BlitzReport Juni 2004

BlitzReport Juni 2004 © GStB

Bundesjagdgesetz; Novellierung; Position der Landesregierung

Anlässlich der Landtagssitzung am 29.04.2004 hat die zuständige Ministerin namens der Landesregierung zur Absicht der Bundesregierung Stellung genommen, das Bundesjagdgesetz zu novellieren (vgl. BR 040/04/04). Nach Auffassung der Landesregierung hat sich das geltende Bundesjagdgesetz grundsätzlich bewährt. Dies gelte u.a. bezüglich der flächendeckenden Bejagung und dem Reviersystem, der Ausrichtung an Kriterien der nachhaltigen Nutzung und der Anpassung der Wildbestände an die Lebensraumkapazität. Ungeachtet dessen – unabhängig, ob auf Bundes- oder Landesebene – werde allerdings für folgende Bereiche auch Änderungsbedarf gesehen:
- Stärkere Berücksichtigung des Tier- und Umweltschutzes, so z.B. bei der Verwendung von Bleischroten an Gewässern und bei der Liste der Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen.
- Konkretisierung der Vorschriften zur Seuchenbekämpfung (z.B. Schweinepest).
- Stärkung der Durchsetzungs- und Kontrollmöglichkeiten der Jagdbehörden bei der Erfüllung der Abschusspläne.
Grundsätzlich sollten bei der Überarbeitung des Jagdrechts die Deregulierungs- und Flexibilisierungsmöglichkeiten genutzt werden. Zu beachten sei ferner, dass im Rahmen der Debatte über die bundesstaatliche Ordnung u.a. diskutiert werde, das Jagdrecht bei Wegfall der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes in die Länderkompetenz zu geben.






BR 063/06/04 DS/765-00



Föderalismusreform; Novellierung des Bundeswaldgesetzes

Bundesrat und Bundestag haben im vergangenen Jahr eine Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung eingesetzt. Die Kommission soll insbesondere die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen auf Bund und Länder, die Zuständigkeiten und Mitwirkungsrechte der Länder bei der Gesetzgebung des Bundes sowie die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern überprüfen. Grundlinie der Reform soll eine Entflechtung im Sinne einer klaren Trennung der Gesetzgebungskompetenzen sein, und zwar im Wesentlichen durch Rückübertragung ganzer Gesetzgebungsbereiche auf die Länder. Diese erhielten, dem Grundsatz der Subsidiarität entsprechend, mehr Möglichkeiten, Politik unter Berücksichtigung von regionalen Gegebenheiten zu gestalten.
Die Landtagspräsidenten von Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen sprechen sich einem am 27.04.2004 veröffentlichten Positionspapier u.a. dafür aus, im Bereich der Forstwirtschaft und des Naturschutzes eine Verlagerung von Kompetenzen vom Bund auf die Länder vorzunehmen. Konträr zu dieser beabsichtigten Stärkung der Länder läuft allerdings die von der Bundesregierung betriebene Novellierung des Bundeswaldgesetzes (vgl. BR 039/04/04).






BR 064/06/04 DS/866-00



Änderung des Landespflegegesetzes in Kraft

Das vom Landtag Ende April beschlossene 3. Gesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes ist am 25.05.2004 in Kraft getreten. Mit diesem Zeitpunkt stehen alle vom Land an die EU-Kommission gemeldeten bzw. nachgemeldeten FFH-Gebiete unter gesetzlichem Schutz. Gleiches gilt für die vom Land ausgewiesenen Vogelschutzgebiete. Die Gebietslisten sind Teil des Gesetzes. Sie stehen im Internet in Karten- und Textform zur Verfügung (www.naturschutz.rlp.de).
Die konkreten Schutz- und Erhaltungsziele für die einzelnen Gebiete werden in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt. Der GStB fordert, diese Rechtsverordnung im Hinblick auf Rechts- und Planungssicherheit unverzüglich zu erlassen.
Im Übrigen steht die FFH-Gebietsliste unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung der EU-Kommission. Soweit von dort weitere Gebietsänderungen gefordert werden, ist die Landesregierung ermächtigt, die jetzige Gebietsliste durch Rechtsverordnung anzupassen.






BR 065/06/04 TR/673-00



Sonn- und Feiertagsschutz; Autowaschanlage

Das VG Mainz hat mit Urteil, Az.: 1 K 826/03.MZ, entschieden, dass der Betrieb einer automatisierten Autowaschanlage an Sonn- und Feiertagen dem Landesgesetz über den Schutz von Sonn- und Feiertagen widerspricht. Nach Auffassung des Gerichts ist der Waschbetrieb eine öffentlich bemerkbare Tätigkeit, die dem Wesen des Sonn- und Feiertages widerspreche; als solche sei er nach dem Landesgesetz verboten.
Ungeachtet der Wandlungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens seien die in der Verfassung festgelegten „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ bzw. „Tage der religiösen Erbauung, seelischen Erhebung und Arbeitsruhe“ als Gesetzesaussagen unverändert verbindlich. Allein der Gesetzgeber habe es in der Hand, den Schutzumfang der Sonn- und Feiertagsruhe entsprechend den Veränderungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zu modifizieren.






