Kommunalwahlen; Wahltelefon 01805-130604 ab 1.4.2004; Infopool unter www.wahlrp2004.de ab Mitte März |
| Das Ministerium des Innern und für Sport, der Landeswahlleiter und der GStB bieten ab 15.03.2004 in einer gemeinsamen Initiative einen besonderen Wahlservice an. Unter der Telefon-Nummer 01805-130604 können ab dem 01. April Parteien und Wählergruppen, Wählerinnen und Wähler sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wahlämter Auskünfte zu wahlrechtlichen Fragen erhalten. Die Auskünfte am Wahltelefon werden von den zuständigen Referenten des Ministeriums, des Landeswahlleiters und des GStB erteilt. Daneben besteht das Angebot eines besonderen Informationspools, der über die Adresse www.wahlrp2004.de ab Mitte März im Internet zu erreichen ist. In diesem Pool steht bereits eine Fülle an Informationen zum Wahlrecht bereit. Dort werden außerdem Muster und Vordrucke zum downloaden bereitgehalten. Fragen und Antworten, die von allgemeinem Interesse sind, werden vom Wahlteam laufend dem Informationspool zugeordnet. Die Fragesteller können sich unter der Internet-Adresse bei Angabe ihrer eMail-Adresse allgemein vormerken lassen. In diesem Fall erhält der Fragesteller fortlaufend Informationen zu den von ihm gewünschten Themenbereichen. |
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| BR 026/03/04 HB/052-40:KW 2004
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Strukturreform der Landesforsten; Kritik an der Umsetzung |
| Der GStB hat mit Schreiben vom 01.03.2004 an Staatssekretär Hering kritisiert, dass die gegenwärtige Art und Weise der Umsetzung der Strukturreform zu einem erheblichen Akzeptanzverlust im kommunalen Bereich führt. Das Land entlaste sich durch Auflösung von Forstämtern und von Forstrevieren im Staatswald kurzfristig von Kosten. Organisatorische Veränderungen im Körperschaftswald würden gleichzeitig behindert, da das Land um Probleme mit dem überzähligen staatlichen Personal fürchte. Die Einführung der Leitung der Technischen Produktion (TPL-Konzept) soll offensichtlich auch im Körperschaftswald vorangetrieben werden. Die entscheidenden Rahmenbedingungen, insbesondere hinsichtlich der Abläufe, der Schnittstellen und der Kostenregelung, sind allerdings weder den Betroffenen vor Ort bekannt noch mit dem GStB auf Landesebene abgestimmt. Aus Sicht des GStB ist es in diesem Zusammenhang zwingend, dass die kommunalen Waldbesitzer in ihrer Entscheidung, ob sie bei der derzeitigen Form des Reviersystems verbleiben oder die Konzeption des Staatswaldes übernehmen, tatsächlich frei sind. Von den zu treffenden Regelungen bezüglich der Kostenerstattung darf insoweit keine Lenkungswirkung ausgehen. Spezialistentätigkeiten, wie die Leitung der Technischen Produktion, sind nach Auffassung des GStB nur bei konkreter Anforderung durch die kommunalen Waldbesitzer und nach erbrachter Leistung abzurechnen. |
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| BR 027/03/04 DS/866-00
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Standardflexibilisierungsgesetz; Änderung des Landeswaldgesetzes; Rückwirkungsregelung |
| Der Entwurf des Standardflexibilisierungsgesetzes sieht vor, dass § 9 LWaldGDVO rückwirkend ab dem Jahre 2001 „geheilt“ werden soll (vgl. BR 119/11/03, BR 129/12/03). Der GStB hält dies für nicht akzeptabel. Die Thematik war am 15.11.2003 Gegenstand eines Gesprächs mit Staatssekretär Hering, an dem auch der Vorsitzende des GStB, Bürgermeister Ernst Walter Görisch, teilgenommen hat. Als Ergebnis der Bemühungen des GStB ist das Ministerium für Umwelt und Forsten nunmehr bereit, die umstrittene Rückwirkungsregelung dergestalt zu ändern, dass sie für das Jahr 2001 keine Anwendung findet. Allen Kommunen mit kommunalem Revierdienst soll für das Jahr 2001 eine Personalkostenerstattung auf der Basis des Hektar-Satzes gewährt werden, die Begrenzung der Kostenerstattung gemäß § 9 Abs. 2, 2. Halbs. LWaldGDVO findet keine Anwendung. Die Erstattung erfolgt ohne ausdrückliche Anforderung durch die Anstellungskörperschaft, sobald die Gesetzesänderung verabschiedet ist. Aus Sicht des GStB stellt die auf das Jahr 2001 bezogene Modifikation der vorgesehenen Übergangsbestimmung eine maßgebliche Verbesserung des Entwurfs dar. In der Summe handelt es sich um einen Betrag in Höhe von ca. 175.000 €, der vom Land zugunsten der Kommunen erstattet werden soll. |
