BlitzReport September 2004 © GStB
Hartz IV; Übergangsregelung gemäß § 65a SGB II | Nach Auffassung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes bestehen erhebliche Zweifel, ob die kreisangehörigen Gemeinden beim Erlass von Erstbescheiden gemäß § 65a SGB II herangezogen werden können. In Ermangelung eines Landesausführungsgesetzes bzw. einer Delegationsregelung sind derzeit die Landkreise verpflichtet, den Übergang zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 65a SGB II sicherzustellen. Die in § 6 Abs. 2 SGB II angesprochene Delegationsmöglichkeit bezieht sich ausschließlich auf die kommunalen Leistungen (hier insbesondere die Unterkunftskosten), wohingegen die Bescheide nach § 65a SGB II das gesamte Spektrum der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfassen. Eine Heranziehung im Rahmen der Aufgaben des örtlichen Sozialhilfeträgers wird daher als problematisch eingestuft. Aus Gründen des Sozialdatenschutzes, aber auch um der Tatsache vorzubeugen, dass möglicherweise unzuständige Träger (Haftungsproblematik!) die Erstbescheide bearbeiten, ist für die Ausgestaltung der Übergangsregelung ausschließlich der Landkreis zuständig. Ungeachtet des-sen ist eine Beauftragung im Einzelfall auf freiwilliger (ver-traglicher) Basis und unter Erstattung der Kosten nicht ausgeschlossen. | |
BR 102/09/04 GF/400-00 | ||
Holzverkauf; Kartellrechtsbeschwerde; Bundeskartellamt | Das Bundeskartellamt prüft seit geraumer Zeit vor dem Hintergrund einer Beschwerde des Verbandes der Deutschen Säge- und Holzindustrie das Wettbewerbsverhalten der staatlichen, kommunalen und privaten Waldbesitzer beim Vertrieb von Rundholz. Nunmehr ist das Bundeskartellamt offensichtlich im Grundsatz zu der Auffassung gelangt, dass die heutige Form der gemeinsamen Rundholzvermarktung als nicht kartellrechtskonform anzusehen ist. Die Landesforstverwaltungen sollen sich aus der besitzartenübergreifenden Vermarktung von Stammholz zurückziehen. Allenfalls für eine Übergangsfrist könnten sie als hoheitliche Dienstleistung – und damit organisatorisch und personell getrennt von der Vermarktung des landeseigenen Staatswaldholzes – die Organisation der neuen Kooperationen von privaten und/oder körperschaftlichen Waldbesitzern übernehmen. Aus Sicht des Bundeskartellamtes kommt die Gründung von Mittelstandskartellen durch private und kommunale Waldbesitzer als Alternative in Betracht, wobei eine Vermarktungsbeteiligung der jeweiligen Landesforstverwaltung ausgeschlossen sei. Im Übrigen gelte es, die Möglichkeiten forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse für Kooperationen zwischen privaten und kommunalen Waldbesitzern forciert zu nutzen. Die abschließende Entscheidung des Bundeskartellamtes könnte die Praxis der Holzvermarktung in Rheinland-Pfalz grundlegend verändern und in der Folge maßgebliche Auswirkungen auf die Forstorganisation haben. Sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene sind derzeit Abstimmungsgespräche bezüglich eines kartellrechtskonformen Lösungskonzepts im Gange. | |
BR 103/09/04 DS/866-42 | ||
Schülerbeförderung | Der Kreis ist als Träger der Schülerbeförderung ausnahmsweise nicht zur Einrichtung eines Schulbusverkehrs für die Schüler der in seinem Gebiet gelegenen Grundschulen verpflichtet, wenn sich der Einsatz des Schulbusses als vollkommen unwirtschaftlich erweist. Dies hat das OVG Koblenz mit Urteil vom 16.07.2004, Az.: 2 A 10433/04.OVG, festgestellt. Der Gesetzgeber habe mit der Sollbestimmung in § 56 Abs. 4 Satz 2 Schulgesetz zum Ausdruck gebracht, dass die Aufgabe der Schülerbeförderung grundsätzlich in öffentlicher Regie zu erfolgen hat. Gleichwohl schließe dies nicht aus, unter besonderen Umständen hiervon abzuweichen. Denn die Formulierung