BlitzReport April 2005

BlitzReport April 2005 © GStB

Rechtsschutz einer Ortsgemeinde gegen den Flächennutzungsplan

Das OVG Rheinland-Pfalz hat sich mit Urteil vom 02.02.2005, Az.: 8 A 11771/04.OVG, mit der Rechtsstellung der Ortsgemeinden im Rahmen der Flächennutzungsplanung befasst. In einem Rechtsstreit begehrte eine Ortsgemeinde die Feststellung, dass der Flächennutzungsplan ihr gegenüber unwirksam ist. Inhaltlich ging es um die Darstellung von Sonderflächen für Windkraftanlagen in der Gemarkung der Ortsgemeinde.
Das Gericht stellt in seiner Entscheidung fest, dass die Flächennutzungsplanung in Rheinland-Pfalz gemäß § 203 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 67 Abs. 2 GemO in vollem Umfang der Verbandsgemeinde zusteht. Diese muss bei der ihr obliegenden Abwägung die Planungsvorstellungen der einzelnen Ortsgemeinden allerdings besonders berücksichtigen.






BR 039/04/05 RB/610-12

Weitere Info: GStB-N Nr. 0094/2005



Änderung von Hausnummer und Straßenanschrift

Das OVG Rheinland-Pfalz hat sich mit Urteil vom 22.02.2005, Az.: 7 A 11002/04.OVG, mit den Rechten der Anwohner bei Änderungen der Postanschrift befasst. Das Gericht kam dabei zu der Auffassung, dass die Entscheidung zwar im Ermessen der Gemeinde stehe, die betroffenen Anwohner jedoch einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Interessen an der Beibehaltung der bisherigen Anschrift haben.
Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes, für das die Gemeinde im Zuge einer Neuordnung der Anschriften nach rund 30 Jahren die Zuordnung zu einer anderen Straße vorsah. Anlass für die Neuordnung war die zu enge Hausnummernvergabe durch den fortschreitenden Ausbau von Scheunen im Ortskern. Die dadurch entstandene unübersichtliche Situation sollte behoben werden, um das Auffinden der Anwesen, insbesondere auch im Notfall, zu gewährleisten. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die auf dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht beruhende Änderung der Straßenbezeichnung nicht willkürlich war. Im Zeitpunkt der Entscheidung habe das klägerische Grundstück weder Zugang noch Zufahrt zu der Straße besessen, deren Namen ihm bisher zugeteilt gewesen sei. Seine Erschließung sei vielmehr ausschließlich über die Straße erfolgt, der er jetzt zugeordnet werde. Die mit der Änderung der Anschrift verbundenen Nachteile (neue Visitenkarten, Mitteilungen der geänderten Anschrift etc.) wären zumutbar.






BR 040/04/05 RB/650-06

Weitere Info: GStB-N Nr. 0078/2005



Bestattungsrecht; Befahren der Friedhofswege

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 08.03.2005, Az.: 12 C 12098/04.OVG, in einem Normenkontrollverfahren entschieden, dass ein Steinmetz, der Friedhofswege zum Transport von Grabmälern oder anderen Materialien befährt, für eine entsprechende Zulassung nur dann eine Gebühr zu zahlen hat, wenn dies sowohl in der Friedhofs- als auch in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehen ist. Im gegebenen Fall verlangte die Friedhofsträgerin eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 250 €. Die Friedhofssatzung jedoch sah lediglich eine Regelung über die Zulassung von Bildhauern, Steinmetzen, Gärtnern und sonstigen mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befassten Gewerbetreibenden vor. Das Befahren der Friedhofswege mit leichten Fahrzeugen war nach der jetzigen Friedhofssatzung ohne weiteres erlaubt. Deshalb könne hierfür keine Gebühr verlangt werden.






BR 041/04/05 CR/731-5



Befreiung vom Maulkorbzwang; VV zum LHundG

Das Ministerium des Innern und für Sport hat den Entwurf einer Verwaltungsvorschrift zur Befreiung vom Maulkorbzwang nach dem Landeshundegesetz vorgelegt. Ziel ist eine landesweit einheitliche Anwendung der Ausnahmeregelung vom Maulkorbzwang nach § 5 Abs. 5 LHundG, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. In der VV werden einzelne Tatbestände konkret beschrieben, bei deren Vorliegen davon auszugehen ist, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht vorliegt. Dadurch werden sowohl für die Hundehalter als auch für die örtlichen Ordnungsbehörden klare und transparente Regelungen geschaffen. Daneben sind auch tierschutzrechtliche Aspekte in ausreichender Form berücksichtigt, ohne dass dadurch das Ziel des Gesetzes, einen ausreichenden Schutz der Bevölkerung vor Beißattacken gefährlicher Hunde zu gewährleisten, beeinträchtigt wird.






