BlitzReport Juni 2004 © GStB
Bundesjagdgesetz; Novellierung; Position der Landesregierung | Anlässlich der Landtagssitzung am 29.04.2004 hat die zuständige Ministerin namens der Landesregierung zur Absicht der Bundesregierung Stellung genommen, das Bundesjagdgesetz zu novellieren (vgl. BR 040/04/04). Nach Auffassung der Landesregierung hat sich das geltende Bundesjagdgesetz grundsätzlich bewährt. Dies gelte u.a. bezüglich der flächendeckenden Bejagung und dem Reviersystem, der Ausrichtung an Kriterien der nachhaltigen Nutzung und der Anpassung der Wildbestände an die Lebensraumkapazität. Ungeachtet dessen – unabhängig, ob auf Bundes- oder Landesebene – werde allerdings für folgende Bereiche auch Änderungsbedarf gesehen: | |
BR 063/06/04 DS/765-00 | ||
Föderalismusreform; Novellierung des Bundeswaldgesetzes | Bundesrat und Bundestag haben im vergangenen Jahr eine Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung eingesetzt. Die Kommission soll insbesondere die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen auf Bund und Länder, die Zuständigkeiten und Mitwirkungsrechte der Länder bei der Gesetzgebung des Bundes sowie die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern überprüfen. Grundlinie der Reform soll eine Entflechtung im Sinne einer klaren Trennung der Gesetzgebungskompetenzen sein, und zwar im Wesentlichen durch Rückübertragung ganzer Gesetzgebungsbereiche auf die Länder. Diese erhielten, dem Grundsatz der Subsidiarität entsprechend, mehr Möglichkeiten, Politik unter Berücksichtigung von regionalen Gegebenheiten zu gestalten. | |
BR 064/06/04 DS/866-00 | ||
Änderung des Landespflegegesetzes in Kraft | Das vom Landtag Ende April beschlossene 3. Gesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes ist am 25.05.2004 in Kraft getreten. Mit diesem Zeitpunkt stehen alle vom Land an die EU-Kommission gemeldeten bzw. nachgemeldeten FFH-Gebiete unter gesetzlichem Schutz. Gleiches gilt für die vom Land ausgewiesenen Vogelschutzgebiete. Die Gebietslisten sind Teil des Gesetzes. Sie stehen im Internet in Karten- und Textform zur Verfügung (www.naturschutz.rlp.de). | |
BR 065/06/04 TR/673-00 | ||
Sonn- und Feiertagsschutz; Autowaschanlage | Das VG Mainz hat mit Urteil, Az.: 1 K 826/03.MZ, entschieden, dass der Betrieb einer automatisierten Autowaschanlage an Sonn- und Feiertagen dem Landesgesetz über den Schutz von Sonn- und Feiertagen widerspricht. Nach Auffassung des Gerichts ist der Waschbetrieb eine öffentlich bemerkbare Tätigkeit, die dem Wesen des Sonn- und Feiertages widerspreche; als solche sei er nach dem Landesgesetz verboten. | |
BR 066/06/04 CR/139-00 | ||
Sozialhilfe | Nach einer Entscheidung des VG Mainz, Az.: 2 L 464/04.MZ, hat das Einkommen eines Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft für die Sozialhilfeansprüche der Kinder des anderen Partners keine Bedeutung. Im vorliegenden Fall wohnte eine Hilfeempfängerin mit ihren beiden Kindern in einem gemieteten Anwesen. Nach Hinweisen, die Frau lebe mit ihrem Vermieter in einer eheähnlichen Gemeinschaft, machte das Sozialamt einen Hausbesuch. Nach Auffassung des Gerichts war zwar von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen; diese hat jedoch keinen Einfluss auf die Hilfebedürftigkeit der Kinder. Für deren Hilfebedürftigkeit spiele das Einkommen des Partners ihrer Mutter keine Rolle. Der Partner bildet zwar mit der Mutter eine Bedarfsgemeinschaft, nicht aber mit den Kindern, da er für diese nicht aufzukommen habe. Nur wenn sich das Einkommen der Mutter durch tatsächliche geldwerte Zuwendungen ihres Partners erhöhe, könne sich dies auf die Hilfebedürftigkeit der Kinder auswirken; solche Leistungen waren im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. | |
BR 067/06/04 GF/410-00 | ||
Ladenschlusszeiten an Samstagen und Sonntagen | Mit Urteil vom 09.06. 2004, Az.: 1 BvR 636/02, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das grundsätzliche Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Auch die Regelung zum Ladenschluss der Verkaufsstellen am Samstag verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Die Verfassungsbeschwerde eines Warenhauses gegen das gesetzliche Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen an Samstagen über die gesetzliche Ladenöffnungszeit hinaus sowie an Sonntagen wurde zurückgewiesen. Die Regelung zum Ladenschluss an Samstagen sei insbesondere mit Artikel 12 Abs. 1 GG vereinbar. Sie diene dem Gemeinwohlbelang des Arbeitszeitschutzes und zwar hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit im Tagesablauf. | |
BR 068/06/04 CR/140-20 Weitere Info: kosDirekt und GStB-N Nr. 0181/2004 | ||
Gehobener Forstdienst; Ausbildungs- und Prüfungsordnung | Die „Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes“ vom 23.04.2004 (GVBl. S. 314) beinhaltet eine Neuregelung des einjährigen Vorbereitungsdienstes sowie der Laufbahnprüfung. Die Verordnung tritt am 01.07.2004 in Kraft. | |
BR 069/06/04 DS/866-20 | ||
Rundholzvermessungsanweisung | Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 12.05.2004 den Entwurf einer „Anweisung für die Vermessung von Rundholz (Rundholzvermessungsanweisung)“ vorgelegt. Die Rundholzvermessungsanweisung soll künftig für alle Holzverkäufe der Landesforsten verbindlich gelten. Das angewendete Holzvermessungsverfahren muss als Vertragsbestandteil in den Holzkaufvertrag aufgenommen werden. | |
BR 070/06/04 DS/866-43 | ||
Waldschadenserhebung 2004 | Die diesjährige Waldschadenserhebung wird in der Zeit vom 12.07. bis 06.08.2004 durchgeführt. Über ganz Rheinland-Pfalz verteilt liegen 464 Aufnahmepunkte auf einem systematischen Raster von 4 x 4 km. An jedem Aufnahmepunkt sind 24 Bäume für die Erhebung mar-kiert. Die Belaubung bzw. Benadelung der Waldbäume wird zum Höhepunkt der Vegetationsentwicklung begut-achtet. Die extreme Trockenheit des Jahres 2003 lässt für das Jahr 2004 Folgeschäden im Wald erwarten. | |
BR 071/06/04 DS/866-00 | ||