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| BR 028/03/04 DS/866-00
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Reform der Grundsteuer |
| Die Bundesländer wollen die Grundsteuer reformieren und haben nun einen gemeinsamen Vorschlag von Bayern und Rheinland-Pfalz vorliegen. Danach sollen die Kommunen wie bisher über den grundgesetzlich verankerten Hebesatz die Höhe der Steuer selbst bestimmen. Stark vereinfacht wird aber die Bewertung von Flächen und Gebäuden, an die der Hebesatz letztlich anknüpft. Die Grundsteuer soll auf die Grundsteuer B reduziert werden, die zugleich vereinfacht und modifiziert wird. Die Grundsteuer A, mit der das land- und forstwirtschaftliche Vermögen besteuert wird, soll wegfallen. Das Aufkommen an Grundsteuer steht allein den Gemeinden zu. Mit einem Aufkommen in Rheinland-Pfalz von 400 Mio. € (in 2002) ist die Grundsteuer nach der Gewerbesteuer die aufkommenstärkste eigene Steuer der Gemeinden. Sie ist wenig konjunkturempfindlich, bei der Erhebung arbeiten der Fiskus und die Gemeindeverwaltungen zusammen. Die Grundsteuer A trägt nur noch zu fünf Prozent zum gesamten Grundsteueraufkommen bei. Durch ihren Wegfall und die Erfassung landwirtschaftlicher Wohngebäude durch die Grundsteuer B würde die Bewertung stark vereinfacht. |
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| BR 029/03/04 HB/963-10
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Sozialhilfe; Praxisgebühr |
| Nach dem Beschluss des VG Neustadt vom 17.02.2004, Az.: 4 L 441/04.NW, muss das Sozialamt die seit 01.01.2004 auch für Sozialhilfeempfänger fällige Praxisgebühr und die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen für Arznei- und Verbandsmittel nicht übernehmen. Nach dem Gesundheitsreformgesetz wird die Krankenbehandlung der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt seit 01.01.2004 von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Auch diese Personen müssen dementsprechend die Praxisgebühr und die Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze in Höhe von 2 % - bei chronischer Krankheit 1 % - ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aufbringen. Die jährliche Belastungsgrenze beläuft sich für einen Sozialhilfeempfänger derzeit auf 71,04 € bzw. 35,52 €. Dass diese zusätzlichen Belastungen angesichts der knappen Bemessung der Regelsätze der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr zumutbar seien, machte eine betroffene Sozialhilfeempfängerin geltend. Das VG Neustadt lehnte ihren Antrag ab. Die Richter verweisen in ihrem Beschluss auf die gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheitsreformgesetzes. Nach der hierdurch geänderten Regelsatzverordnung umfassten die sozialhilferechtlichen Regelsätze die Praxisgebühr und die Zuzahlungen zu Medikamenten. Gegenüber dem Sozialamt bestehe daher kein Anspruch auf Übernahme der Eigenanteile. |
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| BR 030/03/04 GF/410-00
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Friedhofsrecht; Sandsteineinfassung
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| Nach dem Urteil des VG Neustadt vom 14.01. 2004, Az.: 1 K 2258/03.NW, muss der Friedhofsträger eine Sandsteineinfassung auf dem Friedhof genehmigen, wenn die Friedhofssatzung keine entsprechenden Gestaltungsregelungen enthält. Der Belegungsplan ist kein Bestandteil der Friedhofssatzung und auch selbst keine vom Gemeinderat beschlossene Satzung. Die darin aufgestellten Gestaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen, die eine bestimmte Gestaltung der Grabstelle vorschreiben könnten. Der Grabnutzungsberechtigte hatte die Sandsteineinfassung errichtet, weil von dem höher gelegenen Friedhofsweg ständig Kieselsteine auf das Grabfeld gefallen seien. Die Gemeinde beanstandete die Einfassung, weil sie gegen die Friedhofssatzung verstoße. Diese sehe nämlich für den betreffenden Friedhofsteil vor, dass dort Grabumfassungen aus Stein und anderen Materialien nicht erlaubt seien. Dies ergab sich aus dem Belegungsplan. |
