BlitzReport Mai 2004

BlitzReport Mai 2004 © GStB

Anwendung der Vorschriften des Melderechtsrahmengesetzes ab 01.06.2004

Nachdem die Frist zur Anpassung der Landesmeldegesetze an die Vorschriften des Melderechtsrahmengesetzes abgelaufen ist, haben sich Bund und Länder darauf verständigt, ab dem 01.06.2004 die rahmenrechtlichen Vorgaben anzuwenden. So ist beispielsweise bei Umzügen im Inland eine Anmeldung auch ohne Vorlage einer Abmeldebestätigung der bisher zuständigen Meldebehörde vorzunehmen. Von der Bestätigung des Wohnungsgebers über den Einzug oder den Auszug wird abgesehen. Eine Abmeldung innerhalb einer Woche bei Auszug aus einer Wohnung ist nur noch in denjenigen Fällen erforderlich, in denen keine neue Wohnung im Inland bezogen wird.






BR 050/05/04 CR/131-00

Weitere Info:
GStB-N Nr. 0156/2004 und kosDirekt



Schülerbeförderung; Kostentragung

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 30.01.2004, Az.: 2 A 11711/03.OVG, wesentliche Aussagen hinsichtlich der Kostentragung der Schülerbeförderung gemacht. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben für die Beförderung der Schüler zu den in ihrem Gebiet gelegenen Grund-, Haupt- und Sonderschulen zu sorgen, wenn den Schülern der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Dabei hat die Kosten grundsätzlich der Landkreis zu tragen, in dessen Gebiet die betreffende Schule liegt. Wohnen Schüler außerhalb des Kreisgebietes, ist eine Kostenbeteiligung des „Wohnsitzkreises“ zwar rechtlich möglich, aber nicht erzwingbar.






BR 051/05/04 GT/200-00



Tiefenbegrenzung im Straßenausbaubeitragsrecht

Mit Beschluss vom 23.01.2004, Az.: 6 B 11894/03.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz die sog. „doppelte Tiefenbegrenzung“, wie sie auch das aktuelle Satzungsmuster des GStB vorsieht, nach summarischer Prüfung bestätigt. Nachdem das Gericht mit seiner Grundsatzentscheidung vom 20.08.2002 festgestellt hat, dass die sog. „schlichte“ Tiefenbegrenzung unwirksam ist, wenn ein übertiefes Grundstück jenseits der Tiefenbegrenzungslinie selbstständig baulich nutzbar ist, wurde im neuen Satzungsmuster die „doppelte“ Tiefenbegrenzung eingeführt.






BR 052/05/04 GT/653-31



Strukturreform der Landesforsten; TPL-Konzept

Auf Anfrage des GStB hat das Ministerium für Umwelt und Forsten mit Schreiben vom 04.05.2004 klargestellt, dass die Leitung der Technischen Produktion (TPL-Konzept) zunächst in sechs Forstämtern mit hohem Staatswaldanteil sowie im Forstamt Bad Dürkheim eingeführt wird. In den Forstämtern Dhronecken und Donnersberg, die gleichfalls in der Diskussion waren, wird auf eine Ausschreibung der Leitung der Technischen Produktion verzichtet.
Der GStB hat bei verschiedenen Gelegenheiten deutlich gemacht, dass die Entscheidungsfreiheit der Körperschaften, ob sie bei der derzeitigen Form des Reviersystems verbleiben oder das TPL-Konzept übernehmen, durch Kostenregelungen nicht eingeschränkt werden darf. Auch kann der Vollzug von Bestimmungen des Landeswaldgesetzes nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Körperschaften sich zuvor zur Einführung des TPL-Konzeptes bereitfinden. Die notwendige Vergrößerung der Forstreviere im Körperschaftswald sollte demgemäß zügig und mit fachlicher Unterstützung durch die Forstämter umgesetzt werden.






BR 053/05/04 DS/866-00



Revierdienst im Körperschaftswald; Erstattung der Personalausgaben

Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 19.03.2004 an die Zentralstelle der Forstverwaltung die durchschnittlichen Personalausgaben gemäß § 8 LWaldGDVO festgesetzt.
Für die Abrechnung des Jahres 2003 liegen die durchschnittlichen Personalausgaben je Hektar bei 69,40 € und die durchschnittlichen Personalausgaben je Person bei 61.436,78 €. Für die Erhebung des Abschlages für das Jahr 2004 liegen die durchschnittlichen Personalausgaben je Hektar bei 70,23 € und die durchschnittlichen Personalausgaben je Person bei 62.174,02 €.
Für den Einsatz von weiterem Personal, soweit nach dem Personensatz abgerechnet wird, beläuft sich der Tagessatz ab 01.04.2004 auf 317 €. Die Abrechnung des Einsatzes von Forstwirtschaftsmeistern kann unmittelbar über die Verlohnung erfolgen.






