BlitzReport Oktober 2004 © GStB
Gefahrenabwehrverordnung "Gefährliche Hunde"; Urteil des BVerwG | In seinem Urteil vom 28.06. 2004, Az.: BVerwG 6 C 21.03, hat das BVerwG die in § 1 Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung „Gefährliche Hunde“ vom 30.06.2000 (GVBl. S. 214) festgelegte Rasseliste für nichtig erklärt. Das BVerwG erachtet die Festlegung der unwiderlegbaren Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen im Wege einer Verordnung als rechtswidrig und führt aus, dass eine derartige Regelung nur durch den Gesetzgeber in Form eines formellen Landesgesetzes getroffen werden dürfe. Die übrigen Bestimmungen sind von der Entscheidung nicht betroffen und gelten unverändert fort. Somit ist die individuelle Festlegung der Gefährlichkeit eines Hundes im Sinne des § 1 Abs. 1 Gefahrenabwehrverordnung „Gefährliche Hunde“ weiterhin möglich. | |
BR 113/10/04 CR/100-00 Weitere Info: GStB-N Nr. 0271/2004 | ||
Landeswaldgesetz; Neuregelung der Revierdienstkosten | Die Landesregierung beabsichtigt, im Rahmen des Ersten Standardflexibilisierungsgesetzes § 28 LWaldG zu ändern (vgl. „Gemeinde und Stadt“, Heft 11/2003). Das Abrechnungsverfahren für die Revierdienstkosten soll künftig inhaltlich vollständig in der Durchführungsverordnung zum LWaldG geregelt werden, deren Neufassung zum 01.01.2005 angekündigt ist. Durch finanzielle Anreize wird beabsichtigt, eine deutliche Reviervergrößerung im Körperschaftswald zu unterstützen. Vorgesehen ist ferner, die derzeitige Differenzierung zwischen forstbetrieblichen und sonstigen forstlichen Aufgaben im Verhältnis von 70 % zu 30 % sowie die finanzielle Gleichstellung der Revierleitung durch körperschaftliche Bedienstete beizubehalten. Die Personalausgaben im Revierdienst, die in Verbindung mit dem TPL-Konzept entstehen, sollen in die gesamten zu verteilenden Personalausgaben einfließen. Sie wären demnach unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme zu erstatten. Der GStB hat demgegenüber gefordert, dass diese Personalausgaben nur bei konkreter Anforderung durch die körperschaftlichen Waldbesitzer und nach erbrachter Leistung abzurechnen sind. | |
BR 114/10/04 DS/866-00 | ||
Schlüsselzuweisungen; Investi-tionsschlüsselzuweisungen; Haushaltsjahr 2004 | Im Vollzug des Landesfinanzausgleichsgesetzes weist das Land den kommunalen Gebietskörperschaften aus den allgemeinen Finanzzuweisungen u. a. Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen zu. Die Gesamtschlüsselmasse des Jahres 2003 (Schlüsselzuweisungen A, B 1 und B 2 sowie die Investitionsschlüsselzuweisung) beträgt einschließlich übertragener Haushaltsreste 821,306 Mio. €. Dieser Betrag liegt mit rund 45 Mio. € unter jenem des Jahres 2002 und um 5,6 Mio. € unter jenem des Vorjahres. | |
BR 115/10/04 HB 967-00:Daten | ||
Gemeindefinanzen | Die Ergebnisse der Kassenstatistik weisen für das 2. Halbjahr 2004 ein Aufkommen der Gewerbesteuer in Höhe von rd. 574 Mio. € aus, das ist eine Steigerung gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 24,5 v.H. Die Einnahmen aus der Gewerbesteuer liegen mit 489 Mio. € um 37,18 v.H. gegenüber dem Vorjahreszeitraum höher. Die positive Entwicklung bei der Gewerbesteuer zeigt zunächst, dass diese Einnahmequelle für die Gemeinden und Städte zurzeit ohne Alternative ist. Allerdings gibt die tatsächliche Situation der kommunalen Finanzen nach wie vor Grund zur Besorgnis:
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BR 116/10/04 HB/967-00:Daten | ||
Hundesteuer; Schlittenhunde | Nach dem Urteil des VG Koblenz vom 28.07.2004, Az.: 2 K 440/04.KO, müssen auch Halter von Schlittenhunden, die Schlittenhundesport betreiben, Hundesteuer zahlen, wenn die Satzung der Gemeinde keine Ermäßigung oder Befreiung dafür vorsieht. Eine Hundehalterin hatte sich gegen die Besteuerung mit der Begründung gewandt, sie betreibe Leistungssport und die Hunde seien ihre „Sportgeräte“. Nach Auffassung der Koblenzer Richter widerspricht die Besteuerung für Schlittenhunde hingegen nicht dem Zweck der Hundesteuer. Die Hundesteuer diene dazu, wirtschaftlich besonders leistungsfähige Bürger stärker zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs heranzuziehen. Hundehalter seien in der Lage, ihr Einkommen über den persönlichen Lebensbedarf hinaus für ihre Hunde zu verwenden. Deshalb werde die Hundehaltung als Ausdruck von Wohlstand gesehen. Die Hundesteuer diene nicht dazu, die Hundehalter für eine unerwünschte Tierhaltung zu bestrafen. Auch für die Schlittenhunde sei die Hundesteuer nicht so hoch, dass damit der Schlittenhundesport verhindert werde. | |