BR 042/04/05 CR/100-00

Weitere Info: kosDirekt



Schülerbeförderung bei Privatschulen

Die den Landkreisen und kreisfreien Städten auferlegte Sorge für die Beförderung der Schüler zu Privatschulen beschränkt sich auf solche Schulen, die das Land Rheinland-Pfalz durch finanzielle Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten unmittelbar fördert; sie erstreckt sich deshalb nicht auf den Besuch einer Privatschule in Nordrhein-Westfalen (hier: heilpädagogische Waldorfschule). Die Beförderungssorge für Sonderschüler bezieht sich auf die Schule, die von der Schulbehörde im konkreten Fall festgelegt worden ist. Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 02.02.2005, Az.: 2 A 11888/04.OVG, festgestellt.







BR 043/04/05 GT/200-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0090/2005



Erschließungsbeitragsrecht; Änderung des Bauprogramms

Mit Beschluss vom 09.02.2005, Az.: 6 A 11850/04.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz festgehalten, dass die Änderung eines bereits verwirklichten Bauprogramms nicht ohne weiteres bis zum Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht möglich ist. Das Bauprogramm kann (nur) so lange mit Auswirkungen auf das Erschließungsbeitragsrecht geändert werden, wie die Straße noch nicht einem für sie aufgestellten Bauprogramm entspricht, d.h. noch nicht endgültig im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB hergestellt worden ist. Wird also beispielsweise nach Abschluss der technischen Fertigstellung der Straße, aber noch vor deren Widmung, das Bauprogramm erweitert, so bleibt dies ohne Auswirkungen auf die Abrechenbarkeit der ursprünglichen, bereits abgeschlossenen Maßnahme.






BR 044/04/05 GT/610-36

Weitere Info: GStB-N Nr. 0091/2005



Forst-Betriebsplanung; Entwurf einer Verwaltungsvorschrift

Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 25.02.2005 den Entwurf einer Verwaltungsvorschrift zum Verfahren der mittelfristigen Forst-Betriebsplanung vorgelegt. Die Verwaltungsvorschrift basiert auf § 7 LWaldG und § 2 Abs. 2 LWaldGDVO. Sie soll die bisherige Forsteinrichtungsanweisung FA 72 ersetzen.
Die neue Verwaltungsvorschrift ist knapp gehalten, da die sehr umfangreichen technischen Erläuterungen zur Forst-Betriebsplanung künftig in einem eigenen Handbuch geregelt werden. Die Verfahrensvorschriften sind im Staats- und Körperschaftswald anzuwenden.
Der GStB hat im Rahmen der Anhörung Wert darauf gelegt, dass die zentrale Rolle der Waldbesitzer bei der Aufstellung von Betriebsplänen deutlich wird. Da es sich um eine betriebliche Planung für die Körperschaften handelt, sind deren Zielsetzungen, Wünsche und Anregungen, soweit sie sich im gesetzlichen Rahmen halten, als Vorgaben für den Forsteinrichter zu betrachten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass gemäß § 26 Abs. 3 LWaldG die Waldbesitzer im Körperschaftswald die Bewirtschaftungsintensität im Rahmen der Gesetze selbst festlegen. Der Verwirklichung des Eigentümerwillens kommt bei der Forst-Betriebsplanung demgemäß entscheidende Bedeutung zu.






BR 045/04/05 DS/866-00



Einziehung des Jagdscheins

Wer illegal ausländische Arbeitskräfte beschäftigt, muss neben einer strafrechtlichen Verurteilung auch damit rechnen, dass sein Jagdschein eingezogen wird. Dies hat das VG Neustadt in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 14.03.2005, Az.: 4 L 371/05.NW, entschieden.
Der Antragsteller, ein Jäger, wurde im Jahr 2002 vom Amtsgericht wegen Beihilfe zu Verstößen gegen das Ausländergesetz in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Grund hierfür war, dass er illegale ausländische Arbeitskräfte beschäftigt hatte. Diese Verurteilung nahm die Jagdbehörde zum Anlass, den Jagdschein des Antragstellers für ungültig zu erklären und ihn einzuziehen.
Das VG Neustadt hat jetzt entschieden, dass die Vorgehensweise der Jagdbehörde nicht zu beanstanden ist. Nach dem Bundesjagdgesetz sei die Behörde verpflichtet, einen Jagdschein einzuziehen, wenn sich dessen Inhaber als persönlich unzuverlässig erweise. Dies sei in der Regel anzunehmen bei Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden seien. Im vorliegenden Fall sei ausreichend, dass eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz in Form der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern erfolgt sei. Das Gesetz verlange hingegen nicht, dass die Tat einen Bezug zur Jagd oder zu Waffen haben müsse.






BR 046/04/05 DS/765-00



Unfallversicherungsschutz bei der Jagdausübung

Das Landessozialgericht hat mit Urteil vom 11.11.2004, Az.: L 2 U 268/04, festgestellt: Ein Jagdgast, der im Auftrag des Jagdpächters Schützen anstellt und einweist und für diese Tätigkeit rund sechs Stunden aufwendet, ist in der gesetzlichen Unfallversicherung wie ein Arbeitnehmer versichert, auch wenn er dann selbst an der Jagd teilnimmt.
Das Landessozialgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft die Entschädigung eines Unfalles mit der Begründung verweigert hatte, für Unfälle von Jagdleitern hafte sie nicht.






BR 047/04/05 DS/765-00