BlitzReport Dezember 2004

BlitzReport Dezember 2004 © GStB

Ehrenamt; Aufwandsentschädigung

Das Ministerium des Innern und für Sport hat mit Schreiben vom 11.11.2004 wie folgt informiert: „Die in der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und in der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung geregelten Aufwandsentschädigungen wurden zuletzt ab 01.01.2002 um 4 v.H. erhöht. Eine Erhöhung ist im Jahr 2004 nicht vorgesehen. Dementsprechend bleibt auch die Höhe des Ehrensoldes unverändert (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Ehrensoldgesetz).Die in den §§ 18 bis 21 KomAEVO geregelte jährliche Sonderzuwendung bleibt im Jahr 2004 unverändert. Eine Neuregelung gemäß § 18 Abs. 5 GemO/§ 12 Abs. 5 LKO i.d.F. des Artikels 3 bzw. 4 des Landesgesetzes vom 15.10.2004 (GVBI. S. 457) ist für das kommende Jahr in Aussicht genommen.“






BR 138/12/04 HB/004-02:§ 18



Änderung jagdrechtlicher Vorschriften; Fütterung und Kirrung

Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 05.11.2004 den Entwurf einer Änderung des Landesjagdgesetzes sowie eine Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild vorgelegt. Durch Streichung der Ausnahmetatbestände in § 28 Abs. 2 LJG soll das Füttern und Kirren vom Grundsatz her generell verboten werden. Gleichzeitig soll das fachlich zuständige Ministerium ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung Ausnahmen zuzulassen. Der entsprechende Entwurf der Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild legt u.a. die höchstzulässige Zahl der Kirrstellen fest. Die Kirrstellen müssen der Unteren Jagdbehörde vorher unter Beifügung eines Lageplanes angezeigt worden sein.
Nach Auffassung des Ministeriums für Umwelt und Forsten besteht dringender Handlungsbedarf, da die Fütterungspraxis zunehmend ausufert. Kirrungen würden als verdeckte Fütterungen missbraucht. Durch die Futtergaben werde ein unnatürlich hoher Wildbestand erzeugt. Deutliche Anzeichen dafür seien die bei steigenden Abschusszahlen stetig wachsenden Schalenwildbestände, insbesondere beim Schwarzwild.






BR 139/12/04 DS/765-00



Natura 2000; Entwurf der Landesverordnung über die Erhaltungsziele

Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat einen Entwurf der Landesverordnung über die Erhaltungsziele in Natura 2000-Gebieten vorgelegt. Die Landesverordnung erstreckt sich auf die gemäß § 22a LPflG gesetzlich unter Schutz gestellten FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete.
Die Festlegung von Erhaltungszielen schafft die Rechtsgrundlage für die Durchführung der sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung. Denn erst mit Hilfe der Erhaltungsziele als den maßgeblichen Prüfkriterien kann festgestellt werden, ob eine Planung oder ein Vorhaben ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen kann. Der GStB hat daher gefordert, die Erhaltungsziele im Hinblick auf kommunale Planungen möglichst frühzeitig festzulegen. Weiterhin bilden die Erhaltungsziele eine wichtige Grundlage für die Bewirtschaftungspläne, die für Natura 2000-Gebiete zu erstellen sind. Nicht zuletzt sind sie Voraussetzung für die Fortführung des Planfeststellungsverfahrens B 50 Hochmoselübergang.
Die Erhaltungsziele der Verordnung lauten durchweg auf Erhaltung oder Wiederherstellung der für das jeweilige Gebiet maßgeblichen Lebensraumtypen bzw. Tier- und Pflanzenarten. Im Wald verpflichtet die Verordnung auf eine ausreichende Ausstattung mit typischen Strukturen, insbesondere von Alt- und Totholz.






BR 140/12/04 TR/673-13



Landesbetrieb „Landesforsten Rheinland-Pfalz“

Landesforsten Rheinland-Pfalz wird ab 01.01.2005 in der Form eines auf die besonderen Anforderungen der Forstverwaltung ausgestalteten Landesbetriebes nach § 26 LHO, nämlich mit sowohl erwerbswirtschaftlichem als auch gemeinwohlorientiertem Teilbereich, weitergeführt. Der diesbezüglichen Unterrichtung durch die Landesregierung (LT-Drucks. 14/3469 vom 30.09.2004) sind die näheren Begründungen bezüglich Kundenorientierung, Mitarbeiterzufriedenheit, Finanzen sowie Qualität und Umfang der Leistungen zu entnehmen.
Nach den Ausführungen der Landesregierung besteht ein Risiko für Landesforsten im global beeinflussten Holzmarkt. Zur Zeit würden die Preise stetig fallen. Dies sei an der jeweiligen Höhe des Durchschnittspreises je Festmeter verkauften Holzes mit Stand zum 1. Juni eines Jahres ablesbar: 2002 = 53 €, 2003 = 47 €, 2004 = 41 €. Die Erhöhung des Einschlages auf das nachhaltig mögliche Niveau bringe allenfalls eine Stabilisierung der Einnahmenhöhe. Sollte der Marktpreis weiter zurückgehen, werde sich die Finanzsituation von Landesforsten deutlich verschlechtern, denn eine Preisveränderung um 1 € pro Festmeter bedeute einen Einnahmeverlust von rd. 1 Mio. €.






