesforsten tritt dabei nicht als Maßnahmenträger auf, sondern als Anbieter von Arbeitsgelegenheiten gegenüber den örtlichen Maßnahmenträgern. | |
BR 088/08/05 DS/866-00 | ||
Änderung des Landesjagdgesetzes ; Jägerprüfung | Der Landtag hat in seiner Sitzung am 06.07.2005 das Landesjagdgesetz nicht nur hinsichtlich der Fütterung und Kirrung von Schalenwild (vgl. BR 064/06/05), sondern auch bezüglich der Jägerprüfung geändert. Ursächlich war ein Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und FDP (LT-Drucks. 14/4289 vom 01.07.2005). | |
BR 089/08/05 DS/765-00 | ||
Waldbauliche Gutachten 2004; Ergebnisse auf Landesebene | Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 21.07.2005 die Ergebnisse der Gutachten zum Einfluss des Schalenwildes auf das waldbauliche Betriebsziel (Waldbauliche Gutachten) für das Jahr 2004 bekannt gegeben. Die Ergebnisse auf Landesebene basieren auf den Einzelgutachten für 2.011 Jagdbezirke. Die Waldbaulichen Gutachten dienen den Unteren Jagdbehörden als Entscheidungsgrundlage bei der Festsetzung des Abschusses für Schalenwild (außer Schwarzwild). | |
BR 090/08/05 DS/765-26 | ||
Illegale Abfallablagerungen | Das neue Landesabfallwirtschaftsgesetz enthält eine Neufassung des § 17 (Rechtswidrig entsorgte Abfälle). Werden Abfälle künftig rechtswidrig auf Grundstücken entsorgt, die im Eigentum oder Besitz des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften oder deren Verbänden stehen, und kann der Verursacher nicht in Anspruch genommen werden, haben diese Körperschaften die Abfälle zusammenzutragen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat die ihm überlassenen Abfälle unentgeltlich zur weiteren Entsorgung zu übernehmen. | |
BR 091/08/05 HF/821-00 | ||
Natura2000; Landesverordnung über die Erhaltungsziele | Die Landesverordnung über die Erhaltungsziele in Natuar2000-Gebieten ist beschlossen und wird in Kürze veröffentlicht. | |
BR 092/08/05 TR/673-13:Natura2000 | ||
Friedhofsrecht; Beerdigungskosten | Mit Urteil vom 14.06.2005, Az.: 6 K 93/05.KO, hat das VG Koblenz entschieden, dass der Sohn eines Verstorbenen auch dann die Kosten für die Bestattung eines Elternteils übernehmen muss, wenn zu diesem keine persönliche Bindung bestanden hat. Nach Ausschlagung der Erbschaft durch die drei Kinder des Verstorbenen veranlasste die betroffene Verbandsgemeinde die Bestattung. Die Kosten machte sie mittels Bescheid gegenüber dem Sohn des Verstorbenen geltend. Dieser lehnte die Zahlung mangels persönlicher Beziehungen in der Vergangenheit ab. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Heranziehung des Sohnes möglich und diesem auch zumutbar war. Den gesetzlichen Bestimmungen des Bestattungsrechts liege nämlich die gesetzgeberische Überlegung zugrunde, dass die Angehörigen eines Verstorbenen diesem regelmäßig näher stünden als die Allgemeinheit. Dieser Grundsatz finde auch dann Anwendung, wenn keine intakten Familienverhältnisse vorlägen. | |
BR 093/08/05 CR/730-00 | ||
Hundesteuer; Behinderung | Ein Steuerpflichtiger beantragte Befreiung von der Hundesteuer. Zur Begründung hatte er unter Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung angegeben, dass seine Ehefrau Halterin des Hundes sei sowie unter multipler Sklerose leide und deshalb auf einen Hund angewiesen sei. Nach dem Urteil des VG Neustadt vom 29.06.2005, Az.: 2 K 254/05.KO, lagen jedoch die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vor, da der Hund für die schwerkranke Ehefrau nicht unentbehrlich im Sinne der satzungsrechtlichen Bestimmungen der Beklagten war. Die Gewährung einer Steuerbefreiung komme nur in Betracht, wenn das Halten des Hundes gerade in Bezug auf die Erkrankung bzw. Behinderung erfolge und dem Hundehalter in besonderer Weise nützliche und unterstützende Vorteile einbringe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. | |
BR 094/08/05 GF/963-60 | ||
Kampfhundesteuer | Nach einem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 14.06.2005, Az.: 6 C 10308/05.OVG, ist eine Kampfhundesteuer von 1.000 € überhöht. In dem zu entscheidenden Fall betrug die Steuer für „normale“ Hunde 30 €. Das OVG vertrat die Auffassung, dass die Gemeinden mit der Erhebung einer erhöhten Kampfhundesteuer neben der Erzielung von Einnahmen auch den Zweck verfolgen können, die Haltung von Kampfhunden einzudämmen. Jedoch dürfe die Steuer nicht zu hoch sein, dass sie auf ein Verbot der Kampfhundehaltung hinauslaufe. Eine Revision wurde nicht zugelassen. | |
BR 095/08/05 GF/963-60 | ||
Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer im II. Quartal 2005 | Nach Mitteilung des Statistischen Landesamtes belaufen sich die für das II. Quartal 2005 zu verteilenden Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer auf insgesamt 298.003.351,98 €.
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BR 097/08/05 HB/967-00:Daten | ||
1. | Gemeindeanteil an der Einkommensteuer | 240.243.663,52 € |
2. | Gemeindeanteil an der Zinsabschlagsteuer | 7.407.930,93 € |
3. | Umsatzsteuerausgleichszahlungen (§ 21 LFAG) | 22.256.292,12 € |
Zwischensumme | 269.907.886,57 € | |
4. | Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (2,07614 %) | 28.065.465,41 € |
Insgesamt | 298.003.351,98 € |