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Jagdgenossenschaft; Schadensersatzanspruch wegen Neubaus einer Gasversorgungsleitung |
| Der BGH hat in seinem Urteil vom 30.10.2003, Az.: III ZR 380/02, grundsätzliche Feststellungen zum Schadensersatzanspruch einer Jagdgenossenschaft wegen des Neubaus einer Gasversorgungsleitung durch den gemeinschaftlichen Jagdbezirk getroffen. Das beklagte Energieversorgungsunternehmen hatte mit allen betroffenen Grundstückseigentümern gegen Zahlung einer Entschädigung Gestattungsverträge geschlossen. Eine Zustimmung der Jagdgenossenschaft wurde hingegen nicht eingeholt. Der BGH hält einen Schadensersatzanspruch der Jagdgenossenschaft gegen das Energieversorgungsunternehmen wegen unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) grundsätzlich für möglich. Das der Jagdgenossenschaft zustehende Jagdausübungsrecht sei ein geschütztes „sonstiges Recht“. Die separaten Gestattungsverträge mit den einzelnen Grundstückseigentümern führten nicht zwingend dazu, dass ein Eingriff in das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft legitimiert wäre. Die Schwelle zur Rechtsverletzung werde allerdings erst dann überschritten, wenn „nach Ausmaß und Dauer wesentliche Beeinträchtigungen vorliegen, wenn etwa Wild in erheblichem Umfang und auf längere Frist vergrämt wird“. |
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| BR 032/03/04 DS/765-22
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Wildschadensersatz; Wildschäden an Sportplätzen |
| Die gesetzliche Regelung zum Wildschadensersatz gemäß § 29 BJG erstreckt sich grundsätzlich auf alle zum Jagdbezirk gehörenden Grundstücke. Sie ist demgemäß nicht auf land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke beschränkt. Auch an sonstigen Grundstücken, wie Sport- und Golfplätzen im Außenbereich, können demgemäß ersatzpflichtige Wildschäden entstehen, sofern es sich nicht um befriedete Bezirke handelt (vgl. § 4 LJG). Die Regelung im Muster-Jagdpachtvertrag des GStB stellt vor diesem Hintergrund auf Wildschäden ab, die an Grundstücken innerhalb des gesamten Jagdbezirks auftreten. Die umfassende vertragliche Formulierung verhindert, dass eine Lücke zwischen gesetzlicher und vertraglicher Wildschadensersatzpflicht auftreten kann, die gemäß § 29 Abs. 1 BJG allein von der Jagdgenossenschaft gegenüber den geschädigten Jagdgenossen geschlossen werden müsste.
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| BR 033/03/04 DS/765-33
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Wanderwege; Markierungsbefugnis |
| Das vormalige Landesforstgesetz (LFG) regelte die Kennzeichnung von Wanderwegen explizit. Nach § 13 LFG in Verbindung mit § 17 und § 18 LFGDVO bedurfte die Kennzeichnung neuer Wanderwege der Genehmigung durch die Untere Forstbehörde, im Einvernehmen mit der Unteren Landespflegebehörde. Für die bereits am 01.01.1977 bestehenden und gekennzeichneten Wanderwege war eine nachträgliche Genehmigung zur Kennzeichnung nicht erforderlich. Die Erneuerung der Markierungszeichen an diesen Wegen bedurfte ebenfalls keiner Genehmigung. Das Landeswaldgesetz erwähnt in § 22 Abs. 3 LWaldG lediglich die Markierung von Wanderwegen, regelt aber nicht die Markierungsbefugnis. Gemäß § 22 Abs. 5 LWaldG bleibt § 12 Landespflegegesetz (LPflG) unberührt. Damit steht die Markierungsbefugnis von Wanderwegen den betroffenen Waldbesitzern und denjenigen zu, die von der Oberen Landespflegebehörde eine Markierungsbefugnis gemäß § 12 LPflG erhalten haben. Eigentümer (auch Privatwaldbesitzer) und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Wanderwegen durch die hierzu befugten Organisationen zu dulden. |
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| BR 034/03/04 DS/561-31
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