BR 141/12/04 DS/866-00



Änderung der Landesverordnung über die Gebühren der Landesforstverwaltung

Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 23.11.2004 den Entwurf zur Änderung der Landesverordnung über die Gebühren der Landesforstverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vorgelegt. Bei den Gebühren sollen infolge der zwischenzeitlich gestiegenen Personal- und Sachkosten entsprechende Erhöhungen vorgenommen werden. Daneben wird die Notwendigkeit gesehen, die Gebührentatbestände veränderten Verfahrensabläufen anzupassen.
Bei der Betriebsplanung (Nr. 5 des Besonderen Gebührenverzeichnisses) soll die bisherige Differenzierung zwischen Betriebsplänen und Betriebsgutachten hinsichtlich der Gebühr entfallen. Als Maßstab für die Gebühr sieht der Entwurf nicht mehr die reduzierte Holzbodenfläche, sondern die forstliche Betriebsfläche (Holzboden und Nichtholzboden) vor.






BR 142/12/04 DS/866-00



Schulbesuch ausländischer Kinder

Ausländische Kinder müssen grundsätzlich eine deutsche Schule besuchen, so das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 30.09.2004, Az.: 2 B 11530/04.OVG. Danach haben Kinder mit ständigem Wohnsitz in Deutschland ihre Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch einer öffentlichen Schule zu erfüllen. Diese Pflicht bestehe unabhängig von der Staatsangehörigkeit und der Religionszugehörigkeit und sei legitimer Ausdruck des staatlichen Erziehungsauftrags. Gerade für ausländische, in Deutschland lebende Kinder diene der Besuch staatlicher Schulen dem Zweck, sie auf ein Leben im hiesigen Kulturraum vorzubereiten.






BR 143/12/04 GT/200-00



Zuweisung an eine andere Sonderschule

Eine gravierende schulische Konfliktsituation eines Schülers einer Sonderschule kann es unter pädagogischen Aspekten gebieten, ihn einer anderen Sonderschule zuzuweisen. Dies hat das VG Mainz, Az.: 6 L 725/04.MZ, entschieden.
Nach der Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen könne die Schulbehörde einen Schüler aus wichtigem Grund zu einer anderen Sonderschule als derjenigen, in deren Einzugsbereich er wohnt, zuweisen. Dabei habe die Schulordnung nicht nur organisatorische Aspekte im Auge, sondern auch pädagogische. Ein wichtiger Grund könne also auch vorliegen, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Förderung eines Schülers an der eigentlich für ihn vorgesehenen Sonderschule wegen der dortigen Situation nicht mehr möglich sei.






BR 144/12/04 GT/200-00

Weitere Info: www.wald-rlp.de



Gewerbesteuer; Abgrenzung von gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten

Mit Urteil vom 26.08.2004, Az.: 6 K 2667/02, hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu dem Problem der Abgrenzung von gewerblichen zu freiberuflichen Einkünften Stellung genommen. Im Streitfall war der Kläger für Unternehmen der kunststoffverarbeitenden Industrie als Berater selbstständig tätig. Das Finanzamt wertete dies nicht als freiberufliche Tätigkeit und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid. Die dagegen gerichtete Klage des Steuerpflichtigen war erfolgreich.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wertete die vom Kläger als Umweltberater bezeichnete Tätigkeit als Ausübung eines dem beratenden Betriebswirt ähnlichen Berufs. Da es kein typisches Berufsbild des beratenden Betriebswirts gäbe, die Berufsbezeichnung frei geführt werden dürfe, komme es in strenger Anlehnung an den Gesetzeswortlaut darauf an, dass im Vordergrund der Berufstätigkeit die betriebswirtschaftliche Beratung stehe.






BR 145/12/04 GF/863-20



Kostengünstige Erstellung von Straßen- und Radverkehrsanlagen

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe „Kostengünstige Erstellung von Straßen- und Radverkehrsanlagen“ veröffentlicht. Die Arbeitsgruppe, der auch der GStB angehörte, wurde mit dem Ziel eingerichtet, die Regelwerke für die Anlage von Straßen- und Radverkehrsanlagen im Hinblick auf Möglichkeiten für eine kostengünstigere Erstellung zu überprüfen. Ausgangspunkt dabei war, dass planungstechnische Richtlinien, Merkblätter und Empfehlungen keine starren Vorschriften sind. Einsparungspotenziale ergeben sich nach Auffassung der Arbeitsgruppe insbesondere durch eine flexible und situationsangepasste Anwendung. Eine spürbare Kosteneinsparung kann sich beispielsweise durch eine Reduzierung bestehender Standards im Bereich der Planung, Bauausführung sowie der Straßenausstattung, soweit dies generell oder unter Würdigung der Besonderheiten im Einzelfall vertretbar ist, ergeben.






BR 146/12/04 RB/650-10

Weitere Info: GStB-N Nr. 0305/2004