als Sollvorschrift meine nach allgemein anerkanntem Verständnis im Verwaltungsrecht, dass die Behörde den Normbefehl in aller Regel zu befolgen habe, jedoch wegen besonderer Gründe hiervon abweichen dürfe. Das Gesetz räume hier dem Interesse an einer wirtschaftlichen Verwaltungsführung den Vorrang vor dem Bedürfnis nach öffentlicher Schülerbeförderung ein. Den Betroffenen wird damit zugemutet, die aus der persönlichen Lebensgestaltung resultierenden Nachteile – etwa im Hinblick auf eine abgelegene Wohnlage – selbst zu tragen. In diesem Fall sind allerdings die schülerbeförderungspflichtigen Kommunen verpflichtet, die dann notwendige Benutzung anderer Beförderungsmittel durch eine teilweise Kostenerstattung (bis zur Höhe der fiktiven Kosten öffentlicher Verkehrsmittel) zu fördern (§ 56 Abs. 4 Satz 3 Schulgesetz). | |
BR 104/09/04 GT/200-00 Weitere Info: GStB-N Nr. 0229/2004 | ||
Kindertagesstätten; Bildungs- und Erziehungsempfehlungen | Das Bildungs- und Jugendministerium hat gemeinsam mit Vertretern der Kirchen, der kommunalen Spitzenverbände, der Freien Wohlfahrtspflege sowie dem Landeselternausschuss die neuen Bildungs- und Erziehungsempfehlungen unterzeichnet. Die Empfehlungen sind an alle Formen der Kindertagesbetreuung gerichtet und bilden die Grundlage für die träger- und einrichtungsspezifische Umsetzung in den einzelnen Einrichtungen. Auf Drängen der kommunalen Interessenvertreter wurde in der Präambel verankert, dass die Umsetzung der Empfehlungen zu den geltenden Bedingungen des Kindertagesstättengesetzes und der Landesverordnung erfolgen soll. Damit werden keine neuen Standards gesetzt, keine gegebenen Rahmenbedingungen verändert und keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen geschaffen. | |
BR 105/09/04 GF/461-10 | ||
Kostenerstattung beim Feuerwehreinsatz | Nach dem Urteil des VG Neustadt, Az.: 7 K 3613/03.NW, muss eine Verbandsgemeinde die Stundensätze für die Einsatzfahrzeuge ihrer Feuerwehr in der Gebührensatzung revidieren. Nach einem Autounfall war die Feuerwehr mit zwei Fahrzeugen im Einsatz. Die Verbandsgemeinde legte die jeweils durch die Fahrzeuge entstandenen jährlichen Vorhaltekosten – Abschreibung, Zinsen, Betriebs- und Wartungskosten – zugrunde, geteilt durch die Zahl der jährlichen Einsatzstunden der Fahrzeuge. Nach Auffassung des Gerichts kann die Verbandsgemeinde hingegen die Vorhaltekosten nur für den Zeitraum abrechnen, in dem der konkrete Einsatz gefahren wurde. Bei der Festsetzung der Stundensätze müssen die jährlichen Vorhaltekosten auf die gesamten Jahresstunden, nicht nur auf die jährlichen Einsatzstunden, der Fahrzeuge umgelegt werden. | |
BR 106/09/04 GF/123-62 | ||
Zweckvereinbarungen im Ausbaubeitragsrecht | Werden Verkehrsanlagen entlang der Gemarkungsgrenze zweier Gemeinden ausgebaut, stellt sich die Frage hinsichtlich der ausbaubeitragsrechtlichen Behandlung. Hierzu hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 27.04.2004, Az.: 6 A 10035/04.OVG, entschieden, dass der Abschluss einer Zweckvereinbarung unter Umständen zulässig sein kann. Wird allerdings zwischen zwei Ortsgemeinden eine Zweckvereinbarung über eine gemeinsame Ausbaumaßnahme und die gemeinsame Beitragserhebung mit dem Ziel abgeschlossen, in beiden Gemeinden einheitlich hohe Beitragssätze zu erreichen, ist sie unwirksam, wenn sich die Beitragssätze bei getrennter Abrechnung deutlich in ihrer Höhe unterscheiden würden. | |
BR 107/09/04 GT/653-31 Weitere Info: GStB-N Nr. 0236/2004 | ||
