BlitzReport November 2004

BlitzReport November 2004 © GStB

Novelle des Landespflegegesetzes; Referentenentwurf
Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat den Referentenentwurf zur Novelle des Landespflegegesetzes vorgelegt. Das Gesetz soll zukünftig den Titel „Landesnaturschutzgesetz Rheinland-Pfalz – Gesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft“ tragen und wird völlig neu gefasst. Die Gesetzesänderung dient vorrangig der Umsetzung der 2002 in Kraft getretenen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes. Ziel des Gesetzes ist laut Begründung, die natürlichen Lebensgrundlagen auch für nachkommende Generationen zu sichern. Dazu sollen die landesrechtlichen Spielräume weitgehend genutzt werden. So ist z.B. vorgesehen, in der Eingriffsregelung Bagatellgrenzen einzuführen.





BR 125/11/04 TR/673-00

Weitere Info: www.mufv.rlp.de.



Verfahren in Wildschadenssachen; Straffung des Ablaufs
Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 14.09.2004 den Entwurf einer Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vorgelegt. Entsprechend der langjährig geäußerten Forderung des GStB soll das Verfahren in Wildschadenssachen gestrafft werden.
Die Änderungsverordnung sieht vor, dass die Gemeindeverwaltung einen Termin am Schadensort anberaumt, zu dem auch der Wildschadensschätzer unmittelbar hinzugezogen wird. Ein Vertreter der Verwaltung ist bei diesem Ortstermin nicht mehr anwesend. Im Anschluss an den Ortstermin wird bei der Gemeindeverwaltung zu einem Termin mit dem Ziel der gütlichen Einigung geladen. Die Anwesenheit des Wildschadensschätzers ist dabei vorgesehen.
Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, erlässt die Gemeindeverwaltung auf Grund der Feststellungen des Wildschadensschätzers eine schriftliche Vorverfahren-Schadensfeststellung (vormals: Vorbescheid). Der Begriff „Vorbescheid“ wird ersetzt, um klarzustellen, dass es sich nicht um einen Bescheid im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes handelt.





BR 126/11/04 DS/765-00



Verfahren in Wildschadenssachen; Wildschadensschätzer
Nach dem vom Ministerium für Umwelt und Forsten vorgelegten Entwurf einer Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes soll sich die Entschädigung des Wildschadensschätzers künftig nach den Regelungen des Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes vom 05.05.2004 richten. Das Honorar bemisst sich nach der Honorargruppe 1 gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes.
Der Wildschadensschätzer wird künftig demnach als Sachverständiger für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 50 € erhalten, zzgl. Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen. Bislang knüpft die Entschädigung des Wildschadensschätzers an die Vergütung der ehrenamtlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Jägerprüfung an. Die Vergütung beträgt bei einer Einsatzdauer von bis zu 5 Stunden lediglich 31 € pro Tag.
Die Tätigkeit als amtlich bestellter Wildschadensschätzer soll in Zukunft durch ein leistungsgerechtes Vergütungsmodell neue Attraktivität erhalten. Die damit verbundene erhebliche Steigerung der Verfahrenskosten dürfte zur Folge haben, dass sich der Geschädigte und der Ersatzpflichtige vermehrt um eine einvernehmliche Lösung außerhalb des formellen Verfahrens in Wildschadenssachen bemühen. Die dringend erforderliche Entlastung der Gemeindeverwaltungen, gerade im Hinblick auf Bagatellfälle, könnte auf diesem Wege eingeleitet werden.





BR 127/11/04 DS/765-00



Benutzung öffentlicher Wege für Telekommunikationslinien
Die kommunalen Spitzenverbände haben eine Auslegungshilfe zu den wegerechtlichen Bestimmungen im neuen Telekommunikationsgesetz erarbeitet.
Die gesetzlichen Formulierungen lassen eine Reihe von Interpretationsmöglichkeiten offen und machen bezüglich der Thematik „Leitungsdokumentation“ eine gesonderte Vereinbarung erforderlich. Um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten und für alle Beteiligten zu einer Arbeitserleichterung beizutragen, haben die kommunalen Spitzenverbände mit der Deutschen Telekom AG als größtem Telekommunikationsunternehmen eine Auslegungshilfe sowie, als deren Bestandteil, ein Muster für eine Vereinbarung erarbeitet. Ebenfalls angepasst wurde das Vertragsmuster für die Benutzung öffentlicher Wege für Telekommunikationslinien.