BR 066/06/04 CR/139-00



Sozialhilfe

Nach einer Entscheidung des VG Mainz, Az.: 2 L 464/04.MZ, hat das Einkommen eines Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft für die Sozialhilfeansprüche der Kinder des anderen Partners keine Bedeutung. Im vorliegenden Fall wohnte eine Hilfeempfängerin mit ihren beiden Kindern in einem gemieteten Anwesen. Nach Hinweisen, die Frau lebe mit ihrem Vermieter in einer eheähnlichen Gemeinschaft, machte das Sozialamt einen Hausbesuch. Nach Auffassung des Gerichts war zwar von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen; diese hat jedoch keinen Einfluss auf die Hilfebedürftigkeit der Kinder. Für deren Hilfebedürftigkeit spiele das Einkommen des Partners ihrer Mutter keine Rolle. Der Partner bildet zwar mit der Mutter eine Bedarfsgemeinschaft, nicht aber mit den Kindern, da er für diese nicht aufzukommen habe. Nur wenn sich das Einkommen der Mutter durch tatsächliche geldwerte Zuwendungen ihres Partners erhöhe, könne sich dies auf die Hilfebedürftigkeit der Kinder auswirken; solche Leistungen waren im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich.






BR 067/06/04 GF/410-00



Ladenschlusszeiten an Samstagen und Sonntagen

Mit Urteil vom 09.06. 2004, Az.: 1 BvR 636/02, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das grundsätzliche Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Auch die Regelung zum Ladenschluss der Verkaufsstellen am Samstag verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Die Verfassungsbeschwerde eines Warenhauses gegen das gesetzliche Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen an Samstagen über die gesetzliche Ladenöffnungszeit hinaus sowie an Sonntagen wurde zurückgewiesen. Die Regelung zum Ladenschluss an Samstagen sei insbesondere mit Artikel 12 Abs. 1 GG vereinbar. Sie diene dem Gemeinwohlbelang des Arbeitszeitschutzes und zwar hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit im Tagesablauf.






BR 068/06/04 CR/140-20

Weitere Info: kosDirekt und GStB-N Nr. 0181/2004



Gehobener Forstdienst; Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Die „Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes“ vom 23.04.2004 (GVBl. S. 314) beinhaltet eine Neuregelung des einjährigen Vorbereitungsdienstes sowie der Laufbahnprüfung. Die Verordnung tritt am 01.07.2004 in Kraft.
Die Wünsche und Anregungen, die der GStB zur Entwurfsfassung formuliert hatte (vgl. „Gemeinde und Stadt“, Heft 12/2003, S. 376 f.), fanden in der Landesverordnung weitestgehend Berücksichtigung. Bezüglich der Zulassung kommunaler Revierleiter als für die Ausbildung verantwortliche Personen sowie bezüglich der inhaltlichen Gestaltung des Vorbereitungsdienstes auf der Grundlage des Rahmenplanes hat das Ministerium für Umwelt und Forsten die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
als künftige Ausbildungsbehörde beauftragt, den Anliegen des GStB bei der Umsetzung der Landesverordnung Rechnung zu tragen.






BR 069/06/04 DS/866-20



Rundholzvermessungsanweisung

Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 12.05.2004 den Entwurf einer „Anweisung für die Vermessung von Rundholz (Rundholzvermessungsanweisung)“ vorgelegt. Die Rundholzvermessungsanweisung soll künftig für alle Holzverkäufe der Landesforsten verbindlich gelten. Das angewendete Holzvermessungsverfahren muss als Vertragsbestandteil in den Holzkaufvertrag aufgenommen werden.
Bislang ist die Vermessung von Rundholz in verschiedenen Erlassen und Tarifverträgen geregelt. In der Rundholzvermessungsanweisung werden die zugelassenen Verfahren beschrieben. Eine tabellarische Übersicht ermöglicht die rasche Auswahl des für das jeweilige Sortiment geeignetsten Vermessungsverfahrens.






BR 070/06/04 DS/866-43



Waldschadenserhebung 2004

Die diesjährige Waldschadenserhebung wird in der Zeit vom 12.07. bis 06.08.2004 durchgeführt. Über ganz Rheinland-Pfalz verteilt liegen 464 Aufnahmepunkte auf einem systematischen Raster von 4 x 4 km. An jedem Aufnahmepunkt sind 24 Bäume für die Erhebung mar-kiert. Die Belaubung bzw. Benadelung der Waldbäume wird zum Höhepunkt der Vegetationsentwicklung begut-achtet. Die extreme Trockenheit des Jahres 2003 lässt für das Jahr 2004 Folgeschäden im Wald erwarten.






BR 071/06/04 DS/866-00