Bestattungskosten; Zumutbarkeit | Mit Urteil vom 30.06.2004, Az.: 5 K 3706/03.KO, hat das VG Koblenz entschieden, dass es für eine von Gewalt betroffene Ehefrau nicht zumutbar ist, die Bestattungskosten ihres verstorbenen Ehemannes zu übernehmen. Diese seien vielmehr von der Stadt nach den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes zu tragen. Die Betroffene wurde nach der Trennung von ihrem Ehemann wiederholt schwer körperlich misshandelt. Der Ehemann beging Selbstmord, einen verwertbaren Nachlass hinterließ er nicht. Nachdem die Stadt die Bestattung des Verstorbenen veranlasst hatte, forderte sie die Klägerin zur Erstattung der hierfür angefallenen Kosten auf. Diese hatte das Erbe ausgeschlagen. Nach Auffassung des Gerichts sei zwar die Ehefrau grundsätzlich unterhaltspflichtig und müsse für die Bestattungskosten aufkommen, auch wenn sie nicht Erbin sei. Der Klägerin sei aber nicht zumutbar, die Bestattungskosten selbst zu tragen, ohne dass es hierbei auf die Vermögensverhältnisse ankomme. Denn ihr Ehemann habe sie vor seinem Freitod in brutalster Weise misshandelt. Damit habe er sich ihr gegenüber einer vorsätzlichen schweren Verfehlung schuldig gemacht. Es wäre unbillig, wenn die Klägerin dem hierfür verantwortlichen Täter eine würdige Bestattung bereiten müsste. Durch die Tat sei eine Kappung der zuvor bestehenden persönlichen Bindungen der Eheleute eingetreten. Somit sei die Kostentragung für die Klägerin unzumutbar. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. | |
BR 108/09/04 CR/730-00 Weitere Info: GStB-N Nr. 0249/2004 | ||
Landeswaldgesetz; Handlungsaufforderungen des Landtages; Bericht über die Umsetzung | Der Landtag hatte in seiner Entschließung zum Landeswaldgesetz (LT-Drs. 13/6440 vom 13.11.2000) Klarstellungen zu einzelnen Gesetzesformulierungen vorgenommen sowie Handlungsaufforderungen und Prüfanträge an die Landesregierung erteilt. In der Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung vom 23.07.2004 (LT-Drs. 14/3305) wird über die Umsetzung der Beschlüsse im Einzelnen berichtet. Der Landtag hatte die Landesregierung u.a. aufgefordert, Staatswald in Streulage nach Möglichkeit mit Flächen anderer Eigentümer zur Arrondierung zu tauschen. Der Unterrichtung durch die Landesregierung ist nunmehr zu entnehmen, dass der Tausch von Staatswald in Streulage mangels Interesse anderer Waldbesitzer bislang nicht in Gang gekommen ist. Um den Tausch entsprechend dem Landtagsbeschluss voranzubringen, sei es daher notwendig, offensivere Wege einzuschlagen. Erfolgversprechend erscheine die Einrichtung von Waldgrundstücksbörsen. Ein Pilotprojekt sei in der Region Daun geplant. | |
BR 109/09/04 DS/866-00 | ||
Selbstnutzung der Jagd; Ingelheimer Modell | Seit 1994 führt die Stadt Ingelheim in ihrem 1.150 ha großen Waldbesitz die Jagd in Eigenregie durch, verzichtet also auf eine Jagdverpachtung. Die Jagdleitung obliegt dem kommunalen Forstbeamten. Gegen Entgelt erwerben Jäger sog. Jagdpakete, Einzelabschüsse oder die Teilnahme an Gesellschaftsjagden. Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat im Jahre 1996 den Auftrag erteilt, dass sog. Ingelheimer Modell wissenschaftlich zu begleiten. Die Ergebnisse liegen nunmehr vor. Die Gutachter empfehlen, das Ingelheimer Modell fortzuführen. Allerdings wird die bisherige Schalenwildbejagung als nicht effektiv angesehen und eine Reduktion der überhöhten Bestände sei nicht erkennbar. Die Gutachter raten, künftig alle Maßnahmen an der waldbaulichen Zielsetzung auszurichten und jagdliche Wünsche zurückzustellen. Auch bei einer konsequenten Weiterentwicklung würden sich ähnliche Erlöse wie bei einer Verpachtung nicht erzielen lassen. Gleichwohl kommen die Gutachter zu folgendem Fazit: „Ein Jagdbetrieb nach den Grundsätzen des Ingelheimer Modells bietet wenige Angriffsflächen für Kritik, stellt den naturnahen Wald in den Vordergrund, berücksichtigt die Belange des Wildes und kann mehreren Leuten mit schmalem Geldbeutel jagdliche Freuden bieten.“ | |
BR 110/09/04 DS/765-00 | ||