BR 128/11/04 RB/650-24



Wiederkehrender Straßenausbaubeitrag
Zur möglichen Größe einer Abrechnungseinheit bei der Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 26.08.2004 hinsichtlich der maximalen Einwohnerzahl Stellung genommen. Der Senat halte daran fest, dass der für die Bildung einer Abrechnungseinheit i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG erforderliche räumliche Zusammenhang der Verkehrsanlagen grundsätzlich nur in kleineren Gemeinden oder Ortsteilen vergleichbarer Größe vorliegen würde. Dabei werde ein räumlicher Zusammenhang nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass die Einwohnerzahl in der Abrechnungseinheit ca. 3550 betrage. Damit ist die Erhebung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen in Ortsgemeinden dieser Größe bzw. die Zusammenfassung des gesamten Gemeindegebietes zu einer Abrechnungseinheit nicht grundsätzlich ausgeschlossen.





BR 129/11/04 GT/653-31

Weitere Info: GStB-N Nr. 0296/2004



Abrissgenehmigung für ein Baudenkmal
Eine Abrissgenehmigung für ein denkmalgeschütztes Haus kann der Eigentümer nur ausnahmsweise verlangen, falls ihm die Erhaltung unzumutbar ist. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 26.05.2004, Az.: 8 A 12009/03.OVG.
Der Eigentümer eines Kulturdenkmals sei verpflichtet, es im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen. Deshalb müsse er hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt werde. Die Grenze der Zumutbarkeit sei erst erreicht, wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr bestehe. Dies sei dann der Fall, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von dem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch nicht veräußern könne, wenn also aus dem Eigentumsrecht letztlich eine Last werde.





BR 130/11/04 GT/363-00



Neue Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftragswesen“

Die neue Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz“ vom 29.07.2004 ist im MinBl. der Landesregierung vom 15.09.2004, S. 303 ff., veröffentlicht. Neben der Einführung der Neufassungen der Verdingungsordnungen VOL, VOB und VOF – Ausgabe 2002 betreffen die materiellen Regelungen im Wesentlichen

  1. die Anhebung des Höchstbetrages für freihändige Vergaben nach § 3 Nr. 4 Buchst. p VOL/A von 10.000 € auf 15.000 €,
  2. die Einführung einer Aufbewahrungspflicht der Vergabeunterlagen von 5 Jahren und
  3. die grundsätzliche Einschränkung der Forderung von Sicherheitsleistungen bei Bauleistungen auf Auftragssummen von mehr als 250.000 €.





BR 131/11/04 GT/600-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0297/2004



Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer im II. Quartal 2004

Nach Mitteilung des Statistischen Landesamtes belaufen sich die für das II. Quartal 2004 zu verteilenden Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer auf insgesamt 272 037 934,29 €.
Im Einzelnen sind dies:

Der Gesamtbetrag des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer liegt damit um 4,9 % unter dem entsprechenden Betrag des Jahres 2003. Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer, als Ersatz für die weggefallene Gewerbekapitalsteuer, liegt um 2,8 % über dem Betrag des II. Quartals 2003.






BR 132/11/04 HB/967-00:Daten



Sozialhilfe; Fahrtkosten zum Arzt
Nach einem Beschluss des VG Neustadt vom 31.08.2004, Az.: 4 L 2124/04.NW, muss das Sozialamt Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung beim Arzt nur ausnahmsweise übernehmen. Die Richter betonen, dass für Fahrten zur ambulanten Behandlung beim Arzt für Sozialhilfeempfänger die gleichen Vorschriften gelten, wie für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen. Danach ist eine Fahrtkostenübernahme möglich, wenn der Patient schwerbehindert mit den Merkmalen „aG”, „BI”, „H” oder vergleichbar in seiner Mobilität eingeschränkt ist, und einer ambulanten ärztlichen Behandlung über einen längeren Zeitraum hinweg bedarf. Außerdem muss der Krankentransport zuvor ärztlich verordnet sein.
Darüber hinaus, so die Richter weiter, müssten Sozialhilfeempfänger aufgrund der Gleichstellung mit den gesetzlich Versicherten pro Jahr Zuzahlungen in Höhe von 71,04 € - bzw. 35,52 € bei chronischer Krankheit - als zumutbare Eigenbeteiligung u.a. für Praxisgebühren und Fahrtkosten aus dem Regelsatz aufbringen, bevor sie wegen dieser Aufwendungen Hilfe vom Sozialamt erhalten könnten. Erst wenn der Betrag überschritten sei, komme ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung in Betracht, wenn der Arztbesuch medizinisch notwendig sei.





BR 134/11/04 CR/023-44




1. Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

215 861 521,87 €

2. Gemeindeanteil an der Zinsabschlagsteuer

4 507 390,54 €

3. Umsatzsteuerausgleichszahlungen (§ 21 LFAG)

23 105 598,37 €

Zwischensumme

243 474 510,78 €

4. Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (2,07614 %)

28.563 423,51 €

Insgesamt

272 037 934,29 €