BR 117/10/04 GF/963-60 Weitere Info: GStB-N Nr. 0248/2004 | ||
Verfahren in Wildschadenssachen | Das LG Trier hat mit Urteil vom 03.08.2004, Az.: 1 S 96/04, festgestellt, dass im Rahmen des Vorverfahrens in Wildschadenssachen ein Vertreter der Verbandsgemeinde beim Termin am Schadensort anwesend sein muss. Der Wildschadensschätzer könne die zuständige Gemeindeverwaltung nicht wirksam vertreten. Die grundsätzliche Konzeption der Personenverschiedenheit von Gemeindevertreter und Wildschadensschätzer ergebe sich aus der besonderen Stellung des Wildschadensschätzers. Er hat die Rechte und Pflichten eines Sachverständigen entsprechend den Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Damit nicht vereinbar sei die Annahme, er könne gleichzeitig auch die Leitung des Ortstermins und damit der Beweisaufnahme inne haben und insoweit die Gemeinde vertreten, welche später gemäß § 63 Abs. 2 LJGDVO das Beweisergebnis und damit das Gutachten des Wildschadensschätzers nach freier Überzeugung würdigen müsse. Die festgestellten Mängel des Vorverfahrens führen nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht zur Aufhebung des Vorbescheides. Maßgeblich für seinen Bestand sei nicht seine formelle, sondern ausschließlich seine materielle Rechtmäßigkeit. Ein Verstoß gegen Regelungen des Vorverfahrens führe nicht zum Verlust der Schadensersatzansprüche des Geschädigten, da die materielle Rechtslage nicht berührt werde. Vielmehr müsse das ordentliche Gericht in der Sache selbst entscheiden, denn das Verwaltungsvorverfahren sei kein Teil des gerichtlichen Nachverfahrens. | |
BR 118/10/04 DS/765-33 | ||
Landeswaldausschuss; Neukonstituierung | Bei der Obersten Forstbehörde ist gemäß § 35 Abs. 1 LWaldG ein Landeswaldausschuss zu bilden. Der Landeswaldausschuss berät die Oberste Forstbehörde. Er ist über forstliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten. Der Landeswaldausschuss kann Maßnahmen anregen, Empfehlungen geben und ist auf Verlangen zu hören. Der nach den allgemeinen Kommunalwahlen neu zu bildende Landeswaldausschuss kam am 13.09.2004 zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Zum Vorsitzenden des Landeswaldausschusses wurde erneut einstimmig Verbandsdirektor Reimer Steenbock, GStB, gewählt. | |
BR 119/10/04 DS/866-00 | ||
Bestattungsrecht; Ruhezeiten; Nutzungszeiten | Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit hat mit Schreiben vom 23.07.2004 hinsichtlich der Länge der Ruhezeit bei Belegung einer Wahlgrabstätte für Leichen mit einer Urne seine Auffassung geändert. Nunmehr wird festgestellt, dass auch in ein und derselben Grabstätte für Leichen und Urnen unterschiedlich lange Ruhezeiten gelten können. Nach Auffassung des Ministeriums spricht nichts Relevantes dagegen, die in der Satzung festgelegten unterschiedlichen Ruhezeiten für Leichen und Urnen auch innerhalb ein und derselben Wahlgrabstätte gelten zu lassen, so dass eine Verlängerung der Nutzungszeit nur dann und in dem Umfang erforderlich ist, wenn die satzungsmäßige Ruhezeit sich nicht mehr im Rahmen der Nutzungsüberlassungszeit hält. | |
BR 120/10/04 CR/730-00 Weitere Info: GStB-N Nr. 0270/2004 | ||
Sozialhilfe; Miete; Nachweispflicht des Sozialamtes | Nach einem Urteil des VG Mainz, Az.: 2 K 278/04.MZ, muss ein Sozialamt, das eine zunächst akzeptierte und jahrelang übernommene Miete von Hilfeempfängern nun als unangemessen hoch ansieht und deshalb nur noch teilweise tragen will, die Unangemessenheit nachvollziehbar belegen. Zur Beantwortung der Frage, ob Unterkunftskosten sozialhilferechtlich angemessen sind, sei auf den unteren Bereich der am Wohnort der Hilfeempfänger marktüblichen Wohnungsmieten für einen entsprechenden Haushalt abzustellen. Bei dieser Betrachtung der Mieten im unteren Bereich ergebe sich eine Spannbreite, deren Obergrenze die allenfalls als angemessen anzusehenden Mietkosten festlege. Eine Durchschnittsbildung aller im Zuständigkeitsbereich des Sozialamts gezahlten Mietpreise oder der in bestimmten Bereichen des Wohnungsangebots entrichteten Mietentgelte komme nicht in Frage. | |
BR 121/10/04 GF/410-00 | ||
Kreisfreie Städte | 169 879 T € (169,70 €/EW) |
Landkreisbereich | 651 427 T € (213,06 €/EW) |
Landkreise | 337 435 T € (110,37 €/EW) |
Verbandsfreie Gemeinden | 43 388 T € ( 66,63 €/EW) |
Verbandsgemeinden | 164 209 T € ( 68,24 €/EW) |
Ortsgemeinden | 106 395 T € ( 44,22 €/EW) |
Gesamtschlüsselmasse | 821 306 T € (202,37 €/EW) |