BR 054/05/04 DS/866-00



Übertragung des Holzverkaufs auf das Land; Verkauf auf dem Stock

Käufer von Holz auf dem Stock werden von Landesforsten ab dem Forstwirtschaftsjahr 2004 als Zentralkunden definiert. Für die Verkaufsabschlüsse mit den Zentralkunden ist künftig allein die Vertriebszentrale zuständig und verantwortlich. Dies gilt für den gesamten Staatswald sowie auch für den Holzverkauf derjenigen Waldbesitzer, welche die Holzvermarktung per Geschäftsbesorgungsvertrag auf das Land übertragen haben.
Auf Anfrage des GStB hat das Ministerium für Umwelt und Forsten mit Schreiben vom 27.04.2004 festgestellt, dass beim Verkauf von Holz auf dem Stock zukünftig lediglich die Abwicklung der Ausschreibung von zentraler Stelle durchgeführt wird. Der eigentliche Zuschlag werde durch das Forstamt gemäß der Vorgaben des Waldbesitzers erteilt.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die waldbesitzende Körperschaft unverändert entscheiden kann, welcher Firma der Zuschlag erteilt wird.






BR 055/05/04 DS/866-00



Waldforen auf Forstamtsebene

Mit der Entschließung zum Landeswaldgesetz (LT-Drs. 13/6440 vom 13.11.2000) hat der Landtag die Landesregierung aufgefordert, „die Voraussetzungen für ein Informations- und Beratungsgremium auf Forstamtsebene (Forstamtsbeirat) zu schaffen, um den betroffenen Waldbesitzenden eine hinreichende Mitwirkung zu ermöglichen; die Einzelheiten sind durch Verwaltungsvorschrift zu regeln.“
Der GStB hat gegenüber dem Ministerium für Umwelt und Forsten die Auffassung vertreten, dass die Einrichtung von Gremien auf Forstamtsebene, denen der Gesetzgeber weder Aufgaben noch Entscheidungsbefugnisse zugestanden hat, keinen Sinn macht. Vor diesem Hintergrund votiert der GStB gegen eine obligatorische Etablierung mittels Verwaltungsvorschrift.
Nunmehr beabsichtigt das Ministerium für Umwelt und Forsten, die Forstämter auf eine fakultative Bildung im Wege der Selbstorganisation hinzuweisen. Dabei wird zwischen sog. „kleinen Waldforen“, in denen ausschließlich die Waldbesitzenden vertreten sind, und sog. „großen Waldforen“ unterschieden. Letztere stehen allen mit dem Wald verbundenen Interessengruppen (z.B. Waldbesitzende, Holzwirtschaft, Naturschutzverbände, Tourismus, Jagdverbände) offen. Ob die entsprechenden Gremien überhaupt, fallweise oder regelmäßig eingerichtet werden, wer ihnen angehört sowie über Art, Inhalt und Ablauf von Zusammenkünften soll vor Ort entschieden werden.






BR 056/05/04 DS/866-00



Bestattungsrecht; Umbettung einer Leiche

In seinem Urteil vom 30.04.2004, Az.: 7 A 11930/03.OVG, gibt das OVG Rheinland-Pfalz der Klage einer Witwe statt, die die Umbettung ihres vor zwei Jahren verstorbenen Ehemannes verlangte. Nach Umzug an einen etwa 60 km entfernten Ort beantragte die Klägerin die Zustimmung ihrer früheren Wohnortgemeinde zur Umbettung des Leichnams, da nach ihrem Umzug die Grabpflege vor Ort nicht mehr gewährleistet sei. Nach Auffassung des Gerichts ist zwar der bloße Wohnsitzwechsel eines nahen Angehörigen noch kein wichtiger Grund für eine Umbettung. Auch wenn der Hinterbliebene aus Gründen umziehe, die sich aus seinem fortschreitenden Alter und der damit häufig verbundenen schlechteren Gesundheit ergäben, reiche dies für sich genommen nicht aus. Im vorliegenden Fall erkannten die Richter allerdings besondere Umstände an, die eine Umbettung rechtfertigen.






BR 057/05/04 CR/730-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0148/2004



Kein Waffenschein für Bedienstete des Sozialamtes

Nach dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.03.2004, Az.: 12 A 11775/03.OVG, darf ein Bediensteter des Sozialamtes bei seiner Arbeit keine Schusswaffe mit sich führen. Der Beamte sucht allein und auch zur Nachtzeit Asylbewerberunterkünfte auf, wenn Streitigkeiten auftreten. Als er 1996 massiv bedroht wurde, erlaubte ihm die zuständige Kreisverwaltung, im Dienst eine Schusswaffe zu tragen. Der Waffenschein wurde im September 2002 zum zweiten Mal verlängert. Nach Auffassung des OVG durfte der Landkreis den Waffenschein nicht verlängern, weil das Führen einer Schusswaffe zur Minderung einer etwaigen überdurchschnittlichen Gefährdung durch Angriffe auf Leib oder Leben des Beamten nicht erforderlich sei. Die Verbandsgemeinde müsse aufgrund der ihr obliegenden beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht den Aufgabenbereich und die Arbeitsweise des Beamten ändern. Bei Konfliktsituationen müsse der Beamte künftig von einem weiteren Gemeindebediensteten begleitet werden, gegebenenfalls sei der Einsatz der für den Umgang mit gewalttätigen Auseinandersetzungen ausgebildeten Polizei zu überlassen.






BR 058/05/04 GF/400-00